Schutzimpfungen mit hoher Priorität
Die Mitarbeiter in unseren Heilmittelpraxen haben gemäß § 3 Ziffer 5 der Coronavirus-Impfverordnung mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung. Unsere Praxen sind damit grundsätzlich den Arztpraxen gleichgestellt.
Mitarbeiter in unseren Praxen müssen dem Impfzentrum eine Bescheinigung über die Tätigkeit in der Heilmittelpraxis vorlegen, um die hohe Priorität im Sinne von §3 nachzuweisen (§6 Abs. 4 Ziff.2).