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Am 10. Juni 2026 traf Marc Akel, Vorsitzender von Physio Deutschland, in Berlin Dr. Stephan Pilsinger (CSU) zu einem fachlichen Austausch. Der Bundestagsabgeordnete zeigte großes Interesse an den aktuellen Herausforderungen im Heilmittelbereich sowie an Möglichkeiten zur Weiterentwicklung und Optimierung der Gesundheitsversorgung – insbesondere im ländlichen Raum.

Neben den aktuellen Themen rückten auch die Potenziale eines Direktzugangs im Heilmittelbereich in den Fokus des Gesprächs. Dieses zentrale Anliegen bringt der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) derzeit im Rahmen der Diskussion um eine mögliche Einführung der Primärversorgung intensiv in die politischen Beratungen in Berlin ein.

Dr. Pilsinger, selbst niedergelassener Arzt, zeigte sich offen gegenüber Lösungsansätzen, die eine Verbesserung der Versorgung von Patientinnen und Patienten ermöglichen können.

Dr. Stephan Pilsinger, MdB, im Gespräch mit Marc Akel, Vorsitzender von Physio Deutschland

Im Rahmen der Aufklärungsaktion zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz fand in Tecklenburg ein intensiver politischer Austausch statt. Im Fokus des rund zweieinhalbstündigen Gesprächs mit der Bundestagsabgeordneten Anja Karliczek (CDU) standen die massiven Auswirkungen des Gesetzesentwurfs auf die Heilmittelbranche sowie dringende Entlastungsmaßnahmen für die physiotherapeutischen Praxen.

Der Druck auf die Leistungserbringer und Arbeitgeber im Gesundheitswesen wächst kontinuierlich – eine Kernbotschaft, die im Rahmen des Treffens unmissverständlich platziert wurde. Die Abgeordnete und ehemalige Bundesforschungsministerin Karliczek nahm sich viel Zeit, um tiefe Einblicke in den von Fachkräftemangel und steigenden Kosten geprägten Praxisalltag der Physiotherapeuten zu erhalten.

Wirtschaftlicher Druck und ungenutzte Effizienzpotenziale

Ein zentraler Schwerpunkt des Austauschs lag auf den Konsequenzen des GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Die teilnehmenden Heilmittelerbringer konnten deutlich aufzeigen, dass die aktuelle Gesetzgebung die Versorgungssituation der Patienten und die wirtschaftliche Stabilität der Praxen gefährdet bzw. verschlechtert und den ohnehin spürbaren Druck auf die Arbeitgeber der Branche verschärft.

Gleichzeitig wurden im Gespräch konkrete Lösungsansätze diskutiert. So wurde verdeutlicht, dass im System erhebliche Einsparpotenziale vorhanden sind, die das Budget der gesetzlichen Krankenversicherungen entlasten könnten, ohne dabei die Versorgungsqualität der Patienten zu gefährden. Voraussetzung hierfür sei jedoch ein politisches Umdenken hin zu mehr Effizienz und Vertrauen in die Expertise der Therapeuten und weiterer Fachkräfte im Gesundheitswesen.

 Bürokratieabbau: Praxen dürfen nicht das Inkasso der Krankenkassen sein

Ein weiterer, praxisrelevanter Kritikpunkt betraf den enormen bürokratischen Aufwand in der ambulanten Versorgung. Konkret wurde die Forderung formuliert, die Praxen endlich von der Pflicht zu entbinden, stellvertretend für die Krankenkassen die gesetzlichen Zuzahlungen der Patienten einzuziehen. Fällt diese administrative Hürde weg, würde dies eine massive und unmittelbare Entlastung im Arbeitsalltag der Therapieeinrichtungen bedeuten. In der Verwaltung der Krankenkassen werden Mitarbeiter von Beitragszahlern bezahlt, während die Praxen hierfür wertvolle Zeit in der Versorgung entbehren müssen.

Ein positives Fazit

Das Treffen verlief in einer ausgesprochen angenehmen, offenen und wertschätzenden Atmosphäre und hat einen konstruktiven Austausch zu sinnvollen Veränderungen ermöglicht, von dem Ärzte, Therapeuten, Patienten und Krankenversicherungen gleichermaßen profitieren können. Einmal mehr hat sich gezeigt, wie wichtig der direkte, persönliche Dialog zwischen der Praxis und der Bundespolitik ist, um Fehlentwicklungen im System transparent zu machen. Stellvertretend für den Raum Osnabrück und Umgebung bedanken sich die Physiotherapeuten Denise Girvan und Thomas Stermann im Namen des IFK-Bundesverbands selbstständiger Physiotherapeuten herzlich bei Anja Karliczek für den gelungenen Austausch und das ehrliche Interesse an den Belangen der Heilmittelerbringer.

v. l.: Denise Girvan und Thomas Stermann im Gespräch mit der Bundestagsabgeordneten Anja Karliczek. 

Im Wahlkreis Hanau & Region hatten IFK-Mitglied Eva-Maria Herrmann und ihre Kollegin Kerstin Sewczyk die Möglichkeit, im Rahmen einer Bürgersprechstunde ein Gespräch mit Bundestagsmitglied Pascal Reddig (CDU) zu führen.  

