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Die Verärgerung bei den Betroffenen ist groß, so auch im BMG und GKV-Spitzenverband. Denn trotz langer Vorlaufzeit kann die KBV die Anpassung der Praxisverwaltungssoftware in den Arztpraxen nicht flächendeckend pünktlich zum 01.10.2020 sicherstellen, wie in der letzten Woche mehr zufällig bekannt wurde. Um ein Chaos in der Verordnungstätigkeit der Arztpraxen zu verhindern, wird das Inkrafttreten der neu gefassten Heilmittel-Richtlinie auf den 01.01.2021 verschoben werden müssen. KBV und GKV-SV sollen dafür gestern einen Antrag im G-BA gestellt haben, über den voraussichtlich in der nächsten Woche entschieden wird. Kommt der Beschluss zustande, wird der Bundestag auch die bundesweiten Verträge zur Heilmittelversorgung verschieben müssen. Hierfür wäre § 125 SGB V zu ändern. Dies könnte im Rahmen des Versorgungsverbesserungsgesetz geschehen, für das nächste Woche die Referentenanhörungen stattfinden.

Auch der SHV und seine Mitgliedsverbände haben auf diese Entwicklung auf Seiten der KBV höchst verärgert reagiert und sofort das Gespräch mit dem BMG und dem GKV-Spitzenverband gesucht. Denn die Verschiebung darf keine Nachteile für unsere Praxen bringen. Als Problem sehen wir den organisatorischen Mehraufwand in unseren Praxen, wenn die doch deutlichen Erleichterungen durch die neue HMR erst drei Monate später wirken, vor allem aber negative Auswirkungen, wenn die Versorgungsverträge erst mit Wirkung ab dem 01. Januar 2021 abgeschlossen werden können und sich damit auch die Preisvereinbarungen verzögern.

Weitere Informationen folgen in Kürze. Die Gespräche mit BMG und GKV-Spitzenverband über die Regelungen in diesem Zusammenhang dauern an.

Die Allianz für Gesundheitskompetenz, der auch der SHV und seine Mitgliedsverbände angehören, arbeitet an einem  “Nationalen Gesundheitsportal”, das den Versicherten Informationen zu allen wesentlichen Fragen der Gesundheitsversorgung liefern soll, und zwar frei von allen wirtschaftlichen Interessen und ideologischen Prägungen.

Mehr Informationen erhalten Sie auf der gerade aktualisierten Seite “Gesundheitskompetenz” auf der website des BMG. Dort finden sich auch kurze Hinweise auf die Arbeit der Allianz am Nationalen Gesundheitsportal.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gesundheitskompetenz.html

Soeben hat das BMG eine Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite veröffentlicht.

Den kompletten Text finden Sie hier 200806_BMG_AO_Einreisende

Am 12. Juni 2020 ist die „Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ erschienen. Sie tritt rückwirkend zum 23. Mai 2020 in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit sichert damit auch die Ausbildung während der Pandemie für angehende Physiotherapeuten in Deutschland und macht die Ausbildung damit flexibler.

Dieses wichtige Signal an die Schulen, Hochschulen und vor allem an alle Schüler und Studierende begrüßt der SHV ausdrücklich.

Rahmenbedingungen angepasst

Die „Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ermöglicht es den Bundesländern, von dem Berufsgesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abzuweichen.

Hier die Übersicht der neu geregelten Punkte:

  • Nutzung digitaler und anderer geeigneter Unterrichtsformate,
  • Möglichkeit der Verlängerung der Ausbildung um höchstens sechs Monate,
  • Abweichung von Regelungen zur Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
  • Abweichung von Regelungen zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung,
  • Abweichung von Regelungen zur Qualifikation der Praxisanleitung.

Die Verordnung gilt ein Jahr über das Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite hinaus. Sie tritt nach aktuellem Stand spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

Entstehung und Gültigkeitsdauer der Rechtverordnung

Die Corona-Pandemie erfordert nicht nur in der Versorgung der Patienten massive Flexibilität und Berücksichtigung der Hygieneregeln. Das gilt auch in erhöhtem Maße für die Ausbildung von Physiotherapeuten. Bereits am 08. Mai 2020 hat der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) die Dringlichkeit von Anpassungen innerhalb der Ausbildung von Therapeuten gefordert. Am 15. Mai 2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Referentenentwurf für eine Rechtverordnung an die Berufsverbände mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 25. Mai versendet. Am 10. Juni hat das BMG die Verordnung fertiggestellt und zur Veröffentlichung an den Bundesanzeiger übergeben.

Die Verordnung beruht auf § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes, der mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in das Infektionsschutzgesetz eingefügt wurde.

