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Der SHV erkennt den Handlungsbedarf an, den die prognostizierte Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung mit sich bringt. Einige der im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen könnten auch aus Sicht des SHV ein wertvoller Schritt hin zu einer Stabilisierung der Finanzlage sein. Wir würden es begrüßen, wenn die zuständigen Ressorts den gelungenen Vorschlag aufgreifen, versicherungsfremde Leistungen zukünftig durch den Bund finanzieren zu lassen.

 

Nach einer langjährigen Unterfinanzierung bergen die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen im Heilmittelbereich allerdings die Gefahr, die positive und politisch gewünschte Entwicklung der letzten Jahre auszuhebeln – und stattdessen für geringe Einspareffekte die bereits heute eingeschränkte Patientenversorgung mit Heilmitteln zu gefährden sowie den eklatanten Fachkräftemangel weiter zu verstärken.

 

Für den Heilmittelbereich werden insbesondere die Rückkehr zur Grundlohnsummenbindung zusätzlich zu einem Abschlag von 1 % für die Jahre 2027 bis 2029 sowie die Abschaffung der versorgungsbezogenen Pauschale im Rahmen der Blankoverordnung durch den SHV kritisch bewertet. Die Analyse des dem Gesetzentwurf zugrundeliegenden Berichts der FinanzKommission Gesundheit zeigt, dass sowohl die Problembeschreibung als auch die abgeleiteten Maßnahmen in wesentlichen Punkten nicht tragfähig sind und bei einer Umsetzung zu einer strukturell unausgewogenen Belastung des Heilmittelbereichs führen würden. Die Politik sollte bei der Bewertung der Maßnahmen deshalb die Versorgungsrealität im Blick behalten und heute schon bestehende Ungleichgewichte nicht zusätzlich verstärken.

Besonders hervorzuheben ist, dass die vorgesehenen Regelungen zu einer Kumulation von Begrenzungswirkungen führen, die die wirtschaftliche Entwicklung des Heilmittelbereichs erheblich einschränken kann.

 

Zu den beabsichtigten Regelungen im Einzelnen:

 

Zu Artikel 1 Nr. 25:

§ 71 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

 

b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

 

„Die durchschnittliche Veränderungsrate nach Satz 1 wird für die Jahre 2028 und 2029 ohne die Wirkung der außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in § 223 Absatz 4 Satz 1 ermittelt. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist in den Jahren 2027, 2028 und 2029 jeweils um einen Prozentpunkt zu mindern. Die durchschnittliche Veränderungsrate nach den Sätzen 1 bis 4 wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“

 

sowie

 

Zu Artikel 1 Nr. 44:

§ 125 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Es gilt § 71 Absatz 1 bis 3.“

 

Forderung SHV:
Die beabsichtigten Änderungen sind zu streichen.

 

 

Begründung:

Nach jahrelanger Unterfinanzierung des Heilmittelbereichs konnten durch die politische Unterstützung erst ab 2017 wichtige Weichen für die Berufe im Heilmittelbereich gestellt werden. Aufgrund der Anhebung der Vergütung und mehr Therapieautonomie wurden durch den Gesetzgeber erste wichtige Schritte zur Attraktivitätssteigerung der Heilmittelberufe unternommen. Schritte, die notwendig waren, um langjährige Unterfinanzierungen auszugleichen und sich einer wirtschaftlichen Praxisführung anzunähern. Das Ausgangsniveau war so niedrig, dass beispielsweise in der Physiotherapie 2013 nur Bruttogehälter in Höhe von 2.054 € im Monat für eine Vollzeitstelle gezahlt werden konnten (Median). Ähnlich geringe Vergütungsniveaus waren auch in den Bereichen Ergotherapie, Logopädie/Sprachtherapie und Podologie zu verzeichnen. Seit 2020 hat sich zudem ein praktisches Verfahren zum Ausgleich der Kostenentwicklung in den Heilmittelpraxen etabliert, das bereits eine wirksame Beschränkung der Ausgabensteigerungen in der GKV vorsieht, indem die Preisanpassungen an die Entwicklung der Personal-, Raum- und Sachkosten gekoppelt wird. Obwohl wesentliche Faktoren bei der Vergütung weiter unberücksichtigt bleiben, ist das Verfahren insgesamt geeignet, um die realen Kostensteigerungen in den Heilmittelpraxen abzubilden. Gerade die Grundlohnsummenbindung verhinderte jahrzehntelang effektiv eine Niveauanhebung im Heilmittelbereich – ein Zustand, der vor dem Hintergrund des weiterhin hohen Fachkräftemangels bei demografisch bedingten steigenden Bedarfen nicht wiedereingeführt werden darf. Die Regelung, zukünftig den jeweils niedrigsten Wert aus Grundlohnsumme oder realer Kostenentwicklung anzusetzen, konterkariert zudem die Bemühungen der Politik, mit verschiedenen Gesetzen (TSVG und HHVG) die reale Kostenentwicklung in den Heilmittelpraxen auszugleichen.

Der SHV sieht die vorgesehenen Regelungen für den Heilmittelbereich auch deshalb kritisch, weil sie künftig einer dreifachen Begrenzung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung unterworfen werden: der erneuten Anbindung an die Grundlohnsummenentwicklung, dem zusätzlichen Abschlag in Höhe von 1 Prozent sowie den bestehenden Wirtschaftlichkeitsparametern. Diese Kumulation führt faktisch dazu, dass notwendige wirtschaftliche Entwicklungen im Heilmittelbereich kaum noch abgebildet werden können.

Die Angleichung der Vergütung auf ein angemessenes Niveau ist angesichts zunehmend stark steigender Energiekosten und damit auch der Inflation wichtiger denn je für die Heilmittelbringer. Denn noch immer sind die Heilmittelpraxen nicht in der Lage, Gehälter wie im öffentlichen Dienst zu zahlen. Trotz erheblicher Gehaltssteigerungen in den vergangenen Jahren um rund 72,4 % von 2017 bis 2024 liegen die Tarife für Therapeuten in Krankenhäusern gemäß TVöD im Durchschnitt noch immer um rund 30 % über den Gehältern in ambulanten Praxen. Insbesondere würden die geplanten Maßnahmen den Unterschied in der Vergütung zwischen Angestellten in ambulanten Praxen und denen im öffentlichen Dienst vergrößern. Dadurch ist zu erwarten, dass Fachkräfte eher in Einrichtungen wechseln, die nach dem TVöD bezahlen. Dies würde den bereits bestehenden Fachkräftemangel im ambulanten Bereich noch weiter verstärken. Eine ähnliche Situation gab es bereits vor Einführung des TSVG, wobei diese noch weniger restriktiv war, weil damals ausschließlich die Begrenzung gemäß § 71 SGB V galt. Die beabsichtigte doppelte Begrenzung auf den niedrigeren Wert von Grundlohnsumme und Kostenentwicklung wird einen negativen Effekt auf die Vergütungsentwicklung entfalten.

 

Ergänzende Bewertung und Einordnung zur Grundlohnsummenbindung (§ 71 SGB V) im Kontext neuer Steuerungsinstrumente (Zweitmeinungsverfahren), vgl. Artikel 1 Nr. 8:

Die vorgesehene verpflichtende Ausweitung des Zweitmeinungsverfahrens mit Abrechnungsverbot bei bestimmten mengenanfälligen Eingriffen unterstreicht einen zentralen Widerspruch in der aktuellen Gesetzgebungssystematik. Mit der Einführung eines Abrechnungsverbots ohne Zweitmeinung setzt der Gesetzgeber ausdrücklich an der Mengensteuerung und Versorgungsqualität an. Ziel ist es, medizinisch nicht notwendige Eingriffe zu vermeiden und die Versorgung stärker am tatsächlichen Bedarf der Patientinnen und Patienten auszurichten. Dieses Instrument adressiert damit unmittelbar eine der wesentlichen Ursachen von Ausgabensteigerungen im Gesundheitswesen: Fehlanreize auf der Leistungs- und Mengenseite.

