19.02.2024 11:49 Uhr

SHV- Stellungnahme beim G-BA zur Anhörung indikationsbezogener Zeitbedarfe bei MLD

Im Januar fand die erste mündliche Anhörung des G-BA zum Thema „Heilmittel-Richtlinie: Vorgaben indikationsbezogener Zeitbedarfe bei Manueller Lymphdrainage und weitere Änderungen“ per Videokonferenz statt.

Für den Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) nahmen Prof. Dr. Constance Daubert (SRH Hochschule für Gesundheit GmbH) und Karl-Werner Doepp (Leiter VPT Fachgruppe Innere Medizin) an der Anhörung teil.

Beide beriefen sich in ihren Wortbeiträgen auf die gemeinsame Stellungnahme der SHV-Mitgliedsverbände zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die genannte Änderung der Heilmittel-Richtlinie.

Darin fordert der SHV, das neue vorrangige Heilmittel „MLD ohne Therapiezeit“ (Bezeichnung MLD statt MLD-flex), das im Beschlussentwurf vorgesehen ist, mit den bestehenden vorrangigen Heilmittel MLD-30, MLD-45 und MLD-60 zu kombinieren.

Diese Kombination wurde im Beschlussentwurf jedoch abgelehnt und in der Anhörung deshalb noch einmal erneuert und argumentativ ausgebreitet. Gegen die Ablehnung machten Daubert und Doepp vor allem geltend, dass die aktuelle Einteilung der verordnungsfähigen indikationsbezogenen Zeitbedarfe für die MLD nach den drei Stadien und den damit verbundenen festen Behandlungszeiten nicht mehr dem aktuellen Wissensstand entspricht und den Bedürfnissen der Patient*innen nicht gerecht wird. Außerdem, so Daubert und Doepp, führe eine zu geringe Therapiezeit in der Phase 1 der Komplexen Physikalischen Entstauungstherapie (KPE) zu einer unzureichenden Entstauung des Ödems. Den Patient*innen werde die Chance auf eine stark therapiereduzierte Phase 2 verwehrt. Entsprechend qualifizierte Therapeut*innen sollten die Behandlungszeit, je nach ICD 10-Code und Befund, deshalb individuell anpassen können. Kritisch angemerkt wurde ebenfalls, dass die bisherigen Kriterien nicht alle Krankheitsbilder und Verläufe abdecken.

Es folgte eine klare Positionierung für eine Erweiterung der Kompressionsarten um die Medizinisch Adaptiven Kompressionssysteme (MAK), die in der SHV-Stellungnahme empfohlen, aber im Beschlussentwurf nicht berücksichtigt wurden. Dabei verbessert diese Kompressionsart den Therapieverlauf nachweislich und bietet den Patient*innen mehr Komfort.  In diesem Zusammenhang wiesen Daubert und Doepp noch einmal darauf hin, dass nur die im Beschlussentwurf genannten Kompressionsarten verordnungsfähig sind und damit auch abgerechnet werden könnten.

 

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