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Während der Corona-Krise kann Bundesgesundheitsminister Jens Spahn wichtige Regelungen per Rechtsverordnung treffen. Von dieser Möglichkeit macht Jens Spahn energisch Gebrauch: Im ersten Anlauf spannt er nun einen Schutzschirm für Zahnärzte und Heilmittelpraxen. Der Referentenentwurf vom 16. April 2020 hat im Heilmittelbereich den richtigen Ansatz: Die Heilmittelerbringer erhalten Ausgleichszahlungen von 40 Prozent ihrer im 4. Quartal 2019 abgerechneten Leistungen, und zwar in einer Summe ohne Rückzahlungspflicht und ohne Anrechnung sonstiger finanzieller Hilfen des Bundes und der Bundesländer. Auch das Kurzarbeitergeld wird nicht angerechnet. Die Ausgleichzahlung, die voraussichtlich ab Anfang, spätestens ab Mitte Mai beantragt werden kann, stellt damit eine echte Hilfe dar und ist bei den Betroffenen und ihren Berufsverbänden auf größte Zustimmung gestoßen.

Besonders zu begrüßen: Die Hilfe wird für den Zeitraum 01. April – 30. Juni 2020 zur Verfügung gestellt; sollte die Corona-Krise andauern, können und müssen jedoch weitere Hilfsschritte folgen.

Dennoch gibt es Korrekturbedarf am Referentenentwurf des BMG, damit die selbstgesteckten Ziele tatsächlich erreicht werden.

  • Zur Frage des Referenzzeitraums 4. Quartal 2019 wurde der Referentenentwurf von den Beteiligten unterschiedlich gelesen. Der SHV erwarten nun die Klarstellung, dass auf das Datum der Abrechnung der Leistung abgestellt wird, unabhängig davon, ob die Zahlung bereits im 4. Quartal 2019 eingegangen ist. Allein das Rechnungsdatum soll zählen, das zwischen dem 01. Oktober und 31. Dezember 2019 liegen muss.

 

  • Zuständig für die Berechnung und Anweisung der Ausgleichszahlungen soll die zuständige Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen auf Landesebene nach
    124 Abs. 2 Satz 1 SGB V sein. Die Arbeitsgemeinschaft ist dann auch Ansprechpartner für Rückfragen im Abrechnungsverfahren.

 

  • Schnelle Hilfe durch Ausgleichszahlungen setzt voraus, dass die Berechnung der Ausgleichszahlungen zügig und unkompliziert erfolgen kann. Dies kann im Einzelfall zu Härten führen, etwa wenn eine Heilmittelpraxis im 4. Quartal 2019 vorübergehend geschlossen werden musste. Deshalb fordert der SHV eine Härtefallklausel, um auch in diesen Einzelfällen zu angemessenen Ausgleichszahlungen zu kommen.

 

  • Für Praxisübernahmen z. B. zum Jahreswechsel soll klargestellt werden, dass die Umsätze des früheren Praxisinhabers als Bemessungsgrundlage gelten.

 

  • Schwierig ist das Problem der Neugründungen ab dem 01. Januar 2020; denn diese Praxen haben keinen Anspruch auf die Soforthilfen des Bundes und der Länder. Dies muss zwingend bei der Berechnung der Ausfallpauschalen berücksichtigt werden.

 

  • Was gilt, wenn die Ausgleichszahlung niedriger liegt als erwartet? Dann stehen der Praxis die üblichen Rechtsmittel zur Verfügung, um die Berechnung der Ausgleichszahlung überprüfen zu lassen. Dazu soll, so die Forderung des SHV, der Heilmittelerbringer bei der Arbeitsgemeinschaft die Abrechnungsgrundlagen zur Berechnung der Ausgleichszahlung anfordern und mit seinen eigenen Daten abgleichen können.

 

  • Der Referentenentwurf bestätigt die Auffassung des SHV, dass die Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen, insbesondere für persönliche Schutzausrüstungen, aber auch die Ausstattung der Patienten mit Mund-Nasen-Schutz, von den Krankenkassen getragen werden müssen. Aus Sicht des SHV ist hier ein Mindestbetrag von
    2,00 €/Therapieeinheit angemessen und notwendig.

 

  • Noch steht nicht fest, ob und wann es für die Leistungserbringer und deren Mitarbeiter eine gesetzliche Verpflichtung geben wird, Antikörpertests durchzuführen. Kommt es hierzu, soll nach der Forderung des SHV bereits jetzt geregelt werden, dass die Kosten der Testung von der GKV getragen werden, auszahlbar durch die Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene.

 

Der SHV geht davon aus, dass das BMG noch im Laufe dieser Woche über die Schlussfassung der Verordnung entscheiden wird. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, dies wäre dann Anfang nächster Woche. Sobald hier die entsprechenden Informationen vorliegen, informieren der SHV und seine Mitgliedsverbände über das Antragsverfahren.