 

Demgegenüber setzt die Grundlohnsummenbindung ausschließlich an der Preisseite an – und zwar pauschal, unabhängig von Versorgungsqualität, Bedarf oder strukturellen Besonderheiten einzelner Leistungsbereiche. Aus Sicht des SHV ist dies nicht konsistent.

 

Heilmittelleistungen wirken in vielen Fällen substituierend und präventiv: Sie können Operationen vermeiden, Krankenhausaufenthalte reduzieren und Chronifizierungen verhindern. Gerade an dem Beispiel der neuen Zweitmeinungsregelung wird deutlich, dass eine effiziente Steuerung des Systems nicht über pauschale Preisdeckel, sondern über bedarfsgerechte Versorgung und kluge Anreizstrukturen erfolgen sollte.

 

Eine starre Grundlohnsummenbindung verkennt diesen Zusammenhang. Sie setzt nicht an den tatsächlichen Kostentreibern an, sondern begrenzt ausgerechnet jene Leistungsbereiche, die zur Stabilisierung des Systems beitragen können.

 

Zu Artikel 1 Nr. 45:

Nach § 125a Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Eine Pauschale, die mit der Abgeltung einer besonderen Versorgungsverantwortung, die über die Analyse des therapeutischen Bedarfs oder die therapeutische Diagnostik hinausgeht, begründet wird, kann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart werden. Sofern Verträge nach Absatz 1 eine Pauschale im Sinne des Satzes 3 enthalten und eine Heilmittelversorgung, auf die sich die Pauschale bezieht, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen hat, wird die Vergütung der Pauschale durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen.“

 

Forderung SHV:
Diese beabsichtigte Änderung ist zu streichen.

 

 

Begründung:

Die geplante Abschaffung der versorgungsbezogenen Pauschale im Rahmen der Blankoverordnung basiert auf der nicht zutreffenden Annahme, dass keine Unterschiede zwischen der Versorgung nach § 125 SGB V und der Blankoverordnung gemäß § 125a SGB V bestehen. Der zugrundeliegende Bericht der FinanzKommission Gesundheit selbst nennt den erhöhten Aufwand in Diagnostik, Behandlungskoordination und Dokumentation. Allerdings erkennt er diesen lediglich unter Verweis auf eine Stichprobe vollständig ab, dabei sind gleich mehrere Annahmen der FinanzKommission Gesundheit als nicht sachgerecht zurückzuweisen.

 

Die mit der erweiterten Versorgungsverantwortung einhergehenden zusätzlichen diagnostischen und steuernden Aufgaben sind keinesfalls durch die in der Regelversorgung vereinbarten Leistungen gedeckt. Die versorgungsbezogene Pauschale wurde durch die Vertragspartner vereinbart, um den erhöhten Aufwand zur Steuerung des Ablaufs und der Versorgung sowie die Sicherung der Versorgungsqualität, den erhöhten Aufwand für die Dokumentation des Versorgungsablaufs und den erhöhten Aufwand für intra- und interprofessionelle Beratungen abzubilden. Dies wurde durch die Schiedsstelle Ergotherapie ebenfalls anerkannt.

 

Die seitens der FinanzKommission Gesundheit postulierte Doppelvergütung entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Die versorgungsbezogene Pauschale deckt den erhöhten Aufwand gegenüber der Versorgung nach § 125 SGB V ab. Die Streichung dieser Vergütungskomponente entwertet die erweiterte Versorgungsverantwortung im Rahmen der Blankoverordnung, ignoriert die Effizienzgewinne durch flexiblere Therapiegestaltung und erzielt zudem lediglich einen geringen fiskalischen Effekt.

 

Notwendigkeit der versorgungsbezogenen Pauschale in der Blankoverordnung:

Grundsätzlich besteht durch das TSVG gemäß § 125 SGB V der gesetzliche Auftrag, verwaltungsbezogene Ausgaben einzeln auszuweisen und zu vergüten. Zudem grenzen sich die Anforderungen an den Therapeuten bei der Blankoverordnung in erheblicher Weise von denen ab, die er bei der konventionellen Versorgung nach § 125 SGB V zu erfüllen hat. Folgende Punkte fallen vielmehr zusätzlich bzw. in weit stärkerem Maße an und rechtfertigen somit eine separate Vergütung in Form einer versorgungsbezogenen Pauschale: 

 

Verordnungsbezogener Verwaltungsaufwand:

  • Aufklärung des Patienten über Inhalt und Ablauf Blankoverordnung
  • Aufklärung über die prospektive und sich jeweils im Therapieverlauf verändernde Zuzahlung
  • Häufige Änderungen der Terminierung (Frequenz)
  • Vorhaltung für flexible Terminierung
  • Terminierung von Diagnostik und Bedarfsdiagnostik (Vorhaltung Zeitslots)
  • Erhöhter Abrechnungsaufwand für Vergütung und Zuzahlung, Quittungserstellung und -änderung

 

Versorgungsbezogene Verantwortung:

  • Therapieentscheidungen, die unter ständiger Abwägung medizinischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte getroffen werden
  • Notwendigkeit der Reflexion nach jeder Therapie: erweiterte versorgungsbezogene Verantwortung
  • Ständige Anpassung der Therapie: Heilmittelart (vorrangiges und/oder ergänzendes Heilmittel), Bedarfsdiagnostik, Setting Einzel/Gruppe, Frequenz, Dauer etc.
  • Therapeutenkoordination
  • Durch die selbstständige Auswahl des geeigneten Heilmittels steigt das Haftungsrisiko für die Praxis nach §§ 630 ff. BGB, wenn auch nur im überschaubaren Bereich (evtl. erhöhter Beitrag Berufshaftpflichtversicherung, erwartbar erhöhte Rechtskosten etc.)
  • Fortlaufender inter- und intradisziplinärer Fachaustausch (dient dem Leistungserbringenden zur Überprüfung seiner Zielsetzung, Therapieplanung und Maßnahmenwahl sowie Abstimmung mit anderen Disziplinen zur Erreichung eines optimierten Ergebnisses)

 

Erhöhter Dokumentationsaufwand bei der Versorgung:

Ergänzend zu § 14 des Vertrags nach § 125 Absatz 1 SGB V hat die oder der zugelassene Leistungserbringende zur Sicherung der Qualität folgende Entscheidungen auf Grundlage ihrer medizinisch-therapeutischen Notwendigkeit zu dokumentieren:

  • Therapieplan,
  • Auswahl der vorrangigen und ggf. ergänzenden Heilmittel,
  • Frequenz,
  • Dauer,
  • Anzahl der Behandlungseinheiten.

 

Erhöhte Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Blankoverordnung

Um den Unterschied zwischen den beiden Versorgungsbereichen und damit den vorhandenen Mehrbedarf zu unterstreichen, seien im Folgenden die vertraglich vorgesehenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung in den Verträgen nach § 125 und § 125a SGB V gegenübergestellt. Ein möglicher fachlicher sowie organisatorischer Mehraufwand ist dort vertraglich geregelt. Es zeigt sich, dass die Versorgung nach § 125a SGB V deutlich höheren Qualitätsanforderungen entspricht. Vor diesem Hintergrund ist die Abrechnung der Mehraufwandspauschale ausdrücklich gerechtfertigt. 

 

  • Zur Sicherung der Qualität hat der zugelassene Leistungserbringer insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
  • Bemühung um Kooperation und enge fachliche Zusammenarbeit zwischen dem zugelassenen Leistungserbringer und der Ärztin oder dem Arzt nach Maßgabe der Heilmittel-Richtlinien,
  • Dokumentation der therapeutischen Diagnostik bzw. der Bedarfsdiagnostik und der Therapieplanung,
  • Dokumentation der Auswahl des Heilmittels sowie der Anzahl der Behandlungseinheiten auf Grundlage ihrer medizinisch-therapeutischen Notwendigkeit und hinsichtlich der Änderung der Therapieplanung hinsichtlich Dauer und Frequenz,
  • Orientierung der Therapie an der Indikation (bestehend aus Diagnose und funktioneller/struktureller Schädigung), dem vom Leistungserbringer angestrebten Therapieziel und der Belastbarkeit der oder des Versicherten,
  • Durchführung der Therapie gemäß der jeweiligen indikationsspezifischen Leistungsbeschreibung,
  • kontinuierliche Bewertung und Anpassung des Therapieverlaufs,
  • Führen einer Verlaufsdokumentation gemäß § 3 Absatz 13 des Vertrags nach § 125 Absatz 1 SGB  V,
  • Dokumentationen, die sich aus § 5 des Vertrags nach § 125 Absatz 1 SGB V ergeben.