„Die Digitalisierung im Gesundheitswesen kann nur dann ihre volle Wirkung entfalten, wenn wirklich alle Leistungserbringer auf die elektronischen Anwendungen zugreifen können“, antwortete Ute Repschläger während der Anhörung zum Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) auf eine Frage der Grünen-Bundestagsfraktion. Die Vorsitzende des Spitzenverbands der Heilmittelverbände (SHV) gehörte zu den Sachverständigen, die zur öffentlichen Anhörung des Bundestagsgesundheitsausschusses geladen waren.

Die Grünen erkundigten sich bei der SHV-Vorsitzenden, warum es wichtig sei, dass die gesamte Behandlungskette an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen werde, also unter anderem auch Ergotherapeuten, Podologen und weitere Heil- und Hilfsmittelerbringer. Repschläger betonte, dass all diese Berufsgruppen einen wichtigen Beitrag zur Gesundheit der Patienten leisten. Und um die Versorgung der Patienten zu verbessern, müssten die behandlungsrelevanten Informationen zwischen allen an der Behandlung des Patienten Beteiligten digital ausgetauscht werden können. Diese verbesserte Kommunikation könne dazu beitragen, Verzögerungen und Fehler in der Behandlung zu vermeiden, so Repschläger.

Die elektronische Patientenakte (ePA) und die elektronische Heilmittelverordnung (eVO) bieten aus SHV-Sicht darüber hinaus die Chance, den bürokratischen Aufwand in der Praxis deutlich zu verringern. Eine technische Plausibilitätsprüfung könnte dafür sorgen, dass Verordnungen seltener Fehler enthalten bzw. diese zumindest schneller korrigiert werden können.

Wichtig ist es dem SHV aber, dass die Einführung der eVO vorab gründlich geprüft wird. Deshalb fordert der SHV eine Modellregion, in der die eVO in der täglichen Praxis getestet wird, damit sie anschließend evaluiert und optimiert werden kann.

Außerdem seien klare Vergütungsstrukturen bei der Nutzung digitaler Anwendungen notwendig. Es müsse beispielsweise geregelt werden, wie die Heilmittelerbringer für die Befüllung der elektronischen Patientenakte oder den Datenaustausch zwischen den Leistungserbringern vergütet werden.

 

Heilmittelpraxen haben uneingeschränkt Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Einzelne Arbeitsämter sahen ein Problem darin, dass die Heilmittelpraxen einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen, obgleich ihnen Ausgleichszahlungen aus dem zweiten Schutzschirm zustehen.Alle Zweifel insoweit sind nun beseitigt. Allen Arbeitsagenturen liegt ein klarstellender Hinweis der Bundesagentur vor, dass beide Leistungen nebeneinander bezogen werden können. Die Rechtslage insoweit ist eindeutig.

Eine gute Nachricht zum Wochenende, denn es gab höchst ärgerliche und unnötige Verzögerungen bei der Bewilligung dringend benötigter Gelder.

Ein guter Tag für die Heilmittelpraxen —

heute tritt die Schutzschirm-Verordnung in Kraft

Köln, 5. Mai 2020: Die im Schutzschirm geregelte Einmalzahlung an die Heilmittelpraxen sichert deren Existenz in stürmischen Zeiten. Die Politik, aber auch die Krankenkassen haben verstanden, dass die Heilmittelpraxen systemrelevant sind und deren Existenz deshalb nachhaltig gesichert werden muss. Drastische Rückgänge bei den Patientenzahlen in den Heilmittelpraxen, Tätigkeitsverbote in Alten- und Pflegeheimen ebenso wie in sonstigen Tageseinrichtungen hat zu Existenzangst bei den Praxisinhabern ebenso wie bei deren Mitarbeitern geführt. Von daher zeigt der Schutzschirm für die Heilmittelpraxen – die Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung, wie sie richtig heißt – Klarheit und Mut für den Blick in die Zukunft. Dabei ist die finanzielle Hilfe das eine; mindestens genauso wichtig ist das klare Signal der Wertschätzung. Das motiviert auch in schwierigen Zeiten wie jetzt, einen Praxisbetrieb zu organisieren, der den Bedürfnissen der Patienten entspricht, und zwar rund um die Uhr, wenn es notwendig ist.

 

Über den Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV):
Der SHV vertritt als maßgebliche Spitzenorganisation die berufspolitischen Interessen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene und ist für die Belange der Heilmittelversorgung Ansprechpartner der Politik, der Ministerien, der Selbstverwaltungsorgane, anderer bedeutender Organisationen des Gesundheitswesens sowie der Medien. Insgesamt vertritt der SHV mehr als 75.000 Mitglieder. Aktuell bilden drei physiotherapeutische Verbände (IFK, VPT und ZVK), ein ergotherapeutischer Verband (DVE) und ein podologischer Verband (ZFD) den SHV. Mehr Informationen gibt es unter http://www.shv-heilmittelverbaende.de.

 

Der Schutzschirm bringt für den ganz überwiegenden Teil der Praxen eine Einmalzahlung von 40 Prozent ihrer im vierten Quartal 2019 mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechneten Leistungen. Die Auszahlung wird nicht verrechnet mit anderen finanziellen Hilfen und muss nicht zurückbezahlt werden.