Im Übrigen nochmals der Hinweis und die SHV-Forderung: Völlig ausgeklammert sind bisher die sonstigen Praxiseinnahmen z. B. aus der Behandlung von Privat-, BG- und DRV-Patienten. Der Schutzschirm 2 kann zwar aus rechtlichen Gründen nicht unmittelbar greifen, die Heilmittelverbände erwarten aber die Rückdeckung der Politik bei den anstehenden Gesprächen zu diesem Thema, insbesondere auch mit den Trägern der Beihilfe und der Privaten Krankenversicherung.

Freitag früh erreichte uns der Referentenentwurf der SARS-CoVID-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung des BMG. Der SHV und seine Mitgliedsverbände begrüßen den Entwurf, der den Ankündigungen des Ministers vor der Osterpause entspricht und für eine zügige finanzielle Hilfestellung in den Heilmittelpraxen sorgt. Das gilt für den Zeitraum 01. April bis 30. Juni 2020, in der Erwartung, dass unsere Praxen bis dahin uneingeschränkt arbeiten können. Ist das nicht der Fall, muss das BMG nachsteuern.

Der SHV hat das BMG aufgefordert, den Entwurf um eine Härtefallklausel zu ergänzen; damit soll Raum für angemessene Entscheidungen zur Höhe der Ausgleichszahlung auch in den Einzelfällen geschaffen werden, in denen die Abrechnungen des 4. Quartals 2019 z.B. wegen Krankheit des Praxisinhabers nicht das wahre Leistungsgeschehen widerspiegeln.

Kritisch zu sehen ist die Abgeltungspauschale von € 1,50 je Verordnung für die Kosten erhöhter Hygiene- und Schutzmaßnahmen. Dieser Betrag ist deutlich zu niedrig, zumal der Schutz für Therapeut und Patient finanziert werden muss.

Völlig ausgeklammert sind bisher die sonstigen Praxiseinnahmen z. B. aus der Behandlung von
Privat-, BG- und DRV-Patienten. Der Rettungsschirm 2 kann zwar aus rechtlichen Gründen nicht unmittelbar greifen, die Heilmittelverbände erwarten aber die Rückendeckung der Politik bei den anstehenden Gesprächen zu diesem Thema, insbesondere auch mit den Trägern der Beihilfe und der Privaten Krankenversicherung.

 

Pressemitteilung

Köln, 17. April 2020 Fachkräftebedarf, Novellierung der Berufsgesetze, Abschaffung der Schulgebühren, Modellklausel, Akademisierung, allem voran das Eckpunktepapier der Bund-Länder Arbeitsgruppe zum Gesamtkonzept der Gesundheitsfachberufe. Es waren die ganz großen Themen, die den Bildungsbereich der Heilmittelerbringer bis zur Coronakrise bewegten. Jetzt richtet sich der Fokus der Ausbildungsakteure auf das, was alle wissen wollen: die Frage nämlich wie es weitergeht. Wie können die Inhalte der Ausbildung sichergestellt und Prüfungen abgehalten werden? Bei den Berufsverbänden häufen sich die Nachfragen und die Bitte, sich für klare und möglichst einheitliche Regelungen einzusetzen.

Bei den Berufsfachschulen für Gesundheitsfachberufe handelt es sich eher um kleine Ausbildungsstätten, die mehrheitlich von privaten Bildungsträgern geführt werden. Bildungseinrichtungen sind in ihrer fachlichen und sachlichen Ausstattung keineswegs immer gleichermaßen gut und aktuell ausgestattet. Insbesondere in der Bereitstellung von digitalem Unterricht zeigen sich jetzt massive Lücken. Nicht jede Schule ist gut gerüstet, um den Unterricht von analog auf digital umzustellen, und nicht alle Lehrenden und Lernenden sind darauf vorbereitet. Der aus der Not heraus entstehende Druck, digitalen Unterricht anbieten zu müssen, verdeckt, dass die Umsetzung guter Online-Kurse spezielle Kenntnisse, viel Vorbereitung und finanzielle Mittel braucht. Er verdeckt aber auch, dass sich nicht alle Ausbildungsbestandteile von Präsenz- auf Online-Formate umstellen lassen. Erschwerend kommt hinzu, dass unsere Schulen in etlichen Bundesländern vom Digitalpakt ausgeschlossen sind.

