Der Schutzschirm bringt für den ganz überwiegenden Teil der Praxen eine Einmalzahlung von 40 Prozent ihrer im vierten Quartal 2019 mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechneten Leistungen. Die Auszahlung wird nicht verrechnet mit anderen finanziellen Hilfen und muss nicht zurückbezahlt werden.
Ansprüche der Praxen auf Zahlung von Kurzarbeitergeld werden durch die Ausgleichszahlung also nicht berührt – anders als bei den Ärzten erfolgt keine Anrechnung, kein Abzug.
Diese Lösung ist ein großer berufspolitischer Erfolg für unseren Berufsstand und zeigt: Die Politik, aber auch die Krankenkassen haben verstanden, dass die Heilmittelpraxen systemrelevant sind und deren Existenz deshalb nachhaltig gesichert werden muss.
Aus Sicht des Spitzenverbandes ist es für die Praxen bitter, die erst nach dem 1. Oktober 2019 zugelassen worden sind; wenn sie nur geringe Umsätze hatten, beträgt die Mindestzahlung pro Monat lediglich € 1.500. Eine Härtefallklausel fehlt gänzlich. Auch die Kostenpauschale für Hygienemaßnahmen ist mit € 1,50 je Verordnung (!) alles andere als zufriedenstellend, da diese aktuell nicht annähernd kostendeckend ist.
Die Frage, die uns häufig gestellt wird, ist: warum gibt es Ausgleichszahlungen nur für die Umsätze mit den gesetzlichen Krankenkassen? Die Antwort ist einfach, dies entspricht der begrenzten Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Mehr konnte der Bundesgesundheitsminister nicht regeln. Bei den sonstigen, also den nicht gesetzlich versicherten Patienten ist zu unterscheiden zwischen —Leistungen für die Unfallversicherung und die Rentenversicherung; mit diesen Trägern werden unsere Gespräche beginnen, sobald unsere Schutzverordnung in Kraft ist, einerseits und —Leistungen an Privatzahler, insbesondere also Beamte und sonstige Privatpatienten andererseits. Zuständig wären hier als erstes die Träger der privaten Krankenversicherung, die aber jegliche Ausgleichszahlungen an gleich wen ablehnen, an Ärzte ebenso wie an uns.
Von großer praktischer Bedeutung ist nun, welche Regelungen der GKV-Spitzenverband zum Antragsverfahren und zur Anweisung der Ausgleichszahlungen bestimmt. Diese Regelungen müssen spätestens am 15. Mai 2020 vorliegen. Ein ganz einfacher Antrag soll ausreichen, damit die Zahlungen bis zum Monatsende in den Praxen ankommen. Die maßgeblichen Abrechnungsdaten liegen den Kassen ja vor.