TSVG im Bundestag verabschiedet – deutliche Verbesserungen für Heilmittelerbringer
Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in zweiter und dritter Lesung zugestimmt und damit deutliche Verbesserungen der Rahmenbedingungen für Heilmittelerbringer auf den Weg gebracht. Das Gesetz soll am 1. Mai 2019 in Kraft treten. Zuvor muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren.
Fest steht, dass nun viel Abstimmungsbedarf zwischen den Verbänden der Heilmittelerbringer notwendig wird, um die Zukunft der Heilmittelberufe auf der Basis des TSVG zu gestalten. Bei einem Treffen der 15 maßgeblichen Verbände in Berlin wurde dafür bereits der Auftakt gemacht.
Die wesentlichen Änderungen des TSVG für Heilmittelerbringer sind:
Dauerhafte Abschaffung der Grundlohnsummenbindung bei Kassenverhandlungen
Die Verhandlungen zwischen Heilmittelerbringern und Krankenkassen sind nun dauerhaft nicht mehr an die Veränderungsrate der Grundlohnsumme gebunden. Vorübergehend war diese Bindung bereits durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) außer Kraft gesetzt, wodurch hohe Vergütungsanpassungen erzielt werden konnten. Bei der Verhandlung der Preise sind künftig die Entwicklung der Personalkosten und der Sachkosten für die Leistungserbringung sowie die durchschnittlichen Betriebskosten zu berücksichtigen. Damit soll eine wirtschaftliche und leistungsgerechte Vergütung und deren kontinuierliche Entwicklung möglich werden.
Bundeseinheitliche Verhandlungen ab 1. Juli 2020
Anstelle der vielen regionalen Kassenverhandlungen werden die Vergütungen für Heilmittelerbringer künftig je Berufsgruppe bundesweit einheitlich verhandelt. Dadurch werden die Verhandlungen nicht nur zentralisiert, sondern es wird auch eine bundesweite Gleichstellung der Therapeuten erfolgen.
Zuvor bundeseinheitliche Preise auf Höchstpreisniveau ab 1. Juli 2019
Zur Vorbereitung der bundeseinheitlichen Kassenverhandlungen werden die Preise deutschlandweit auf das jeweilige Höchstniveau angehoben. Gerade Therapeuten in Regionen, in denen bislang niedrigere Vergütungen gezahlt wurden, werden diese Verbesserung deutlich spüren.
Einrichtung einer festen Schiedsstelle bis 15. November 2019
Um im Konfliktfall zwischen Heilmittelerbringern und Krankenkassen zeitnah eine Lösung zu erzielen, wird eine feste Schiedsstelle eingerichtet. Diese kommt zum Zuge, wenn in den Verhandlungen keine Einigung erzielt werden kann.
Bundeseinheitliches Zulassungsverfahren
Die Zulassungsbedingungen werden künftig zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Leistungserbringern bundeseinheitlich verhandelt. Heilmittelerbringer haben dadurch mehr Mitspracherechte. Weiterer Vorteil: Heilmittelerbringer müssen nur noch an einer einzigen Stelle die Zulassung beantragen. Das Verfahren wird hier also deutlich vereinfacht.
Blankoverordnung bis 15. November 2020
Wenn der Arzt eine Blankoverordnung ausstellt, kann der Therapeut auf Basis der ärztlich festgestellten Diagnose und Indikation selbst über Auswahl, Dauer und Frequenz der Behandlung entscheiden. Heilmittelerbringer bekommen so mehr Autonomie, sind aber weiterhin an die ärztliche Verordnung gebunden. Für welche Diagnosen die Blankoverordnung kommt, wird von den Therapeuten und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) verhandelt. Mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ist darüber Einvernehmen herzustellen.
„Das sind deutliche Verbesserungen für uns Heilmittelerbringer“, begrüßt Ute Repschläger, Vorstandsvorsitzende des Spitzenverbandes der Heilmittelerbringer (SHV), den beschlossenen TSVG-Gesetzentwurf. Bedauerlich sei aber, dass das Gesetz grundsätzlich keine Durchführung von Modellvorhaben mehr vorsieht. „Dadurch kann der Direktzugang zu den Therapieberufen nicht wissenschaftlich untersucht werden“, kritisiert sie. „Das wäre aber erforderlich, um zu überprüfen, auf welche Weise der Direktzugang die therapeutische Versorgung gerade in ländlichen Gegenden auf Dauer stärken kann.“