Unterschiedliche länderrechtliche Regelungen in Bezug auf die Anrechnung von Ausfallzeiten, auf die Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Prüfung, vor allem aber hinsichtlich der praktischen Ausbildung, machen den Beteiligten zu schaffen. Die jeweils anders geartete Einschätzung der Bundesländer im Zusammenhang mit der Systemrelevanz der Heilmittelerbringer führte zu Praxisschließungen und Betretungsverboten für Lernende und Lehrende. Als besonders problematisch erweist sich zudem, dass die praktische Ausbildung an das ehrenamtliche Engagement der Berufsangehörigen gebunden ist. Bestehende Kooperationsvereinbarungen zwischen Schule und Praxisort sind kaum mehr belastbar und werden in dieser besonderen Situation aufgekündigt oder eingestellt – auch für die noch ausstehenden Ausbildungsabschnitte. Mancherorts wurde die praktische Ausbildung deshalb komplett ausgesetzt.

Die Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen basieren auf den Berufsgesetzen des Bundes und ihren entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (APrV). Sie bestehen aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Insbesondere für die praktische Prüfung wird es erforderlich werden, Optionen zu finden, mit denen die vorgegebenen Anforderungen kompensiert werden können. Flexible Lösungen sind gefragt. Vorstellbar sind zum Beispiel Prüfungen mit Simulationspatienten in der Physiotherapie. Andere Berufe brauchen andere Lösungen. Wichtig ist, trotz aller föderalen Strukturen, bundesweite Standards (im Sinne der APrV) beizubehalten und keine willkürlichen und schnellen Entscheidungen zu treffen.

Abschließend sei gesagt, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie die Schulen zwar vor ganz neue Herausforderungen stellen, die so weder absehbar noch vorab lösbar waren. Allerdings legen manche Auswirkungen auch nur offen, was schon zuvor als Herausforderung, Problem oder gar Defizit bekannt war bzw. bekannt hätte sein können.

Die Bildungsverantwortlichen der Berufsverbände stehen zur Verfügung, ihre Expertise und Erfahrungen aktiv einzubringen, um an einer solchen Lösung mitzuwirken.

Über den Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV):
Der SHV vertritt als maßgebliche Spitzenorganisation die berufspolitischen Interessen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene und ist für die Belange der Heilmittelversorgung Ansprechpartner der Politik, der Ministerien, der Selbstverwaltungsorgane, anderer bedeutender Organisationen des Gesundheitswesens sowie der Medien. Insgesamt vertritt der SHV mehr als 75.000 Mitglieder. Aktuell bilden drei physiotherapeutische Verbände (IFK, VPT und ZVK), ein ergotherapeutischer Verband (DVE) und ein podologischer Verband (ZFD) den SHV. Mehr Informationen gibt es unter http://www.shv-heilmittelverbaende.de.

Die erlösende Botschaft kam rechtzeitig vor den Feiertagen. Per Rechtsverordnung wird das BMG kurzfristig verbindlich regeln, dass die Heilmittelpraxen pauschale Ausgleichszahlungen von 40 % der abgerechneten Umsätze für die Behandlung gesetzlich krankenversicherter erhalten. Berechnungsbasis für die Ausgleichszahlungen ist das 4. Quartal 2019, also die Auszahlungen der Kassen in den Monaten Oktober bis Dezember 2019, die auf den Therapieleistungen der Praxen in den Monaten September bis November 2019 beruhen und die bundesweiten Gebührenerhöhungen zum 1. Juni 2019 berücksichtigen. Niemand kann diese Zahlen ernsthaft in Zweifel ziehen. Dennoch bleibt noch eine Reihe offener Details und Umsetzungsfragen.

Bei den Ausgleichszahlungen für unsere Praxen handelt es sich um pauschale Zuschüsse auf der Basis der bisher mit der Gesetzlichen Krankenversicherung abgerechneten Umsätze, die weder erstattet noch verrechnet werden müssen – dies entspricht den Grundforderungen des SHV. Wer daneben (in aller Regel im geringen Umfang) weiter Patienten behandelt, kann diese Umsätze selbstverständlich wie üblich gegenüber den Krankenkassen abrechnen. Denn Krankenkassen und Gesundheitspolitik sind dankbar für jeden Patienten, der auch weiter behandelt wurde und wird und so die notwendige Zuwendung findet.

Das BMG erkennt mit dieser Maßnahme an, dass die Heilmittelpraxen auch in der Corona-Pandemie und danach unverzichtbar für die gesundheitliche Versorgung, also systemrelevant sind. Über den finanziellen Aspekt hinaus ist diese klare Anerkennung richtig und wichtig. Es geht nun darum, auf der Ebene der Bundesländer dieselbe Anerkennung zu finden, konkret: Wenn die Bundesländer Schutzmasken und Schutzkleidung beschaffen, müssen unsere Praxen ganz oben auf der Liste der Empfänger stehen. Nicht überall in den Bundesländern ist dies bisher der Fall, obgleich das BMG die Finanzierung dieser Ausstattung übernimmt.