 

Der Evaluation der Blankoverordnung nicht vorweggreifen

Zudem wurde die Blankoverordnung als weitere Versorgungsform etabliert, eine Bewertung ohne umfängliche Evaluation aufgrund einer Stichprobe verbietet sich aufgrund der Komplexität der Wirkung der Blankoverordnung. Die Auswirkungen der Einführung dieser neuen Versorgungsform – sowohl auf die Versorgungsqualität als auch auf die entstehenden Kosten – sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht seriös abschätzbar. Laut gesetzlicher Vorgabe ist dem Bundesgesundheitsministerium vier Jahre nach Abschluss der Verträge – und somit erst im Jahr 2028 – ein Bericht zu den Auswirkungen vorzulegen. Dieser mit Bedacht gewählte Zeitplan zur Evaluierung der neuen Versorgungsform sollte eingehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt die in der Selbstverwaltung vereinbarten Regelungen seitens der Gesetzgebung zu revidieren, ist nicht gerechtfertigt.

 

Fazit:

Restriktive Instrumente wie Vergütungsbeschränkungen und Streichung von Pauschalen korrigieren keine unnötigen, sondern verhindern dringend notwendige Vergütungssteigerungen. Wer in einem immer noch unterfinanzierten Heilmittelbereich spart, riskiert steigende Versorgungseinbrüche – und produziert Mehrkosten an anderer Stelle, die in keiner Finanzwirkungsrechnung der Kommission auftauchen: in der stationären Notaufnahme, in der Facharztpraxis, in der Frühberentung und in der Pflege.

Die geplanten gesetzlichen Regelungen ignorieren die Wirkungskette von Vergütungsstagnation über einen weiter verschärften Fachkräftemangel zu reduzierten Behandlungskapazitäten und der eingeschränkten Versorgung mit Heilmitteln. Eine nachhaltige Stabilisierung der GKV darf nicht durch eine unausgewogene Belastung des Heilmittelbereichs erfolgen.

 

Unter dem Motto „Heilmittelpolitik aktuell“ lädt der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) Politik, Kostenträger und Berufsangehörige der Heilmittelbranche zum 8. TherapieGipfel nach Berlin ein. Am 11. November um 15 Uhr wird die Veranstaltung eröffnet.

Im Historischen Hörsaal im Langenbeck-Virchow-Haus wird der SHV-Vorstand im Rahmen einer Podiumsdiskussion gemeinsam mit Gesundheitspolitiker*innen und fachkundigen Expert*innen über aktuelle berufspolitische Themen diskutieren. Von 15 bis 18 Uhr geht es um die drängenden Herausforderungen der Heilmittelberufe. Jetzt anmelden und dabei sein!

Eine Teilnahme am TherapieGipfel ist kostenfrei, aber nur mit vorheriger Anmeldung möglich. Anmeldeschluss ist der 3. November 2026.

Hier klicken und direkt online anmelden (Link zur Anmeldung) https://physiocongress.aidaform.com/2026-anmeldeformular-shv-therapiegipfel-11-nov-berlin

Mit dem Kabinettsbeschluss zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde Ende April die parlamentarische Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingeleitet. Doch der Kabinettsbeschluss ist noch kein fertiges Gesetz, sondern kann durch den Bundestag noch substanziell angepasst werden. In persönlichen Gesprächen mit politischen Entscheidungsträgern machen der SHV und seine Mitgliedsverbände derzeit die Position der Heilmittelerbringer und die Auswirkungen des Gesetzesvorhabens auf die Patientenversorgung deutlich.

In der vergangenen Woche trafen sich dazu Ute Repschläger (stv. Vorsitzende SHV und Vorstandsvorsitzende IFK), Irini Tsangaveli (Vorstandsmitglied DVE), Dr. Björn Pfadenhauer (Geschäftsführer SHV und Geschäftsführer IFK), Volker Gerrlich (Geschäftsführer dbs) und Corina Glorius (Politikbeauftragte SHV) mit dem Bundestagsabgeordneten Serdar Yüksel (SPD) in seinem Wahlkreis Bochum.

Beim Gespräch äußerten die SHV-Vertreter deutlich ihre Sorge, dass die Wiedereinführung der Grundlohnsummenbindung spürbare Auswirkungen auf den Fachkräftemangel haben wird. Sie erinnerten dabei unter anderem an die Jahre zwischen 2003 und 2017, als die Vergütung der Heilmittelerbringer an die Grundlohnsummenentwicklung gebunden war. In dieser Zeit verstärkte sich der Fachkräftemangel deutlich und führte zu einer katastrophalen Personalnot im Heilmittelbereich, die sich erst in den letzten Jahren durch die Vergütungssteigerungen und die daraus resultierte erhöhte Attraktivität der Heilmittelberufe entspannen konnte.

Diese Argumentation konnte Yüksel nachvollziehen. Er gab jedoch zu bedenken, dass man ob der aktuellen Finanzsituation in der GKV nicht umhinkomme, die Ausgaben mittel- und langfristig zu begrenzen. Seiner Meinung nach müsse man dafür vom System der Krankheitsverwaltung wegkommen und Einsparungen langfristig durch Prävention und bessere Steuerung realisieren. Hierbei sollten auch die Heilmittelerbringer einbezogen werden.

Im Gespräch konnten die SHV-Vertreter ihre Position darlegen und das wichtige Thema Fachkräftemangel und dessen Auswirkungen auf die Versorgungssituation veranschaulichen. Die Einsparungen dürfen nicht zulasten derer gehen, sie sich schon heute mit ihrer Zeit und Kraft für die Patienten einsetzen. Vielmehr muss eine strikte Trennung der Finanzierung der (Kranken-)Versicherung und der des Sozialstaates das Zielbild sein. Mit der Finanzierung versicherungsfremder Leistungen durch die GKV ist dies jedoch momentan nicht gegeben. Diesen aktuell existierenden Missstand muss auch die Regierung erkennen und entsprechende Maßnahmen einleiten.

In der vergangenen Woche hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine Kleine Anfrage (Drucksache 21/5470) zum Stand von Entbürokratisierung und Digitalisierung bei Heilmittelverordnungen eingebracht. Die Abgeordneten richten darin 20 Fragen an die Bundesregierung und thematisieren insbesondere den anhaltend hohen bürokratischen Aufwand in Heilmittelpraxen.

Für Heilmittelerbringer greift die Anfrage zentrale Probleme aus dem Praxisalltag auf und stellt diese nun offiziell zur politischen Klärung.

Im Fokus der Kleinen Anfrage steht die hohe Fehlerquote bei Verordnungen und der damit verbundene Aufwand für Prüfung, Korrektur und Abrechnung. Rückmeldungen aus der Praxis zeigen, dass es trotz der bekannten Vorgaben in Arztpraxen nach wie vor regelmäßig zu formalen und inhaltlichen Fehlern kommt, die für Heilmittelerbringer nicht nur zusätzlichen administrativen Aufwand bedeuten, sondern im schlimmsten Fall zu finanziellen Einbußen aufgrund von Absetzungen durch die Krankenkassen führen.

Die Grünen schließen daraus in ihrer Kleinen Anfrage richtig: „Vor dem Hintergrund wachsender Versorgungsbedarfe und eines zunehmenden Fachkräftemangels im Gesundheitswesen kommt der wirksamen Reduzierung vermeidbarer bürokratischer Belastungen [..] besondere Bedeutung zu.“

Die Bundesregierung soll unter anderem darlegen, wie wirksam die bestehenden Regelungen zur Fehlervermeidung tatsächlich sind, welche Erkenntnisse zu Umfang und Ursachen fehlerhafter Verordnungen vorliegen, wie hoch der zeitliche und wirtschaftliche Aufwand in den Praxen ist und in welchem Ausmaß Absetzungen durch die Krankenkassen auftreten.