Ansprüche der Praxen auf Zahlung von Kurzarbeitergeld werden durch die Ausgleichszahlung also nicht berührt – anders als bei den Ärzten erfolgt keine Anrechnung, kein Abzug.

 

Diese Lösung ist ein großer berufspolitischer Erfolg für unseren Berufsstand und zeigt: Die Politik, aber auch die Krankenkassen haben verstanden, dass die Heilmittelpraxen systemrelevant sind und deren Existenz deshalb nachhaltig gesichert werden muss.

 

Aus Sicht des Spitzenverbandes ist es für die Praxen bitter, die erst nach dem 1. Oktober 2019 zugelassen worden sind; wenn sie nur geringe Umsätze hatten, beträgt die Mindestzahlung pro Monat lediglich € 1.500. Eine Härtefallklausel fehlt gänzlich.  Auch die Kostenpauschale für Hygienemaßnahmen ist mit € 1,50 je Verordnung (!) alles andere als zufriedenstellend, da diese aktuell nicht annähernd kostendeckend ist.

 

Die Frage, die uns häufig gestellt wird, ist: warum gibt es Ausgleichszahlungen nur für die Umsätze mit den gesetzlichen Krankenkassen? Die Antwort ist einfach, dies entspricht der begrenzten Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Mehr konnte der Bundesgesundheitsminister nicht regeln. Bei den sonstigen, also den nicht gesetzlich versicherten Patienten ist zu unterscheiden zwischen —Leistungen für die Unfallversicherung und die Rentenversicherung; mit diesen Trägern werden unsere Gespräche beginnen, sobald unsere Schutzverordnung in Kraft ist, einerseits und —Leistungen an Privatzahler, insbesondere also Beamte und sonstige Privatpatienten andererseits. Zuständig wären hier als erstes die Träger der privaten Krankenversicherung, die aber jegliche Ausgleichszahlungen an gleich wen ablehnen, an Ärzte ebenso wie an uns.

 

Von großer praktischer Bedeutung ist nun, welche Regelungen der GKV-Spitzenverband zum Antragsverfahren und zur Anweisung der Ausgleichszahlungen bestimmt. Diese Regelungen müssen spätestens am 15. Mai 2020 vorliegen. Ein ganz einfacher Antrag soll ausreichen, damit die Zahlungen bis zum Monatsende in den Praxen ankommen. Die maßgeblichen Abrechnungsdaten liegen den Kassen ja vor.

 

Verkündung im Bundesanzeiger aber erst am Montag. 04.05.20

Die Eckpunkte des Schutzschirms für die Heilmittelpraxen stehen seit dem 16. April 2020 unverändert fest und wurden seitdem mehrfach bestätigt: Die Heilmittelerbringer erhalten Ausgleichszahlungen von 40 % ihrer im 4. Quartal 2019 abgerechneten Leistungen, und zwar in einer Summe als Zuschuss (also nicht als Darlehen) und ohne Anrechnung sonstiger finanzieller Hilfen des Bundes und der Bundesländer. Ansprüche der Praxen auf Zahlung von Kurzarbeitergeld werden durch die Ausgleichszahlung nicht berührt – es erfolgt keine Anrechnung. Dass die Verkündung der Rechtsverordnung so lange auf sich warten ließ, lag nicht am BMG, sondern an der notwendigen Klärung verschiedener Detailfragen zur Zusammenführung der für die Berechnung der Ausgleichshilfe notwendigen Abrechnungsdaten. Wir warten deshalb mit großer Spannung auf den abschließenden Text. Alle Informationen und eine erste Kommentierung finden Sie am Montag hier an gewohnter Stelle.

Von großer praktischer Bedeutung ist, welche Regelungen der GKV-Spitzenverband zum Antragsverfahren und zur Anweisung der Ausgleichszahlung bestimmt. Diese Regelungen müssen spätestens am 14.05.2020 vorliegen.

Klare Ansage aus dem BMG, dem BMAS und dem Gesundheitsausschuss

Die übereinstimmende Aussage aller Beteiligten, also

Bundesgesundheitsministerium

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages

ist: Der wechselseitige Ausschluss von Zahlungen aus dem Rettungsschirm und Kurzarbeitergeld gilt ausschließlich für die Krankenhäuser und die Vertragsärzte. Bei den Heilmittelpraxen ist das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung der angekündigten Ausgleichszahlung von 40 % schon eingepreist, also vorab abgezogen.

 

Lassen Sie sich also nicht verunsichern, weder von Ihren Steuerberatern noch von den Arbeitsämtern: Ihnen stehen beide Ansprüche nebeneinander und uneingeschränkt zu.

Mit der Veröffentlichung der angekündigten Verordnung über Ausgleichszahlungen im Heilmittelbereich rechnen wir nun täglich.