 

 P r e s s e m i t t e i l u n g

 Köln, den 29. März 2020: Unerwartet schnell und großzügig hat die Bundesregierung, haben die Landesregierungen Geld zur Verfügung gestellt, um die aktuelle Belastung in der stationären Versorgung und bei den Ärzten aufzufangen. Auch für die gewerbliche Wirtschaft wurde in der letzten Woche ein Rettungsschirm gespannt. Aber nur für die kleineren Heilmittelpraxen gibt es bisher Einmal-Zuschüsse von Euro 9.000 beziehungsweise Euro 15.000. Dass dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein ist und unsere Heilmittelpraxen nicht retten kann, weiß die Politik, wissen die Krankenkassen.

Deshalb sind die nächsten Tage entscheidend. Wer im Interesse der Versicherten der GKV die ambulante Versorgung in den Heilmittelpraxen retten will, muss jetzt die notwendigen Gelder freigeben. Da kann es nicht um Darlehen gehen, die die Heilmittelpraxen in ihrer historisch schlechten Einkommenslage gar nicht zurückzahlen können: es muss Ausfallzahlungen geben, also verlorene Zuschüsse, weil die Heilmittelpraxen als systemrelevant eingestuft sind und deshalb ebenso wie die Ärzte weiter öffnen (müssen). Tatsache ist aber: 60-80 % und mehr der Patienten sind zurzeit so verunsichert, dass sie gebuchte Behandlungstermine absagen. Dass die Ärzte zunehmend zurückhaltend verordnen, weil sie angebliche Gefahren für die Patienten in den Heilmittelpraxen vermeiden wollen, tut ein Übriges.

Leere Praxen bedeutet aber leere Kassen bei den Praxen und damit deutliche Ausgabensenkungen bei den Krankenkassen. So entsteht bei den Kassen ein Polster, das nun zielorientiert eingesetzt werden kann, zur Rettung der Heilmittelpraxen, und zwar schnell.

Die Gesundheitspolitik muss deshalb in der kommenden Woche handeln. Gemeinsam mit den Krankenkassen muss das BMG Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe bestimmen: die Zahlungen der Kassen müssen gemeinsam mit dem Kurzarbeitergeld die wirtschaftliche Existenz der Heilmittelpraxen garantieren. Unsere Praxen wollen in der ganz großen Überzahl auch jetzt, auch in der Krise therapieren, denn der Behandlungsbedarf der Patienten lässt sich nicht auf Knopfdruck an- und abschalten. Auch dieser Einsatz muss anerkannt, muss honoriert werden.

Seit Freitag letzter Woche ist das BMG ermächtigt, per Rechtsverordnung zu handeln, wenn dies im Rahmen der Coronakrise notwendig ist. Die Heilmittelpraxen und ihre Verbände haben die Forderung, aber auch das Vertrauen, dass das BMG seine neuen Kompetenzen überzeugend nutzt und den Rettungsschirm nun auch über die Heilmittelpraxen spannt. Es ist fünf Minuten vor Zwölf.

 Über den Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV):

Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) ist die maßgebliche Spitzenorganisation auf Bundesebene im Heilmittelbereich. In den Mitgliedsverbänden des SHV sind mehr als 75.000 Therapeuten organisiert. Aktuell bilden drei physiotherapeutische Verbände (IFK, VPT und ZVK), ein ergotherapeutischer Verband (DVE) und ein podologischer Verband (ZFD) den SHV. Mehr Informationen gibt es unter http://www.shv-heilmittelverbaende.de.

P r e s s e m i t t e i l u n g

 Köln 24. März 2020: Mit dem Kabinettsbeschluss von gestern hat das Gesetzgebungsverfahren zum COVID-19-Gesetz der Bundesregierung begonnen. Darin regelt der Gesetzgeber die finanzielle Unterstützung für Krankenhäuser und Ärzte. Das ist wichtig, reicht aber längst nicht aus, um die medizinische Versorgung in Deutschland nur ansatzweise krisenfest zu machen.

Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) hat der Politik konkrete Vorschläge  zur sofortigen Erweiterung des Gesetzentwurfs geliefert: alle  Heilmittelerbringer wie Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden sowie Podologen sind betroffen. Denn: Zum Erhalt der ambulanten Versorgungsstrukturen braucht es jetzt Rückendeckung durch die Politik. Nur mithilfe von angemessenen Ausgleichszahlungen lässt sich der Fortbestand der ambulanten therapeutischen Versorgung erhalten. Kommt der Rettungsschirm jetzt nicht, stehen die Heilmittelpraxen vor dem Aus. Die Folge: eine massive therapeutische Unterversorgung. Besonders betroffen sind Schmerzpatienten, Patienten mit neurologischen Erkrankungen, nach Operationen oder nach Krebsdiagnosen, um nur einige Beispiele für Patienten zu nennen, die auf ein wohnortnahes und flächendeckendes Therapieangebot angewiesen sind.  