Darüber hinaus thematisiert die Kleine Anfrage die Einführung der elektronischen Heilmittelverordnung. Die Anfrage zielt darauf ab, konkrete Aussagen zum Zeitplan, zum Entwicklungsstand sowie zur Praxistauglichkeit zu erhalten – insbesondere mit Blick auf Interoperabilität, Softwareintegration und die tatsächliche Entlastungswirkung im Alltag.

Der Spitzenverband der Heilmittelverbände fordert schon lange eine deutliche Reduzierung des bürokratischen Aufwands in Heilmittelpraxen. Seit die Vorschläge der FinanzKommission Gesundheit vorliegen, hat diese Forderung noch einmal erheblich an Dringlichkeit gewonnen. Die komplexen Prüfpflichten zu Verordnungen sollten auf den Verursacher übertragen werden. Die geplante elektronische Heilmittelverordnung muss so gestaltet werden, dass wesentliche Probleme, die derzeit im Zuge der Ausstellung entstehen, der Vergangenheit angehören. Dies sind zwei wesentliche Problemfelder, die bearbeitet werden müssen, um den Bürokratieaufwand für Verordner, Leistungserbringer und Patienten zu reduzieren. Der Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sieht der SHV daher mit großem Interesse entgegen.

Mit dem heutigen Kabinettsbeschluss zum GKV‑Stabilisierungsgesetz tritt das Gesetzgebungsverfahren in die parlamentarische Phase ein. Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) wird die anstehenden Beratungen intensiv nutzen, um überproportionale Einschnitte für Heilmittelerbringer, eine Verschlechterung der therapeutischen Versorgung mit daraus resultierenden Kostenverlagerungen in andere Versorgungsbereiche sowie drohende Mehrbelastungen für Patientinnen und Patienten abzuwenden.

Der massive Diskussionsbedarf zum Gesetzentwurf hatte sich bereits im Rahmen der kurzfristig einberufenen Anhörung im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gezeigt. Diese kontroverse Debatte wird sich nun in den Lesungen des Deutschen Bundestages sowie in den Beratungen und Anhörungen des Gesundheitsausschusses fortsetzen.

Noch vor der politischen Sommerpause soll das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat abgeschlossen werden. Der SHV wird die kommenden Wochen konstruktiv nutzen, um im parlamentarischen Verfahren tragfähige, versorgungsorientierte und praxistaugliche Anpassungen zu erreichen. Ziel des SHV ist es, im parlamentarischen Verfahren substanzielle Korrekturen zugunsten der Heilmittelerbringer und der Patientinnen und Patienten zu erreichen.

Gesetzesentwurf konterkariert vergangene politische Entscheidungen

Im Zentrum der Kritik um den aktuellen Gesetzesentwurf steht die geplante erneute Koppelung der Vergütung an die Grundlohnsumme, die zudem noch zusätzlich für die Jahre 2027 bis 2029 um einen Prozentpunkt abgesenkt werden soll. Aus Sicht des SHV handelt es sich hierbei um einen massiven Eingriff, der die Heilmittelpraxen faktisch doppelt belastet. Diese Regelung würde, die in den vergangenen Jahren mühsam erkämpften Fortschritte in der Vergütung vollständig konterkarieren. Die vom Gesetzgeber gewollte und durch das Terminservice‑ und Versorgungsgesetz (TSVG) sowie das Heil‑ und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) erzielten Nachholeffekte nach jahrelanger Unterfinanzierung würden damit zunichte gemacht. Eine Rückkehr zur strikten Grundlohnsummenbindung entkoppelt die Vergütung von der realen Kostenentwicklung in den Praxen und gefährdet sowohl eine wirtschaftliche Praxisführung als auch die Attraktivität der Heilmittelberufe – insbesondere vor dem Hintergrund des sich weiter verschärfenden Fachkräftemangels in den Therapieberufen.

Kritisch bewertet der SHV zudem die geplanten Verschärfungen der Zuzahlungsregelungen. Diese stellen eine erhebliche bürokratische Belastung für die Praxen dar. Gerade Patientinnen und Patienten mit chronischen Erkrankungen oder komplexem Therapiebedarf sind hiervon überproportional betroffen.

Der Spitzenverband fordert eine zukunftsorientierte Finanzierungsstrategie, die das nachweislich kostensenkende Potenzial der Heilmittelversorgung – etwa durch die Vermeidung frühzeitiger Pflegebedürftigkeit, stationärer Aufenthalte oder operativer Eingriffe – konsequent nutzt und weiter ausbaut. Denn: Kurzfristige Kürzungen führen langfristig zu höheren Kosten – mit negativen Folgen für das gesamte Gesundheitssystem. Dies muss auch die Bundesregierung erkennen.

Im Nachgang der Anhörung zum GKV-Stabilisierungsgesetz im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 20. April2026 zeigt sich der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) tief besorgt über die geplante Ausrichtung der Gesundheitspolitik. Bei dem Termin, der aufgrund des massiven Diskussionsbedarfs zeitlich deutlich überzogen wurde, vertrat die SHV-Vorsitzende Manuela Pintarelli-Rauschenbach (VPT) die Interessen der Heilmittelerbringer. Die Anhörung verdeutlichte entgegengesetzte Positionen: Während die Krankenkassen die Sparvorgaben als notwendig und sachgerecht begrüßten, warnten nahezu alle Leistungserbringer einhellig vor einer drohenden Versorgungsgefährdung.

Zentrales Element der Kritik ist die vorgesehene Koppelung der Vergütung an die Grundlohnsumme, die zusätzlich um einen Prozentpunkt abgesenkt werden soll (GLS  – 1 Prozent). Der SHV bewertet dies als massiven Eingriff, der faktisch zu einer doppelten Belastung der Praxen führt. Diese Regelung droht die mühsam erkämpften Fortschritte der letzten Jahre – insbesondere die durch das TSVG und HHVG erreichten Nachholeffekte nach jahrelanger Unterfinanzierung – wieder rückabzuwickeln. Eine Rückkehr zur strikten Grundlohnsummenbindung würde die Heilmittelpraxen von der realen Kostenentwicklung entkoppeln und die wirtschaftliche Praxisführung sowie die Attraktivität der Berufe im Angesicht des Fachkräftemangels massiv untergraben.

Ein weiterer kritischer Punkt ist der Umgang mit der Blankoverordnung. Der SHV weist die im Gesetzentwurf mitschwingende Unterstellung, wonach diese keine Versorgungsverbesserung bewirke, entschieden zurück. Es ist fachlich nicht nachvollziehbar, warum die gesetzlich vorgesehene und derzeit noch laufende Evaluation dieses Instruments schlicht ignoriert wird, um bereits jetzt Einschnitte vorzunehmen. Die geplante Streichung der versorgungsbezogene Pauschale verkennt die erweiterte Versorgungsverantwortung und den damit verbundenen administrativen und koordinativen Aufwand der Therapeuten.

Zudem betonte Manuela Pintarelli-Rauschenbach in ihrem Statement die negativen Folgen der Zuzahlungsregelungen. Diese führen nicht nur zu einer erheblichen bürokratischen Mehrbelastung in den Praxen und bei den Kassen, sondern treffen vor allem chronisch Kranke sowie sozial schwächere Patientengruppen finanziell hart. In der Gesamtschau kritisiert der SHV eine einseitig ausgabenorientierte Politik, die notwendige Refinanzierungen von Tariflöhnen und steigende Inflationskosten unberücksichtigt lässt. Statt kurzfristiger Einsparungen fordert der Verband eine nachhaltige Finanzierungsstrategie, die das kostensenkende Potential der Heilmittel – etwa durch die Vermeidung frühzeitiger Pflegebedürftigkeit, stationärer Aufenthalte oder Operationen – voll ausschöpft.

