26.01.2023 09:22 Uhr

G-BA lehnt Verbesserung der Palliativversorgung in der GKV ab

Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) macht sich dafür stark, die Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten in der letzten Lebensphase zu verbessern. Dazu hat der SHV dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eine neue Leistungsposition „Krankengymnastische Behandlung in der Palliativversorgung“ bzw. „Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativmedizin“ zur Ergänzung der Heilmittelrichtlinie der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorschlagen. Diese wurde nun vom G-BA abgelehnt.

Mit der neuen Position möchte der SHV erreichen, dass Therapeuten innerhalb einer 60-minütigen Behandlungseinheit selbst tagesaktuell entscheiden dürfen, welche Behandlung dem Patienten gerade am meisten nützt. Ob Manuelle Lymphdrainage, klassische Massage oder auch Mobilisation mittels Krankengymnastik – der SHV hält es für sinnvoll, dass Therapeuten während der Behandlung aus verschiedenen Behandlungsmethodenganz im Sinne des Patienten frei wählen dürfen. Unterstützung erhielt dieser Vorschlag von der Bundesärztekammer, der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin sowie dem Deutschen Hospiz- und PalliativVerband, die Trägerorganisationen der „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland“.

Obwohl der G-BA die Sichtweise teilt, dass die palliative Versorgung mit dem Ziel des Erhalts einer größtmöglichen Lebensqualität eine immer größere Rolle spielt, ist er nicht bereit, die Einführung einer Leistungsposition speziell für die Versorgung von Palliativpatienten zu unterstützen. Nach Einschätzung des G-BA bestehen mit dem Heilmittel „Krankengymnastik“ umfassende therapeutische Optionen, um auf das akut vorliegende Symptomgeschehen von Palliativpatienten flexibel einzugehen, vor allem in Kombination mit weiteren vorrangigen Heilmitteln wie Klassischer Massagetherapie oder Manueller Therapie oder ergänzenden Heilmitteln wie der Thermotherapie.

Laut SHV fehlt hier aber vor allem die dringend benötigte Flexibilität in den letzten Lebenstagen eines Menschen. Wenn beispielsweise Krankengymnastik verordnet ist, dürfen Therapeuten auch nur dieses Heilmittel abgeben. Der behandelnde Arzt kann die Verordnung zwar anpassen, die Anpassung muss aber vor Behandlungsbeginn erfolgen.

Jährlich erhalten in Deutschland ca. 30.000 Patienten Palliativversorgung. Physiotherapeuten unterstützen diese sowohl ambulant als auch bei Hausbesuchen. In der Palliativversorgung geht es um die umfassende Betreuung von unheilbar Kranken sowie Menschen mit fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankungen bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung. Im Mittelpunkt der medizinischen und physiotherapeutischen Behandlung steht der größtmögliche Erhalt der Lebensqualität und Linderung belastender Symptome. Physiotherapeuten sind durch ihre Fachkompetenz prädestiniert für die Behandlung von Patienten in dieser Phase ihres Lebens. Für eine symptomorientierte Therapie benötigen sie allerdings mehr Flexibilität, als es die derzeitige Heilmittel-Richtlinie erlaubt.

Der SHV kann daher die Entscheidung des G-BA, die Einführung einer neuen Leistungsposition zur physiotherapeutischen Versorgung von Palliativpatienten abzulehnen, nicht nachvollziehen. Er wird sich weiter dafür einsetzen, dass die Position auch in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen wird und so eine gleichwertige Versorgung für Privat- und gesetzlich Versicherte gewährleistet werden kann. 

 

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