Zum Hintergrund: Wie Krankenhäuser und Ärzte leiden auch die Therapeuten im Heilmittelbereich unter massiven Umsatzeinbrüchen, die im Ausfall von Patienten infolge der COVID-19- Pandemie begründet sind. Hier muss gegengesteuert werden, sonst bricht die flächendeckende Versorgung mit Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und auch Podologie in kürzester Zeit weg.

Am Mittwoch beraten die Ausschüsse des Deutschen Bundestages über das COVID-19-Gesetz. Bis dahin muss jedem Politiker klar sein, was für die Bevölkerung auf dem Spiel steht. Denn schon morgen kann jeder auf die therapeutische Versorgung selbst angewiesen sein.

Über den Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV):
Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) ist die maßgebliche Spitzenorganisation auf Bundesebene im Heilmittelbereich. In den Mitgliedsverbänden des SHV sind mehr als 75.000 Therapeuten organisiert. Aktuell bilden drei physiotherapeutische Verbände (IFK, VPT und ZVK),
ein ergotherapeutischer Verband (DVE) und ein podologischer Verband (ZFD) den SHV. Mehr Informationen gibt es unter http://www.shv-heilmittelverbaende.de.

P r e s s e m i t t e i l u n g

 Köln 22. März 2020: Viel Zeit bleibt nicht. Schon am kommenden Freitag, 27. März 2020, sollen Bundestag und Bundesrat das COVID-19-Gesetz verabschieden, das wenige Tage später in Kraft treten wird. Und noch immer ist keine finanzielle Unterstützung für die Heilmittelpraxen in Deutschland in Sicht. Die Mitgliedsverbände des SHV haben das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und den Spitzenverband der Krankenkassen mehrfach darauf hingewiesen, dass ohne Schutzschirm einem großen Teil der Heilmittelpraxen das wirtschaftliche Ende droht. Die Situation in den Praxen und für die Patienten, die auch jetzt Heilmitteltherapie benötigen, ist äußerst kritisch:

  • Schon jetzt liegen die Umsatzrückgänge bei 60 bis 90 Prozent, mit täglich zunehmender Tendenz. Verunsicherte Patienten sagen ihre lang vereinbarten Termine ab und aufgrund der Krisensituation kommen kaum neue Patienten in die Praxen.
  • Die Patienten sind massiv verunsichert, nicht zuletzt, weil viele der Praxen weder auf Handschuhe noch auf Mund-Nasenschutz zurückgreifen können, weil die Heilmittelpraxen noch nicht in die Verteilung in den Bundesländern einbezogen werden.
  • Die ambulante therapeutische Weiterbehandlung kritisch erkrankter Patienten, wie beispielsweise frisch operierte Patienten, bei denen die Bewegung verloren geht, wenn sie nicht direkt nachbehandelt werden, ist unverzichtbar – gerade vor dem Aspekt, dass die Krankenhäuser und Rehakliniken all ihre Kapazitäten derzeit dringend für die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Menschen benötigen. Behandlungsbedürftige Personen gibt es, denn die Versorgung medizinisch dringend notwendiger Behandlungsfälle verlagert sich in den ambulanten Bereich. Dabei geht es um Vermeidung von Pflegebedürftigkeit sowie um den mittel- und langfristigen Erhalt von Arbeitsfähigkeit, beides wesentliche gesamtgesellschaftliche Aspekte.

Die Heilmitteltherapie ist Teil der ärztlichen Heilkunde, deshalb steht an ihrem Anfang die ärztliche Verordnung. Nicht anders als die ärztliche Therapie in ambulanter und stationärer Versorgung bedarf sie deshalb des besonderen Schutzes durch das Bundesministerium für Gesundheit und den GKV-Spitzenverband.

Heilmittelerbringer üben kein Gewerbe aus, sondern sind als Freiberufler unverzichtbarer Teil unseres medizinischen Versorgungssystems, das auch in solch einer Krise nicht zerschlagen werden darf. Der SHV fordert das BMG auf, den Rettungsschirm im COVID-19- Gesetz deutlich weiter zu spannen und umgehend strukturerhaltende Mittel auch für den Heilmittelbereich zur Verfügung zu stellen. Dabei geht es in erster Linie um Ausgleichszahlungen für COVID-19bedingte Umsatzeinbrüche, für die Selbstbeschaffung notwendiger Schutzmaßnahmen und allenfalls – für den Übergang und nur zur Sicherung der Liquidität – um Darlehen. Denn: Der finanzielle Rahmen in der Heilmittelversorgung ist so eng gesteckt, dass die Praxen die krisenbedingten Kosten und Honorarausfälle nicht selbst finanzieren können.