Der SHV erkennt den Handlungsbedarf an, den die prognostizierte Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung mit sich bringt. Einige der im Referentenentwurf enthaltenen Regelungen könnten auch aus Sicht des SHV ein wertvoller Schritt hin zu einer Stabilisierung der Finanzlage sein. Wir würden es begrüßen, wenn die zuständigen Ressorts den gelungenen Vorschlag aufgreifen, versicherungsfremde Leistungen zukünftig durch den Bund finanzieren zu lassen.

Nach einer langjährigen Unterfinanzierung bergen die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen im Heilmittelbereich allerdings die Gefahr, die positive und politisch gewünschte Entwicklung der letzten Jahre auszuhebeln – und stattdessen für geringe Einspareffekte die bereits heute eingeschränkte Patientenversorgung mit Heilmitteln zu gefährden sowie den eklatanten Fachkräftemangel weiter zu verstärken.

Für den Heilmittelbereich werden insbesondere die Rückkehr zur Grundlohnsummenbindung zusätzlich zu einem Abschlag von 1 % für die Jahre 2027 bis 2029 sowie die Abschaffung der versorgungsbezogenen Pauschale im Rahmen der Blankoverordnung durch den SHV kritisch bewertet. Die Analyse des dem Referentenentwurf zugrundeliegenden Berichts der FinanzKommission Gesundheit zeigt, dass sowohl die Problembeschreibung als auch die abgeleiteten Maßnahmen in wesentlichen Punkten nicht tragfähig sind und bei einer Umsetzung zu einer strukturell unausgewogenen Belastung des Heilmittelbereichs führen würden. Die Politik sollte bei der Bewertung der Maßnahmen deshalb die Versorgungsrealität im Blick behalten und heute schon bestehende Ungleichgewichte nicht zusätzlich verstärken.

Zu den beabsichtigten Regelungen im Einzelnen:

Zu Artikel 1 Nr. 23:

61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt:

„§ 61

 Zuzahlungen

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 7,50 Euro und höchstens 15 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels; im Fall einer Bestimmung nach § 130b Absatz 1c entspricht die Höhe der Zuzahlung dem nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a übermittelten Betrag. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 15 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 15 Euro je Verordnung.”

 

Forderung SHV:
Die beabsichtigte Änderung des Satzes 3 „Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 15 Euro je Verordnung.“ ist zu streichen.

 

Begründung:

Die vorgesehene Neuregelung der Zuzahlungen stellt aus Sicht des SHV eine kritische Weichenstellung mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Patientenversorgung im Heilmittelbereich dar. Die Erhöhung der Zuzahlung je Verordnung von bislang 10 Euro auf künftig 15 Euro bedeutet eine spürbare Mehrbelastung für Versicherte. In Kombination mit dem unveränderten Eigenanteil von 10 Prozent der Behandlungskosten führt dies insbesondere bei längerfristigen oder wiederkehrenden Heilmittelverordnungen zu einer deutlichen finanziellen Zusatzbelastung. Gerade Patientinnen und Patienten mit chronischen Erkrankungen oder komplexem Therapiebedarf sind hiervon überproportional betroffen.

Besonders kritisch ist die vorgesehene Dynamisierung der Zuzahlungen anhand der Grundlohnrate zu bewerten. Diese führt zu einer automatischen, jährlich steigenden Eigenbeteiligung der Versicherten, ohne dass eine erneute politische Abwägung oder parlamentarische Kontrolle erfolgt. Damit wird die Belastung der Patientinnen und Patienten strukturell verstetigt und perspektivisch weiter erhöht.

Aus Versorgungssicht besteht die konkrete Gefahr, dass steigende Zuzahlungen zu einer verminderten Inanspruchnahme notwendiger Heilmittelleistungen führen. Für die Heilmittelerbringer bedeutet dies ein erhöhtes Risiko von Therapieabbrüchen, unregelmäßiger Teilnahme und insgesamt instabileren Behandlungsverläufen. Dies erschwert eine leitliniengerechte und nachhaltige Versorgung und steht im Widerspruch zu den gesundheitspolitischen Zielen einer stärkeren Prävention, frühzeitiger Intervention und Vermeidung kostenintensiver Folgebehandlungen.

Zwar verweist der Gesetzgeber zutreffend auf bestehende Belastungsgrenzen, diese greifen jedoch erst zeitverzögert und setzen voraus, dass Versicherte die entsprechenden Anträge stellen. In der Versorgungspraxis ist bekannt, dass gerade vulnerable Gruppen diese Möglichkeiten nicht immer vollständig ausschöpfen.

Zu Artikel 1 Nr. 25:

71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

 „Die durchschnittliche Veränderungsrate nach Satz 1 wird für die Jahre 2028 und 2029 ohne die Wirkung der außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in § 223 Absatz 4 Satz 1 ermittelt. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist in den Jahren 2027, 2028 und 2029 jeweils um einen Prozentpunkt zu mindern. Die durchschnittliche Veränderungsrate nach den Sätzen 1 bis 4 wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“

sowie

Zu Artikel 1 Nr. 44:

125 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

 „Es gilt § 71 Absatz 1 bis 3.“

 

Forderung SHV:
Die beabsichtigten Änderungen sind zu streichen.

 

Begründung:

Nach jahrelanger Unterfinanzierung des Heilmittelbereichs konnten durch die politische Unterstützung erst ab 2017 wichtige Weichen für die Berufe im Heilmittelbereich gestellt werden. Aufgrund der Anhebung der Vergütung und mehr Therapieautonomie wurden durch den Gesetzgeber erste wichtige Schritte zur Attraktivitätssteigerung der Heilmittelberufe unternommen. Schritte, die notwendig waren, um langjährige Unterfinanzierungen auszugleichen und sich einer wirtschaftlichen Praxisführung anzunähern. Das Ausgangsniveau war so niedrig, dass beispielsweise in der Physiotherapie 2013 nur Bruttogehälter in Höhe von 2.054 € im Monat für eine Vollzeitstelle gezahlt werden konnten (Median). Ähnlich geringe Vergütungsniveaus waren auch in den Bereichen Ergotherapie, Logopädie/Sprachtherapie und Podologie zu verzeichnen. Seit 2020 hat sich zudem ein praktisches Verfahren zum Ausgleich der Kostenentwicklung in den Heilmittelpraxen etabliert, das bereits eine wirksame Beschränkung der Ausgabensteigerungen in der GKV vorsieht, indem die Preisanpassungen an die Entwicklung der Personal-, Raum- und Sachkosten gekoppelt wird. Obwohl wesentliche Faktoren bei der Vergütung weiter unberücksichtigt bleiben, ist das Verfahren insgesamt geeignet, um die realen Kostensteigerungen in den Heilmittelpraxen abzubilden. Gerade die Grundlohnsummenbindung verhinderte jahrzehntelang effektiv eine Niveauanhebung im Heilmittelbereich – ein Zustand, der vor dem Hintergrund des weiterhin hohen Fachkräftemangels bei demografisch bedingten steigenden Bedarfen nicht wiedereingeführt werden darf. Die Regelung, zukünftig den jeweils niedrigsten Wert aus Grundlohnsumme oder realer Kostenentwicklung anzusetzen, konterkariert zudem die Bemühungen der Politik, mit verschiedenen Gesetzen (TSVG und HHVG) die reale Kostenentwicklung in den Heilmittelpraxen auszugleichen.

Die Angleichung der Vergütung auf ein angemessenes Niveau ist angesichts zunehmend stark steigender Energiekosten und damit auch der Inflation wichtiger denn je für die Heilmittelbringer. Denn noch immer sind die Heilmittelpraxen nicht in der Lage, Gehälter wie im öffentlichen Dienst zu zahlen. Trotz erheblicher Gehaltssteigerungen in den vergangenen Jahren um rund 72,4 % von 2017 bis 2024 liegen die Tarife für Therapeuten in Krankenhäusern gemäß TVöD im Durchschnitt noch immer um rund 30 % über den Gehältern in ambulanten Praxen. Insbesondere würden die geplanten Maßnahmen den Unterschied in der Vergütung zwischen Angestellten in ambulanten Praxen und denen im öffentlichen Dienst vergrößern. Dadurch ist zu erwarten, dass Fachkräfte eher in Einrichtungen wechseln, die nach dem TVöD bezahlen. Dies würde den bereits bestehenden Fachkräftemangel im ambulanten Bereich noch weiter verstärken. Eine ähnliche Situation gab es bereits vor Einführung des TSVG, wobei diese noch weniger restriktiv war, weil damals ausschließlich die Begrenzung gemäß § 71 SGB V galt. Die beabsichtigte doppelte Begrenzung auf den niedrigeren Wert von Grundlohnsumme und Kostenentwicklung wird einen negativen Effekt auf die Vergütungsentwicklung entfalten.

