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Wie leicht der gute Wille des Gesetzgebers durch bürokratische Bedenken der Sachbearbeiter vor Ort konterkariert werden kann, hat die Arbeit nicht aller, aber zu vieler Impfzentren in den letzten Wochen gezeigt: Heilmittelerbringer, die sich anmelden wollten, wurden mehr oder weniger brüsk zurückgewiesen. Unsere Veröffentlichung vom 15.01.2021 wurde weggewischt. Dies hat uns nicht nur gestört, es gefährdete vor allem die Patientenversorgung und war auch nicht im Sinne des BMG. In der ohnehin anstehenden Novellierung der Coronavirus-Impfverordnung, die am 08.02.2021 verkündet wurde, sind die Heilmittelerbringer nunmehr auf unser Drängen hin im Besonderen Teil, also der amtlichen Begründung, ausdrücklich genannt:

  • nach der Begründung zu §2 Abs. 1 Nr. 2 haben Heilmittelerbringer, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen selbst am Patienten tätig sind, Anspruch auf Schutzimpfung mit höchster Priorität; dasselbe gilt für Heilmittelerbringer, die im Rahmen der ambulanten Pflege regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln (Abs. 1 Nr. 3). Für den Nachweis einer solchen Tätigkeit reicht eine Bescheinigung des Arbeitgebers- auch als Eigenbescheinigung- aus (§ 6 Abs. 4 Nr. 2).
  • nach der Begründung zu §3 Abs. 1 Nr. 5 haben alle selbst am Patienten tätigen Heilmittelerbringer,  Anspruch auf Schutzimpfungen mit hoher Priorität.
  • nach der Begründung zu § 4 Nr. 6 haben alle in Heilmittelpraxen tätigen Personen, Anspruch auf eine Schutzimpfung mit erhöhter Priorität.

Wir hoffen nun, dass diese Klarstellung dazu führt, dass die Terminvergabe reibungslos klappt. Der Text der Coronavirus-Impfverordnung in der aktuellen Fassung vom 05.02.2021 unter Einschluss der Begründung liegt in jedem Impfzentrum, in jedem Gesundheitsamt vor. Die obigen Auszüge aus der Verordnung kann jedermann überprüfen.

Die Mitarbeiter in unseren Heilmittelpraxen haben gemäß § 3 Ziffer 5 der Coronavirus-Impfverordnung mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung. Unsere Praxen sind damit grundsätzlich den Arztpraxen gleichgestellt.

Mitarbeiter in unseren Praxen müssen dem Impfzentrum eine Bescheinigung über die Tätigkeit in der Heilmittelpraxis vorlegen, um die hohe Priorität im Sinne von §3 nachzuweisen (§6 Abs. 4 Ziff.2).

PRESSEMITTEILUNG

Bekämpfung der SARS-COV2-Pandemie

Köln, 04.11.2020 Das Therapie- und Dienstleistungsangebot der Heilmittelpraxen ist unverzichtbar für die gesundheitliche Betreuung unserer Bevölkerung und damit systemrelevant. Hieran lassen auch die Beschlüsse in der Videokonferenz am 28.10.2020 (Ziffer 8) keinerlei Zweifel. Die klaren Formulierungen dort sind die Grundlage für die Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer. In hoher Übereinstimmung gehen auch die Bundesländer von der Systemrelevanz des Leistungsangebots der Heilmittelpraxen aus und schaffen die rechtliche, aber auch die Vertrauens-Grundlage dafür, dass die Heilmittelpraxen ihre unverzichtbare Arbeit für die Gesundheit der Bevölkerung fortsetzen können. Hierfür gilt allen, die an der Erarbeitung dieser Papiere mitgewirkt haben, großer Dank.

Allerdings ist die Verunsicherung bei Therapeuten und Patienten nach wie vor groß. Denn die Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer, mit denen die politischen Beschlüsse vom 28.10.2020 umgesetzt werden, sind teilweise (zu) restriktiv gefasst, z.B. bei strukturierten Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation der Heilmittelpraxen.