Die Bundesregierung muss Wort halten und auch die therapeutische Patientenversorgung in Deutschland finanziell sichern – und zwar jetzt! Die Mitgliedsverbände des SHV unterstützen ihre Mitglieder parallel dazu dabei, den Praxisbetrieb für dringende Behandlungsfälle weiterhin zu ermöglichen. Dabei geht es beispielsweise um die Unterstützung bei der Beschaffung von Schutzmaßnahmen und um die Beratung zum Patienten- und Hygienemanagement.

 

 

 

„Komplizierte Fakten verständlich erklären, also ‚knapp und knackig‘ sowie in verständlicher Sprache – das ist unsere Kernkompetenz“, brachte Ute Repschläger auf den Punkt, warum Heilmittelerbringer in der Vermittlung von Gesundheitskompetenz eine wichtige Rolle spielen. Die Vorsitzende des Spitzenverbands der Heilmittelverbände (SHV) diskutierte während der Fachtagung „Gesundheitskompetenz im digitalen Zeitalter“ in Berlin mit weiteren Vorsitzenden der Allianzpartner auf dem Podium.

Heilmittelerbringer seien die Akteure im Gesundheitswesen, die die meiste Zeit am Stück mit den Patienten verbringen – zwischen 15 und 60 Minuten pro Behandlungseinheit. Da stelle der Patient natürlich viele Fragen. „Gerade im Nachgang zu einem Arztbesuch oder einer Internetrecherche, etwa um sich Diagnosen genauer erklären zu lassen“, gab Repschläger ein Beispiel, wie Heilmittelerbringer den Patienten dann direkt weiterhelfen können.

Dass sich Patienten zunehmend mit der eigenen Gesundheit auseinandersetzen und sich verstärkt informieren würden, sei zu begrüßen. Eine aktuelle Herausforderung in diesem Zusammenhang sei die Frage, wie sich dabei digitale Technik einsetzen lasse. „Da gibt es noch einiges an Verbesserungspotenzial, zum Beispiel die Nutzung von Apps oder Sensoren für Bewegung“, nannte Repschläger.

Das Bundesministerium für Gesundheit baue derzeit ein nationales Gesundheitsportal auf, gab Staatssekretärin Sabine Weiß in ihrer Eröffnungsrede bekannt. Ziel sei es, verständliche, neutrale Gesundheitsinformationen anzubieten. Derzeit arbeite man mit ausgewählten Partnern an der Umsetzung. Im Sommer soll das Gesundheitsportal an den Start gehen.

Im Anschluss an die Eröffnung im Plenum hatten die Teilnehmer die Möglichkeit, in einem von vier Workshops konkrete Forderungen und Lösungsansätze zu erarbeiten. Im Workshop „Kommunikation von Gesundheitsberufen und Patienten im digitalen Zeitalter“ zeigte auch SHV-Mitglied Bettina Kuhnert auf, wie die patientenzentrierte Kommunikation noch weiter verbessert werden könne.

Die weiteren Workshops beschäftigten sich mit den Themen „Digitalisierung und Gesundheitskompetenz – Wo wollen wir hin?“, „Die Bedeutung der Medien für die Stärkung der Gesundheitskompetenz“ und „Stärkung der Gesundheitskompetenz vulnerabler Zielgruppen im digitalen Zeitalter“.

Der SHV vertritt als maßgebliche Spitzenorganisation die berufspolitischen Interessen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene und ist für die Belange der Heilmittelversorgung Ansprechpartner der Politik, der Ministerien, der Selbstverwaltungsorgane, anderer bedeutender Organisationen des Gesundheitswesens sowie der Medien. Der SHV ist Partner der im Jahr 2017 gegründeten Allianz für Gesundheitskompetenz. Die Partner der Allianz haben sich verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung zu entwickeln.

BMG lässt u.a. die autonome Ausübung der Heilkunde auch durch die Therapieberufe rechtlich prüfen

Die Gesundheitspolitik beschäftigt sich seit Jahren mit der Problematik des Heilpraktikergesetzes aus 1939 (!). Ziel war es damals, jüdischen Ärzten, die ihre Approbation verloren hatten, jegliche weitere Tätigkeit zu verbieten. Dies geschah durch eine durchaus willkürlich enge Definition des Begriffs der Heilkunde: Nur approbierte Ärzte und – ganz im Sinne der NS-Blut-und-Boden-Ideologie – die Heilpraktiker, so u. a. die Kräuterweiblein, sollten noch berechtigt sein, Patienten zu behandeln. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird nun ein Rechtsgutachten zu der Frage in Auftrag geben, welche Änderungen des Heilpraktikergesetzes notwendig und möglich sind. Zentral geht es dabei um die Frage, wie der Begriff „Ausübung der ärztlichen Heilkunde“ aus heutiger Sicht zu definieren ist, wer also in Deutschland zukünftig Heilkunde ausüben darf.