Ergänzende Bewertung und Einordnung zur Grundlohnsummenbindung (§ 71 SGB V) im Kontext neuer Steuerungsinstrumente (Zweitmeinungsverfahren), vgl. Artikel 1 Nr. 8:

Die vorgesehene verpflichtende Ausweitung des Zweitmeinungsverfahrens mit Abrechnungsverbot bei bestimmten mengenanfälligen Eingriffen unterstreicht einen zentralen Widerspruch in der aktuellen Gesetzgebungssystematik. Mit der Einführung eines Abrechnungsverbots ohne Zweitmeinung setzt der Gesetzgeber ausdrücklich an der Mengensteuerung und Versorgungsqualität an. Ziel ist es, medizinisch nicht notwendige Eingriffe zu vermeiden und die Versorgung stärker am tatsächlichen Bedarf der Patientinnen und Patienten auszurichten. Dieses Instrument adressiert damit unmittelbar eine der wesentlichen Ursachen von Ausgabensteigerungen im Gesundheitswesen: Fehlanreize auf der Leistungs- und Mengenseite.

Demgegenüber setzt die Grundlohnsummenbindung ausschließlich an der Preisseite an – und zwar pauschal, unabhängig von Versorgungsqualität, Bedarf oder strukturellen Besonderheiten einzelner Leistungsbereiche. Aus Sicht des SHV ist dies nicht konsistent.

Heilmittelleistungen wirken in vielen Fällen substituierend und präventiv: Sie können Operationen vermeiden, Krankenhausaufenthalte reduzieren und Chronifizierungen verhindern. Gerade an dem Beispiel der neuen Zweitmeinungsregelung wird deutlich, dass eine effiziente Steuerung des Systems nicht über pauschale Preisdeckel, sondern über bedarfsgerechte Versorgung und kluge Anreizstrukturen erfolgen sollte.

Eine starre Grundlohnsummenbindung verkennt diesen Zusammenhang. Sie setzt nicht an den tatsächlichen Kostentreibern an, sondern begrenzt ausgerechnet jene Leistungsbereiche, die zur Stabilisierung des Systems beitragen können.

Zu Artikel 1 Nr. 45:

Nach § 125a Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Eine Pauschale, die mit der Abgeltung einer besonderen Versorgungsverantwortung, die über die Analyse des therapeutischen Bedarfs oder die therapeutische Diagnostik hinausgeht, begründet wird, kann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart werden. Sofern Verträge nach Absatz 1 eine Pauschale im Sinne des Satzes 3 enthalten und eine Heilmittelversorgung, auf die sich die Pauschale bezieht, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen hat, wird die Vergütung der Pauschale durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen.“

 

Forderung SHV:
Diese beabsichtigte Änderung ist zu streichen.

 

Begründung:

Die geplante Abschaffung der versorgungsbezogenen Pauschale im Rahmen der Blankoverordnung basiert auf der nicht zutreffenden Annahme, dass keine Unterschiede zwischen der Versorgung nach § 125 SGB V und der Blankoverordnung gemäß § 125a SGB V bestehen. Der zugrundeliegende Bericht der FinanzKommission Gesundheit selbst nennt den erhöhten Aufwand in Diagnostik, Behandlungskoordination und Dokumentation. Allerdings erkennt er diesen lediglich unter Verweis auf eine Stichprobe vollständig ab, dabei sind gleich mehrere Annahmen der FinanzKommission Gesundheit als nicht sachgerecht zurückzuweisen.

Die mit der erweiterten Versorgungsverantwortung einhergehenden zusätzlichen diagnostischen und steuernden Aufgaben sind keinesfalls durch die in der Regelversorgung vereinbarten Leistungen gedeckt. Die versorgungsbezogene Pauschale wurde durch die Vertragspartner vereinbart, um den erhöhten Aufwand zur Steuerung des Ablaufs und der Versorgung sowie die Sicherung der Versorgungsqualität, den erhöhten Aufwand für die Dokumentation des Versorgungsablaufs und den erhöhten Aufwand für intra- und interprofessionelle Beratungen abzubilden. Dies wurde durch die Schiedsstelle Ergotherapie ebenfalls anerkannt.

Die seitens der FinanzKommission Gesundheit postulierte Doppelvergütung entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Die versorgungsbezogene Pauschale deckt den erhöhten Aufwand gegenüber der Versorgung nach § 125 SGB V ab. Die Streichung dieser Vergütungskomponente entwertet die erweiterte Versorgungsverantwortung im Rahmen der Blankoverordnung, ignoriert die Effizienzgewinne durch flexiblere Therapiegestaltung und erzielt zudem lediglich einen geringen fiskalischen Effekt.

Notwendigkeit der versorgungsbezogenen Pauschale in der Blankoverordnung:

Grundsätzlich besteht durch das TSVG gemäß § 125 SGB V der gesetzliche Auftrag, verwaltungsbezogene Ausgaben einzeln auszuweisen und zu vergüten. Zudem grenzen sich die Anforderungen an den Therapeuten bei der Blankoverordnung in erheblicher Weise von denen ab, die er bei der konventionellen Versorgung nach § 125 SGB V zu erfüllen hat. Folgende Punkte fallen vielmehr zusätzlich bzw. in weit stärkerem Maße an und rechtfertigen somit eine separate Vergütung in Form einer versorgungsbezogenen Pauschale:

Verordnungsbezogener Verwaltungsaufwand:

  • Aufklärung des Patienten über Inhalt und Ablauf Blankoverordnung
  • Aufklärung über die prospektive und sich jeweils im Therapieverlauf verändernde Zuzahlung
  • Häufige Änderungen der Terminierung (Frequenz)
  • Vorhaltung für flexible Terminierung
  • Terminierung von Diagnostik und Bedarfsdiagnostik (Vorhaltung Zeitslots)
  • Erhöhter Abrechnungsaufwand für Vergütung und Zuzahlung, Quittungserstellung und -änderung

Versorgungsbezogene Verantwortung:

  • Therapieentscheidungen, die unter ständiger Abwägung medizinischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte getroffen werden
  • Notwendigkeit der Reflexion nach jeder Therapie: erweiterte versorgungsbezogene Verantwortung
  • Ständige Anpassung der Therapie: Heilmittelart (vorrangiges und/oder ergänzendes Heilmittel), Bedarfsdiagnostik, Setting Einzel/Gruppe, Frequenz, Dauer etc.
  • Therapeutenkoordination
  • Durch die selbstständige Auswahl des geeigneten Heilmittels steigt das Haftungsrisiko für die Praxis nach §§ 630 ff. BGB, wenn auch nur im überschaubaren Bereich (evtl. erhöhter Beitrag Berufshaftpflichtversicherung, erwartbar erhöhte Rechtskosten etc.)
  • Fortlaufender inter- und intradisziplinärer Fachaustausch (dient dem Leistungserbringenden zur Überprüfung seiner Zielsetzung, Therapieplanung und Maßnahmenwahl sowie Abstimmung mit anderen Disziplinen zur Erreichung eines optimierten Ergebnisses)

Erhöhter Dokumentationsaufwand bei der Versorgung:

Ergänzend zu § 14 des Vertrags nach § 125 Absatz 1 SGB V hat die oder der zugelassene Leistungserbringende zur Sicherung der Qualität folgende Entscheidungen auf Grundlage ihrer medizinisch-therapeutischen Notwendigkeit zu dokumentieren:

  • Therapieplan,
  • Auswahl der vorrangigen und ggf. ergänzenden Heilmittel,
  • Frequenz,
  • Dauer,
  • Anzahl der Behandlungseinheiten.

