15.06.2018 10:39 Uhr

Entscheidungsrechte für Heilmittelerbringer – ein Blick auf den Gemeinsamen Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das entscheidende Steuerungsgremium für die medizinische Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten.

Der G-BA entscheidet, was als „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten“ (§ 92 SGB V) zu verstehen ist. Der G-BA ist damit das entscheidende Steuerungsgremium für die medizinische Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten.

Selbstverwaltung bislang unter sich

Der G-BA ist das höchste Beschlussgremium der Selbstverwaltung. Der Umstand, dass sich der G-BA nur aus Vertretern der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland zusammensetzt, wird in der Gesundheitsbranche immer kritischer gesehen. Insbesondere wird beanstandet, dass Heilmittelerbringer, Apotheker und andere an der Therapie beteiligte Berufsgruppen zwar ein Recht zur Stellungnahme gegenüber dem G-BA haben, aber an dessen Willensbildung  nicht beteiligt sind.

Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) hat hierzu unter anderem mit dem Unabhängigen Vorsitzenden des G-BA, Prof. Josef Hecken, mehrfach Gespräche geführt. Unsere Gespräche zeigen Wirkung:  Prof. Hecken hat am 6. Juni 2018 morgens im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages und ebenso nachmittags in seinem Referat auf dem Hauptstadtkongress zu dieser Frage klar Position bezogen. So kann er sich vorstellen, die wachsende Bedeutung der Heilmittelerbringer „in irgendeiner Form (im G-BA) abzubilden“.

Diese Aussage von Prof. Hecken begrüßt der SHV ausdrücklich. Allerdings steht für den SHV auch fest: Die Mitgliedschaft im G-BA ist und darf kein Selbstzweck sein. Nur wenn sich die Strukturen des G-BA grundsätzlich ändern und dadurch eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe entsteht, macht eine Mitgliedschaft der Heilmittelverbände im G-BA Sinn.

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