Über den Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV):
Der SHV vertritt als maßgebliche Spitzenorganisation die berufspolitischen Interessen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene und ist für die Belange der Heilmittelversorgung Ansprechpartner der Politik, der Ministerien, der Selbstverwaltungsorgane, anderer bedeutender Organisationen des Gesundheitswesens sowie der Medien. Insgesamt vertritt der SHV mehr als 75.000 Mitglieder. Aktuell bilden drei physiotherapeutische Verbände (IFK, VPT und ZVK), ein ergotherapeutischer Verband (DVE) und ein podologischer Verband (ZFD) den SHV. Mehr Informationen gibt es unter http://www.shv-heilmittelverbaende.de.

„Die PKV hat bereits früh erkannt, dass die Corona-bedingten Hygienemaßnahmen zu Mehraufwand führen. Auch wenn die Beschaffungskosten für Hygieneartikel sich allmählich normalisiert und auch die Patientenzahlen in den Praxen sich dem Vor-Krisen-Niveau angenähert haben, werden die Privaten Krankenversicherer unter dem Eindruck steigender Infektionszahlen im Herbst 2020 ihren Krankenversicherten in aller Regel für Heilmittelbehandlungen weiterhin eine Hygienepauschale von bis zu € 1,50 pro Behandlungstermin befristet bis zum 31. Dezember 2020 erstatten. Bei Patienten, die im so genannten Basis- bzw. Notlagentarif versichert sind, ist die Erstattungshöhe auf 1,50/pro Verordnung begrenzt. Um Probleme in der weitgehend automatisierten Rechnungsbearbeitung zu vermeiden, muss diese Position in der Abrechnung der Heilmittelpraxis ausdrücklich als Hygienepauschale bezeichnet werden.“

Die Verärgerung bei den Heilmittelverbänden ist groß. Der G-BA hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 das Inkrafttreten der neuen ärztlichen und zahnärztlichen Heilmittelrichtlinien auf den 01. Januar 2021 verschieben müssen. Der Grund ist: Offenbar war fast die Hälfte der Anbieter ärztlicher Praxisverwaltungsprogramme nicht in der Lage, die Anpassung der Praxisverwaltungssoftware (PVS) in den Arztpraxen flächendeckend pünktlich zum 01.10.2020 sicherzustellen. „Das ist schlimm genug. Skandalös ist es, dass dies Mitte August mehr zufällig bekannt wurde“, kritisiert der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV). Um ein Chaos in der Verordnungstätigkeit der Arztpraxen zu verhindern, musste nun das Inkrafttreten der neugefassten Heilmittel-Richtlinien auf den 01.01.21 verschoben werden.

Weil dies eine Kettenreaktion auslösen könnte, die vollständig zu Lasten der Heilmittelpraxen und ihrer Patienten gehen würde, appelliert der SHV an das BMG und den GKV-Spitzenverband:

  • Eine Verschiebung des Inkrafttretens der Heilmittelrichtlinie um drei Monate bedeutet, dass alle in der neuen Heilmittelrichtlinie angelegten Verbesserungen bei der Rezeptprüfung um drei Monate verschoben werden. Hieraus resultieren drei Monate länger wirtschaftliche Nachteile im Praxisablauf, weil der Bürokratieabbau drei Monate länger ausbleibt und Mitarbeiter, die in den letzten Wochen bereits zu den Regeln der neuen HMR geschult wurden, Ende des Jahres eine erneute Schulung zur Auffrischung benötigen werden. Dies erklärt und begründet die Forderung nach einer angemessenen Entschädigung für das so belastete IV. Quartal 2020 als klare Aussage des Gesetzgebers an die Verursacher des Chaos.
  • Ein weiteres: Die Vertragspartner der Bundesrahmenverträge nach § 125 Abs. 1 SGB V müssen nun peinlich darauf achten, dass sich keine Verzögerung der Schiedsverfahren ergibt. Der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Verbände stimmen darin völlig überein und erwarten, dass evtl. notwendige Schiedsverfahren zügig nach dem 01. Oktober 2020 beginnen und nach Möglichkeit bereits im IV. Quartal 2020 abgeschlossen werden. In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass die neuen Vergütungen zum 01. Januar 2021 greifen. Hierzu bedarf es im Zweifelsfall klarer Vorgaben durch das BMG.