Erhöhte Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Blankoverordnung

Um den Unterschied zwischen den beiden Versorgungsbereichen und damit den vorhandenen Mehrbedarf zu unterstreichen, seien im Folgenden die vertraglich vorgesehenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung in den Verträgen nach § 125 und § 125a SGB V gegenübergestellt. Ein möglicher fachlicher sowie organisatorischer Mehraufwand ist dort vertraglich geregelt. Es zeigt sich, dass die Versorgung nach § 125a SGB V deutlich höheren Qualitätsanforderungen entspricht. Vor diesem Hintergrund ist die Abrechnung der Mehraufwandspauschale ausdrücklich gerechtfertigt.

  • Zur Sicherung der Qualität hat der zugelassene Leistungserbringer insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
  • Bemühung um Kooperation und enge fachliche Zusammenarbeit zwischen dem zugelassenen Leistungserbringer und der Ärztin oder dem Arzt nach Maßgabe der Heilmittel-Richtlinien,
  • Dokumentation der therapeutischen Diagnostik bzw. der Bedarfsdiagnostik und der Therapieplanung,
  • Dokumentation der Auswahl des Heilmittels sowie der Anzahl der Behandlungseinheiten auf Grundlage ihrer medizinisch-therapeutischen Notwendigkeit und hinsichtlich der Änderung der Therapieplanung hinsichtlich Dauer und Frequenz,
  • Orientierung der Therapie an der Indikation (bestehend aus Diagnose und funktioneller/struktureller Schädigung), dem vom Leistungserbringer angestrebten Therapieziel und der Belastbarkeit der oder des Versicherten,
  • Durchführung der Therapie gemäß der jeweiligen indikationsspezifischen Leistungsbeschreibung,
  • kontinuierliche Bewertung und Anpassung des Therapieverlaufs,
  • Führen einer Verlaufsdokumentation gemäß § 3 Absatz 13 des Vertrags nach § 125 Absatz 1 SGB  V,
  • Dokumentationen, die sich aus § 5 des Vertrags nach § 125 Absatz 1 SGB V ergeben.

Der Evaluation der Blankoverordnung nicht vorweggreifen

Zudem wurde die Blankoverordnung als weitere Versorgungsform etabliert, eine Bewertung ohne umfängliche Evaluation aufgrund einer Stichprobe verbietet sich aufgrund der Komplexität der Wirkung der Blankoverordnung. Die Auswirkungen der Einführung dieser neuen Versorgungsform – sowohl auf die Versorgungsqualität als auch auf die entstehenden Kosten – sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht seriös abschätzbar. Laut gesetzlicher Vorgabe ist dem Bundesgesundheitsministerium vier Jahre nach Abschluss der Verträge – und somit erst im Jahr 2028 – ein Bericht zu den Auswirkungen vorzulegen. Dieser mit Bedacht gewählte Zeitplan zur Evaluierung der neuen Versorgungsform sollte eingehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt die in der Selbstverwaltung vereinbarten Regelungen seitens der Gesetzgebung zu revidieren, ist nicht gerechtfertigt.

Fazit:

Restriktive Instrumente wie Vergütungsbeschränkungen und Streichung von Pauschalen korrigieren keine unnötigen, sondern verhindern dringend notwendige Vergütungssteigerungen. Wer in einem immer noch unterfinanzierten Heilmittelbereich spart, riskiert steigende Versorgungseinbrüche – und produziert Mehrkosten an anderer Stelle, die in keiner Finanzwirkungsrechnung der Kommission auftauchen: in der stationären Notaufnahme, in der Facharztpraxis, in der Frühberentung und in der Pflege. Die geplanten gesetzlichen Regelungen ignorieren die Wirkungskette von Vergütungsstagnation über einen weiter verschärften Fachkräftemangel zu reduzierten Behandlungskapazitäten und der eingeschränkten Versorgung mit Heilmitteln.

 

 

 

 

 

Am 16. April 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegt.

Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) erkennt den Handlungsbedarf angesichts der prognostizierten Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an. Nach einer langjährigen Unterfinanzierung im Heilmittelbereich sind die im Entwurf vorgeschlagenen Maßnahmen allerdings geeignet, hier eine positive und politisch gewünschte Entwicklung auszuhebeln, insbesondere da der Fachkräftemangel in den Heilmittelberufen vollkommen unberücksichtigt bleibt.

Für den Heilmittelbereich schlägt das Ministerium die Abschaffung der Mehraufwandspauschale im Rahmen der Blankoverordnung als auch die Rückkehr zur sogenannten Grundlohnsummenbindung vor. Letzteres impliziert, dass die Vergütungen prozentual nur noch maximal in derselben Höhe steigen dürfen, wie die GKV-Beitragseinnahmen. Für die Jahre 2027 bis 2029 soll diese Obergrenze für alle Leistungsbereiche im Gesundheitswesen zusätzlich um ein Prozent abgesenkt werden.

Der SHV widerspricht der offensichtlichen Ansicht des Gesetzgebers, wonach die Ausgabenentwicklung im Heilmittelbereich primär ein Kostenproblem sei. Die Grundlage dieser Annahme ist eine Einschätzung der sogenannten FinanzKommission Gesundheit, deren Empfehlungen die Grundlage für das Gesetzgebungsverfahren zur Stabilisierung der GKV-Beitragssätze gebildet haben. Die Kommission nimmt zudem an, dass negative Versorgungseffekte bei Einsparungen im Heilmittelbereich nicht zu erwarten seien, weil die Vergütungssteigerungen dieses Leistungsbereichs in den vergangenen Jahren höher ausgefallen sind als in anderen Bereichen. Unerwähnt bleibt, dass die Vergütungssteigerungen der vergangenen Jahre notwendige Nachholeffekte nach jahrzehntelanger Unterfinanzierung darstellten. Diese waren entscheidend, um die Attraktivität der Heilmittelberufe zu erhöhen und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Sie waren von der Politik gewollt und durch entsprechende Gesetze (z. B. TSVG und HHVG) aktiv forciert. Die erfolgten Vergütungssteigerungen resultierten unter anderem aus der Aufhebung der Grundlohnsummenbindung und einer bundeseinheitlichen Vergütungsangleichung. Nur so konnte die langjährige Unterfinanzierung aufgebrochen werden, um sich einer wirtschaftlichen Praxisführung anzunähern. Die nun angedachten Sparmaßnahmen führen Heilmittelerbringer zurück in eine Lage wie vor dem Jahr 2017 – eine Situation, die bereits damals versorgungsgefährdende Effekte hatte. Insofern wäre eine deutlich negative Entwicklung vorgezeichnet.

Eine Umsetzung der vorgeschlagenen Einsparmaßnahmen würde die Fortschritte und die Bemühungen der Politik, die reale Kostenentwicklung in den Heilmittelpraxen zu berücksichtigen, konterkarieren. Die Folgen wären eine Verschärfung des Fachkräftemangels, sinkende Behandlungskapazitäten sowie daraus resultierend deutliche Einschränkungen in der Patientenversorgung. Der SHV sieht zudem das Risiko von Kostenverschiebungen in andere, teurere Leistungsbereiche, wodurch kurzfristige Einsparungen langfristig ins Gegenteil umschlagen werden.

Heilmittelerbringer verhindern häufig teurere Behandlungsmethoden. So kann Physiotherapie Operationen vermeiden oder verzögern, Behandlungszeiten verkürzen und Kosten senken, belegt u. a. durch einen IQWIG–Bericht zur Arthroseversorgung (siehe https://www.iqwig.de/sich-einbringen/themencheck-medizin/berichte/ht22-03.html). Logopädische Diagnostik und eine rechtzeitige Intervention, etwa bei Kindern mit Sprachstörungen, sichern die bedarfsgerechte Versorgung und ermöglichen eine gute Bildungskarriere. Ergotherapie stärkt Selbstständigkeit, Teilhabe und Rehabilitation. Podologie reduziert Majoramputationen bei Diabetes mellitus und peripherer arterieller Verschlusskrankheit (pAVK) nachweislich. Heilmittelerbringer sichern zudem die Versorgung zu Hause und vermeiden stationäre Aufenthalte. Der Heilmittelbereich muss daher gestärkt werden, um sein volles, auch in einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung, kostensenkendes Potential zu nutzen.