Heilpraktikergesetz ist ein spezielles Gesetz

Bei dem Heilpraktikergesetz aus 1939 handelt es sich um sogenanntes vorkonstitutionelles Recht. Das bedeutet, dass nur die Teile, die nicht dem Grundgesetz widersprechen, rechtlich noch Gültigkeit besitzen. Zunehmend kritisch wird gesehen – so zuletzt in der Münsteraner Erklärung der Ärzteschaft -, dass jedermann ohne Nachweis einer entsprechenden Ausbildung und entsprechender medizinischer Fachkenntnisse die Heilpraktikererlaubnis und damit die Erlaubnis zur Ausübung von Heilkunde erhält, der sich im Rahmen der Gefahrenabwehr (!) erfolgreich einer Prüfung vor dem Gesundheitsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde stellt. Wenn die Sorge ausgeräumt wird, dass die angehende Heilpraktikerin/der angehende Heilpraktiker seinen Patientinnen oder Patienten schadet, muss die Heilpraktikererlaubnis erteilt werden. Es darf nicht überprüft werden, ob und welche medizinischen Fachkenntnisse sie oder er nachweisen kann. Dieser Zustand wird zunehmend als unbefriedigend empfunden. Jeder Patient, jeder Hilfesuchende darf mehr erwarten als nur, dass der Heilpraktiker „keine Gefahr für die Volksgesundheit“ darstellt.

Chancen auf Neubewertung

Im März 2018 hat der Gesetzgeber deshalb als ersten Schritt im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes III bundesweit verbindliche Leitlinien zur Durchführung der Heilpraktikerüberprüfung eingeführt, um einer laschen regionalen Überprüfungspraxis entgegenzuwirken. Darüber hinaus wurde im Koalitionsvertrag nicht nur festgelegt, dass „das Spektrum der heilpraktischen Tätigkeit im Sinne einer verstärkten Patientensicherheit zu überprüfen ist“, sondern mehr noch: Die Kompetenzverteilung zwischen Ärzten, Pflege- und Therapieberufen soll insgesamt neu geregelt werden. Was dabei rechtlich möglich ist, wie der Begriff „Heilkunde“ aus heutiger Sicht rechtlich zu definieren ist, soll nun in einem Rechtsgutachten geklärt werden, das das BMG am 30. Oktober 2019 öffentlich ausgeschrieben hat. Erstmals öffnet sich das BMG damit für zukunftsgerechte Lösungen. Das Denkverbot, das die Ärzteschaft so lange hoch hielt, ist damit gefallen, und das ist gut so. Denn die Entwicklung im Gesundheitsmarkt ist längst weiter: Die Ärzteschaft selbst hat durchgesetzt, dass niedergelassene Ärzte Praxisfachangestellte mit heilkundlichen Aufgaben betrauen dürfen, und das Bundesverwaltungsgericht hat schon vor Jahren bestätigt, dass z. B. Physiotherapeuten ohne ärztliche Verordnung tätig werden dürfen, wenn sie (in der Regel nach einer Weiterbildung von 60 Unterrichtseinheiten) eine Anerkennung als sektoraler Heilpraktiker erhalten haben.

 

 

Alles ist möglich

Natürlich steht der Schutz der Patienten an allererster Stelle. Es darf keinen Raum geben für Scharlatane, und ebenso wenig für ehrgeizige, aber therapeutisch überforderte Behandler. Also bedarf es klarer gesetzlicher Regelungen, die bisher fehlen. Die berechtigte Forderung nach einer Neustrukturierung von Aufgaben in der Patientenversorgung bietet Chancen, trotz Personalmangel eine bestmögliche und auch weiterhin wirtschaftlich verantwortungsvolle Therapie sicherzustellen. Voraussetzung für eine an diese Herausforderungen angepasste Aufgabenverteilung im Gesundheitswesen ist aber die rechtliche Neubewertung der Legaldefinition „Ausübung der Heilkunde“ in Deutschland. Hier hilft im Übrigen auch ein Blick über die Landesgrenzen.

Der SHV begrüßt deshalb ausdrücklich diese mutige Initiative des BMG und wird die weiteren Beratungen eng begleiten, mit klaren Forderungen, aber auch mit Augenmaß, weil es um die bestmögliche Versorgung der Patienten geht.

Weiterer Zeitplan

Die Ausschreibung des Rechtsgutachtens sieht einen Zwischenbericht bereits Ende März 2020 vor. Das finale Gutachten soll bis zum 18. Juni 2020 vorgelegt werden.

Nähere Informationen zur Leistungsbeschreibung „Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht“ finden sie HIER.

Am 18. November 2019 fand die diesjährige Delegiertenversammlung des Spitzenverbandes der Heilmittelverbände (SHV) in Düsseldorf statt.