Vor diesem Hintergrund appelliert der SHV an das BMG, die notwendigen gesetzlichen Änderungen so schnell wie möglich auf den Weg zu bringen und so die Unsicherheit bei den Heilmittelpraxen auszuräumen.

 

Die Verärgerung bei den Betroffenen ist groß, so auch im BMG und GKV-Spitzenverband. Denn trotz langer Vorlaufzeit kann die KBV die Anpassung der Praxisverwaltungssoftware in den Arztpraxen nicht flächendeckend pünktlich zum 01.10.2020 sicherstellen, wie in der letzten Woche mehr zufällig bekannt wurde. Um ein Chaos in der Verordnungstätigkeit der Arztpraxen zu verhindern, wird das Inkrafttreten der neu gefassten Heilmittel-Richtlinie auf den 01.01.2021 verschoben werden müssen. KBV und GKV-SV sollen dafür gestern einen Antrag im G-BA gestellt haben, über den voraussichtlich in der nächsten Woche entschieden wird. Kommt der Beschluss zustande, wird der Bundestag auch die bundesweiten Verträge zur Heilmittelversorgung verschieben müssen. Hierfür wäre § 125 SGB V zu ändern. Dies könnte im Rahmen des Versorgungsverbesserungsgesetz geschehen, für das nächste Woche die Referentenanhörungen stattfinden.

Auch der SHV und seine Mitgliedsverbände haben auf diese Entwicklung auf Seiten der KBV höchst verärgert reagiert und sofort das Gespräch mit dem BMG und dem GKV-Spitzenverband gesucht. Denn die Verschiebung darf keine Nachteile für unsere Praxen bringen. Als Problem sehen wir den organisatorischen Mehraufwand in unseren Praxen, wenn die doch deutlichen Erleichterungen durch die neue HMR erst drei Monate später wirken, vor allem aber negative Auswirkungen, wenn die Versorgungsverträge erst mit Wirkung ab dem 01. Januar 2021 abgeschlossen werden können und sich damit auch die Preisvereinbarungen verzögern.

Weitere Informationen folgen in Kürze. Die Gespräche mit BMG und GKV-Spitzenverband über die Regelungen in diesem Zusammenhang dauern an.

Die Allianz für Gesundheitskompetenz, der auch der SHV und seine Mitgliedsverbände angehören, arbeitet an einem  “Nationalen Gesundheitsportal”, das den Versicherten Informationen zu allen wesentlichen Fragen der Gesundheitsversorgung liefern soll, und zwar frei von allen wirtschaftlichen Interessen und ideologischen Prägungen.

Mehr Informationen erhalten Sie auf der gerade aktualisierten Seite “Gesundheitskompetenz” auf der website des BMG. Dort finden sich auch kurze Hinweise auf die Arbeit der Allianz am Nationalen Gesundheitsportal.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gesundheitskompetenz.html

Soeben hat das BMG eine Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite veröffentlicht.

Den kompletten Text finden Sie hier 200806_BMG_AO_Einreisende

Am 12. Juni 2020 ist die „Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ erschienen. Sie tritt rückwirkend zum 23. Mai 2020 in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit sichert damit auch die Ausbildung während der Pandemie für angehende Physiotherapeuten in Deutschland und macht die Ausbildung damit flexibler.