Die Rückkehr zur Grundlohnsummenbindung wäre ein drastischer Eingriff in die Verhandlungsautonomie. Der bis 2017 geltende Begrenzungsmechanismus hat maßgeblich zur katastrophalen Fachkräftesituation im Heilmittelbereich beigetragen. Die Vergütung ambulanter Praxen von den tatsächlichen Preissteigerungen wieder zu entkoppeln, wird im Ergebnis nicht nur zu Inflations- und Einnahmeverlusten bei Praxisinhabern, sondern vor allem auch zu Gehaltseinbußen bei mehr als 300.000 Angestellten in ambulanten Praxen führen. Praxisinhaber sind auch Arbeitgeber. Aus Sicht des SHV dürfen sich die Fehler der Vergangenheit auf keinen Fall wiederholen.

Auch die geplante Abschaffung der Mehraufwandspauschale bei der Blankoverordnung ist nicht sachgerecht. Die Blankoverordnung geht mit einer erweiterten Versorgungsverantwortung einher. Damit verbunden sind zusätzliche Aufwände in der Diagnostik, der Koordination und der Dokumentation. Das wird offensichtlich vom Gesetzgeber ignoriert. Die zusätzlichen steuernden Aufgaben sind Arbeitszeit, die nicht durch die Erbringung einzelner therapeutischer Leistungen abgegolten ist. Sie werden erst durch die Pauschale gedeckt.

Der Gesetzgeber hat die Blankoverordnung als weitere Versorgungsform etabliert und festgelegt, dass im Jahr 2028 ein Bericht über die Versorgungsqualität sowie die Kosten dieser Versorgungsform vorzulegen ist. Eine gesetzliche Einschränkung ohne umfängliche Evaluation verbietet sich schon aufgrund der Komplexität der Wirkung der Blankoverordnung. Die Auswirkungen dieser neuen Versorgungsform – sowohl auf die Versorgungsqualität als auch auf die entstehenden Kosten – sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös abschätzbar. Die pauschale Streichung dieser Vergütungskomponenten entwertet die erweiterte Versorgungsverantwortung und ignoriert die sich abzeichnenden Effizienzgewinne durch flexiblere Therapiegestaltung.

Der SHV vermisst zudem ein klares Bekenntnis der Politik, versicherungsfremde Leistungen zukünftig durch den Bund und nicht durch die Beitragszahler der GKV finanzieren zu lassen. Damit wird ein wesentliches Potential, die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu entlasten, nicht ausgeschöpft, sondern die Last ausschließlich auf die versorgenden Bereiche und die Beitragszahler gelegt.

Insgesamt zeigt die Ausrichtung des Entwurfs eine klare kurzfristige Budgetorientierung: Einsparungen, insbesondere im Jahr 2027, stehen im Vordergrund. Restriktive Instrumente wie Vergütungsbeschränkungen und die Streichung von Pauschalen unterbinden jedoch keine unnötigen Ausgabensteigerungen, sondern dringend notwendige Vergütungssteigerungen, um den bereits heute eklatanten Fachkräftemangel in den Heilmittelberufen nicht noch zu verstärken. Wer in einem immer noch unterfinanzierten Heilmittelbereich überproportional spart, riskiert Versorgungseinbrüche – und produziert Mehrkosten an anderer Stelle. Die Wirkungskette von Vergütungsstagnation über einen weiter verschärften Fachkräftemangel zu reduzierten Behandlungskapazitäten und der eingeschränkten Versorgung mit Heilmitteln wird ignoriert.

Zur Stellungnahme des SHV geht es hier.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hat heute im Rahmen einer Pressekonferenz angekündigt, dass die Finanzreform der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) früher als bisher geplant auf den Weg gebracht werden soll. Bereits am 29. April 2026 soll das entsprechende Gesetz vom Bundeskabinett beschlossen und anschließend in die parlamentarischen Beratungen eingebracht werden. Ziel ist es damit, das Gesetz zur Stabilisierung der GKV-Finanzen noch vor der Sommerpause im Deutschen Bundestag zu verabschieden.

Laut Ministerin Nina Warken sollen etwa drei Viertel der 66 Vorschläge der FinanzKommission zur Umsetzung kommen. Damit soll bereits im kommenden Jahr ein Einsparpotenzial von rund 20 Mrd. Euro gehoben werden. Nina Warken betonte, dass alle Leistungsbereiche einbezogen würden. Konkrete Aussagen zum Heilmittelbereich machte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken in der Pressekonferenz nicht. Allerdings betonte sie, dass künftige Preisentwicklungen in allen Leistungsbereichen, also beispielsweise auch Ärzte, an die Einnahmen gekoppelt werden sollen. Das könnte für den Heilmittelbereich die Rückkehr zur Bindung an die Grundlohnsumme bedeuten.

Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) wird die jetzt beginnende Debatte aktiv begleiten und dabei aufzeigen, welche negativen Folgen die geplanten Einschnitte im Heilmittelbereich für die Versorgung der Versicherten hätten.

Für den SHV steht fest: Die Ausgabenentwicklungen und die Einführung weiterer Versorgungsformen wie die Blankoverordnung im Bereich der Heilmittel in den vergangenen Jahren waren notwendige und gezielte Maßnahmen, um Praxen wirtschaftlich zu stabilisieren, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken sowie die ambulante therapeutische Versorgung der Patientinnen und Patienten dauerhaft sicherzustellen. Hier darf es keine rückwärtsgerichtete Entwicklung seitens der Politik geben.

Der SHV wird zeitnah über weitere Aktivitäten berichten.   

Vergangene Woche lud der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zum Heilmittel-Fachtag nach Berlin ein, um die Evaluationsergebnisse zur Reform der Heilmittel-Richtlinie und des Heilmittelkatalogs von 2019 vorzustellen. Zu den eingeladenen Gästen zählten auch die Vorstände des Spitzenverbands der Heilmittelverbände e. V. (SHV), wobei die SHV-Vorsitzende Manuela Pintarelli-Rauschenbach (VPT) den Spitzenverband sowohl mit einem Fachvortrag als auch in der Podiumsdiskussion aktiv repräsentierte. Ebenfalls vor Ort für den SHV waren Katrin Schubert (dbs), Ute Repschläger (IFK), Jeannette Polster (BV für Podologie), Andrea Rädlein (Physio Deutschland) sowie Stephan Olbrich (dbl) und Irini Tsangaveli (DVE – beide nicht auf dem Foto). Der SHV begrüßte die intensive Beteiligung der Heilmittelerbringer am gesamten Verfahren, die in dieser Form bisher nicht selbstverständlich war.

In einem vielseitigen Programm ging der G-BA der Frage nach, ob das primäre Ziel – die bedarfsgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten zu stärken und die Leistungserbringer zu entlasten – mit der Reform erreicht wurde. Von besonderem Interesse waren für den SHV hierbei die verschiedenen Sichtweisen der Krankenkassen, Vertragsärzte und Leistungserbringenden und die Zukunft der Heilmittelversorgung, die Barbara Geiger, Leiterin der Abteilung Gesundheitsversorgung, Krankenversicherung, Bundesministerium für Gesundheit, in ihrem Vortrag skizzierte.

Auch der Spitzenverband hatte Gelegenheit, seine Position umfassend darzulegen: Manuela Pintarelli-Rauschenbach, Vorsitzende des SHV, beschäftigte sich in ihrem Vortrag mit der Weiterentwicklung der Heilmittelversorgung aus Sicht der Leistungserbringenden und legte dabei vor allem den Fokus auf eine stärkere Therapieautonomie, um die Berufsattraktivität zu steigern und Entbürokratisierung mithilfe von schlanken, digitalen Prozessen umzusetzen, damit wieder mehr Zeit für die eigentliche Arbeit am Patienten bleibt.