Aufeinander aufbauende Vorgehensweise hat positive Wirkung

Als Vorsitzende des SHV berichtete Ute Repschläger den Delegierten der Mitgliedsverbände über die Arbeit des SHV zwischen Januar 2018 und aktuell.

Im September 2017 startete der SHV mit einer themenübergreifenden Kampagne in Richtung Politik und der Branche. Kernthemen der Kampagne waren Vergütung, Direktzugang, Akademisierung und Schulgeldfreiheit. Pressemitteilungen, Themenposter, eine Postkartenaktion und der Relaunch der SHV-Homepage flankierten diese Kampagne. Im Sommer 2018 schloss sich die Sommeraktion an, bei der die Vorstände und Geschäftsführer der Mitgliedsverbände mit zahlreichen Politikern im persönlichen Gespräch über höhere Vergütungen, eine kostenfreie Ausbildung hin zur Akademisierung, den Direktzugang und selbstverständlich über konkreten Bürokratieabbau sprachen.

Im September 2018 ging es dann Schlag auf Schlag: Am 13. September fand ein Gespräch aller Verbände mit Bundesgesundheitsminister Jens Spahn statt; und bereits am 17. September veröffentlichte er seine Eckpunkte zur weiteren Verbesserung der Heilmittelversorgung. Über seine konkreten Ideen diskutierte der Minister dann mit rund 500 Teilnehmern auf dem 1. TherapieGipfel des SHV Ende September 2018 in Berlin.

Zwei TherapieGipfel und das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) im April 2018 und das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) im Mai 2019 – damit fallen gleich zwei richtungsweisende Gesetze für die Heilmittelbranche in den aktuellen Berichtzeitraum des SHV. Die Delegierten dankten dem SHV-Vorstand für seine Arbeit und entlasteten den Vorstand einstimmig. Die nächste Delegiertenversammlung des SHV soll Mitte November 2020 stattfinden.

Fokussiert in die Zukunft

Aktuell ist die Umsetzung des TSVG in vollem Gang. Die Verhandlungen zum Bundesrahmenvertrag bereitet der SHV mit allen maßgeblichen Verbänden in fünf Arbeitsgruppen vor. Der SHV hat thematische Arbeitsgruppen initiiert und dazu alle maßgeblichen Verbände eingeladen. 11 der maßgeblichen Verbände beteiligen sich am Wirtschaftlichkeitsgutachten ambulanter Praxen (WAT-Gutachten). Der Erhebungszeitraum endete am 17. November 2019. Im nächsten Schritt wertet das Institut für Gesundheitsökonomik (IfG) die Daten aus. Die Ergebnisse werden Grundlage für die Gebührenverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband sein, die voraussichtlich ab April 2020 stattfinden werden.

Besonders die Themen Vergütung, Autonomie, Digitalisierung und über alle Bereiche hinweg der Abbau von Bürokratie bleiben Schwerpunktthemen der berufspolitischen Arbeit des SHV auch in der kommenden Zeit. Ziel aller Aktivitäten ist es, die Attraktivität der Berufe zu steigern und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Ein Baustein dazu ist die längst überfällige Modernisierung der Berufsgesetze für die therapeutischen Berufe. Hier haben alle Mitgliedsverbände des SHV – gemeinsam mit weiteren Bündnispartnern in absoluter Einigkeit ihre Eingaben an das Bundesministerium für Gesundheit gemacht und konkrete Vorschläge für moderne Berufsgesetze und eine Weiterentwicklung hin zur hochschulischen Ausbildung für alle Therapeutinnen und Therapeuten eingereicht.

 

Partnerschaften stärken und nutzen

Die berufspolitische Arbeit des SHV ist vielfältig: Netzwerkpflege und Vorstellung der SHV-Forderungen bei Kongressen, Konferenzen, Gesprächsrunden sind dabei wichtige Säulen, um die gemeinsamen berufspolitischen Ziele zu erreichen.

So ist der SHV zum Beispiel Partner der im Jahr 2017 gegründeten Allianz für Gesundheitskompetenz. Die Partner der Allianz haben sich verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung zu entwickeln, jeweils in ihrem Wirkungs- oder Verantwortungsbereich. Neben dem Bundesministerium für Gesundheit zählen zu den Partnern alle relevanten Leistungs-, Kosten-, und Entscheidungsträger im Gesundheitswesen, unter anderem: die Gesundheitsministerkonferenz der Länder, Ärzte-, Apotheker- und Psychotherapeutenkammern, die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe, der deutsche Pflegerat, der G-BA, der GKV-Spitzenverband und die Verbraucherzentrale. Am 04. Februar 2020 veranstaltet die Allianz eine Fachtagung „Gesundheitskompetenz im digitalen Zeitalter“ in Berlin.

Über aktuelle Entwicklungen berichtet der SHV stets unter www.shv-heilmittelverbaende.de und über die Medienkanäle der Mitgliedsverbände.