Verkündung im Bundesanzeiger aber erst am Montag. 04.05.20
Die Eckpunkte des Schutzschirms für die Heilmittelpraxen stehen seit dem 16. April 2020 unverändert fest und wurden seitdem mehrfach bestätigt: Die Heilmittelerbringer erhalten Ausgleichszahlungen von 40 % ihrer im 4. Quartal 2019 abgerechneten Leistungen, und zwar in einer Summe als Zuschuss (also nicht als Darlehen) und ohne Anrechnung sonstiger finanzieller Hilfen des Bundes und der Bundesländer. Ansprüche der Praxen auf Zahlung von Kurzarbeitergeld werden durch die Ausgleichszahlung nicht berührt – es erfolgt keine Anrechnung. Dass die Verkündung der Rechtsverordnung so lange auf sich warten ließ, lag nicht am BMG, sondern an der notwendigen Klärung verschiedener Detailfragen zur Zusammenführung der für die Berechnung der Ausgleichshilfe notwendigen Abrechnungsdaten. Wir warten deshalb mit großer Spannung auf den abschließenden Text. Alle Informationen und eine erste Kommentierung finden Sie am Montag hier an gewohnter Stelle.
Von großer praktischer Bedeutung ist, welche Regelungen der GKV-Spitzenverband zum Antragsverfahren und zur Anweisung der Ausgleichszahlung bestimmt. Diese Regelungen müssen spätestens am 14.05.2020 vorliegen.