Dieses wichtige Signal an die Schulen, Hochschulen und vor allem an alle Schüler und Studierende begrüßt der SHV ausdrücklich.

Rahmenbedingungen angepasst

Die „Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ermöglicht es den Bundesländern, von dem Berufsgesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abzuweichen.

Hier die Übersicht der neu geregelten Punkte:

  • Nutzung digitaler und anderer geeigneter Unterrichtsformate,
  • Möglichkeit der Verlängerung der Ausbildung um höchstens sechs Monate,
  • Abweichung von Regelungen zur Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
  • Abweichung von Regelungen zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung,
  • Abweichung von Regelungen zur Qualifikation der Praxisanleitung.

Die Verordnung gilt ein Jahr über das Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite hinaus. Sie tritt nach aktuellem Stand spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

Entstehung und Gültigkeitsdauer der Rechtverordnung

Die Corona-Pandemie erfordert nicht nur in der Versorgung der Patienten massive Flexibilität und Berücksichtigung der Hygieneregeln. Das gilt auch in erhöhtem Maße für die Ausbildung von Physiotherapeuten. Bereits am 08. Mai 2020 hat der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) die Dringlichkeit von Anpassungen innerhalb der Ausbildung von Therapeuten gefordert. Am 15. Mai 2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Referentenentwurf für eine Rechtverordnung an die Berufsverbände mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 25. Mai versendet. Am 10. Juni hat das BMG die Verordnung fertiggestellt und zur Veröffentlichung an den Bundesanzeiger übergeben.

Die Verordnung beruht auf § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes, der mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in das Infektionsschutzgesetz eingefügt wurde.

„Die Digitalisierung im Gesundheitswesen kann nur dann ihre volle Wirkung entfalten, wenn wirklich alle Leistungserbringer auf die elektronischen Anwendungen zugreifen können“, antwortete Ute Repschläger während der Anhörung zum Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) auf eine Frage der Grünen-Bundestagsfraktion. Die Vorsitzende des Spitzenverbands der Heilmittelverbände (SHV) gehörte zu den Sachverständigen, die zur öffentlichen Anhörung des Bundestagsgesundheitsausschusses geladen waren.

Die Grünen erkundigten sich bei der SHV-Vorsitzenden, warum es wichtig sei, dass die gesamte Behandlungskette an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen werde, also unter anderem auch Ergotherapeuten, Podologen und weitere Heil- und Hilfsmittelerbringer. Repschläger betonte, dass all diese Berufsgruppen einen wichtigen Beitrag zur Gesundheit der Patienten leisten. Und um die Versorgung der Patienten zu verbessern, müssten die behandlungsrelevanten Informationen zwischen allen an der Behandlung des Patienten Beteiligten digital ausgetauscht werden können. Diese verbesserte Kommunikation könne dazu beitragen, Verzögerungen und Fehler in der Behandlung zu vermeiden, so Repschläger.

Die elektronische Patientenakte (ePA) und die elektronische Heilmittelverordnung (eVO) bieten aus SHV-Sicht darüber hinaus die Chance, den bürokratischen Aufwand in der Praxis deutlich zu verringern. Eine technische Plausibilitätsprüfung könnte dafür sorgen, dass Verordnungen seltener Fehler enthalten bzw. diese zumindest schneller korrigiert werden können.

Wichtig ist es dem SHV aber, dass die Einführung der eVO vorab gründlich geprüft wird. Deshalb fordert der SHV eine Modellregion, in der die eVO in der täglichen Praxis getestet wird, damit sie anschließend evaluiert und optimiert werden kann.

Außerdem seien klare Vergütungsstrukturen bei der Nutzung digitaler Anwendungen notwendig. Es müsse beispielsweise geregelt werden, wie die Heilmittelerbringer für die Befüllung der elektronischen Patientenakte oder den Datenaustausch zwischen den Leistungserbringern vergütet werden.