19.06.2020 11:16 Uhr

Corona-Pandemie: neue Rechtverordnung sichert die Ausbildung von Gesundheitsfachberufen in der aktuellen Zeit

Am 12. Juni 2020 ist die „Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ erschienen. Sie tritt rückwirkend zum 23. Mai 2020 in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit sichert damit auch die Ausbildung während der Pandemie für angehende Physiotherapeuten in Deutschland und macht die Ausbildung damit flexibler.

Dieses wichtige Signal an die Schulen, Hochschulen und vor allem an alle Schüler und Studierende begrüßt der SHV ausdrücklich.

Rahmenbedingungen angepasst

Die „Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ermöglicht es den Bundesländern, von dem Berufsgesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abzuweichen.

Hier die Übersicht der neu geregelten Punkte:

  • Nutzung digitaler und anderer geeigneter Unterrichtsformate,
  • Möglichkeit der Verlängerung der Ausbildung um höchstens sechs Monate,
  • Abweichung von Regelungen zur Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
  • Abweichung von Regelungen zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung,
  • Abweichung von Regelungen zur Qualifikation der Praxisanleitung.

Die Verordnung gilt ein Jahr über das Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite hinaus. Sie tritt nach aktuellem Stand spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

Entstehung und Gültigkeitsdauer der Rechtverordnung

Die Corona-Pandemie erfordert nicht nur in der Versorgung der Patienten massive Flexibilität und Berücksichtigung der Hygieneregeln. Das gilt auch in erhöhtem Maße für die Ausbildung von Physiotherapeuten. Bereits am 08. Mai 2020 hat der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) die Dringlichkeit von Anpassungen innerhalb der Ausbildung von Therapeuten gefordert. Am 15. Mai 2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Referentenentwurf für eine Rechtverordnung an die Berufsverbände mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 25. Mai versendet. Am 10. Juni hat das BMG die Verordnung fertiggestellt und zur Veröffentlichung an den Bundesanzeiger übergeben.

Die Verordnung beruht auf § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes, der mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in das Infektionsschutzgesetz eingefügt wurde.

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