Insbesondere beim Thema Vergütung konnten sie deutlich machen, dass im Bereich der Physiotherapie über viele Jahre hinweg eine Unterfinanzierung bestanden hat. Hier zeigte Reddig Verständnis für die Belange der Heilmittelerbringer. Auch die Tatsache, dass für die Manuelle Lymphdrainage (MLD) eine zusätzliche Fortbildung mit Zertifikatsabschluss erforderlich ist, die Vergütung jedoch unter der einer klassischen Krankengymnastik liegt, konnte als faktisch unlogisch dargelegt werden.

Gegen Ende des Gesprächs betonte Reddig jedoch, dass Einsparungen im Gesundheitswesen derzeit eine zentrale Zielsetzung der zuständigen politischen Gremien sind. Vor diesem Hintergrund bat er zu überdenken, ob eine 15-Minuten-Taktung die Probleme lösen könnte. Die beiden Praxisinhaberinnen legten dar, dass eine solche Taktung im Praxisalltag und im Interesse einer qualitativ hochwertigen Patientenversorgung nicht praktikabel ist. Frau Herrmann und Frau Sewczyk luden Herrn Reddig vielmehr ein, sich vor Ort in der Physiotherapiepraxis einen persönlichen Eindruck von den Abläufen und Herausforderungen zu verschaffen.

v. l.: Eva-Maria Herrmann, Pascal Reddig und Kerstin Sewczyk

Anfang April hatte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine Kleine Anfrage (Drucksache 21/5470) zu Stand „Stand und Perspektiven zur Entbürokratisierung und Digitalisierung der Heilmittelverordnung“ eingebracht. Die Bundesregierung sollte in ihrer Antwort unter anderem erläutern, wie wirksam die bestehenden Regelungen zur Fehlervermeidung tatsächlich sind, welche Erkenntnisse zu Umfang und Ursachen fehlerhafter Verordnungen vorliegen, wie hoch der zeitliche und wirtschaftliche Aufwand in den Praxen ist und in welchem Ausmaß Absetzungen durch die Krankenkassen auftreten.

Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) e.V. hatte die Kleine Anfrage ausdrücklich begrüßt. Denn die bürokratischen Anforderungen rund um Heilmittelverordnungen binden in den Praxen täglich wertvolle Zeit, die eigentlich für die Versorgung von Patientinnen und Patienten benötigt wird.

Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage liegt nun vor und zeigt aus Sicht des SHV vor allem eines: Die alltäglichen Belastungen durch überbordende Bürokratie in den Heilmittelpraxen sind durchaus bekannt – konkrete Konsequenzen bleiben bislang jedoch aus.

In ihrer Antwort räumt die Bundesregierung ein, dass es im Zusammenhang mit Heilmittelverordnungen weiterhin zu Korrekturbedarf, Rückfragen und zusätzlichem Verwaltungsaufwand kommt. Damit bestätigt die Bundesregierung genau das Problem, auf das die Heilmittelverbände seit Jahren hinweisen. Eine vollständige Vermeidung fehlerhafter oder unvollständig ausgefüllter Verordnungen könne jedoch, so die Bundesregierung, „angesichts erforderlicher Ausnahmekonstellationen zur Sicherstellung der Versorgung (wie zum Beispiel Hausbesuche) nicht gewährleistet werden.“

Wirklich belastbaren Zahlen über das tatsächliche Ausmaß fehlerhafter Heilmittelverordnungen und Korrekturaufwände liegen der Bundesregierung nach eigener Aussage nicht vor. Entsprechende Daten würden weder systematisch erhoben noch lägen Erkenntnisse zum zeitlichen Aufwand in den Praxen vor.

Auf die Frage danach, welche Auswirkungen die Einführung der elektronischen Heilmittelverordnung (eVO) im Hinblick auf die Vermeidung formaler Fehler bei Heilmittelverordnungen und Reduzierung bürokratischer Belastungen habe, führte die Bundesregierung aus, dass die Einführung der eVO grundsätzlich das Potenzial habe, den Verordnungsprozess zu vereinfachen und vermeidbare Fehlerquellen zu reduzieren. Allerdings: Die verpflichtende Einführung soll erst ab Juni 2029 erfolgen.

Enttäuschend ist, dass die Bundesregierung bei den Fragen zum weiteren Bürokratieabbau weitgehend auf die gemeinsame Selbstverwaltung verweist und aktuell keinen weiteren gesetzlichen Handlungsbedarf sieht. Gerade mit Blick auf die aktuelle Finanzsituation in der GKV scheint die Bundesregierung das Potenzial von Bürokratieabbau zu verkennen. Die bürokratischen Anforderungen im Gesundheitswesen verursachen enorme Kosten und binden Zeit- und Personalressourcen. Laut BMG ist „Digitalisierung im Gesundheitswesen [..] Voraussetzung für eine moderne, effiziente und zukunftsfeste Versorgung“. Mit dem geplanten Digitalgesetz GeDIG könnte man daher in ineffiziente Prozesse eingreifen, den Bürokratieabbau vorantreiben und so Kosten eindämmen. Der aktuelle Gesetzesentwurf bleibt jedoch noch unter seinen Möglichkeiten.

Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage macht deutlich, dass zentrale Fragen zur Entbürokratisierung noch offen sind. Entscheidend wird aber sein, dass Digitalisierung nicht zu zusätzlichem Aufwand in den Praxen führt, sondern praxistaugliche Lösungen gefunden werden.

Der SHV wird den weiteren politischen Prozess konstruktiv begleiten und sich dafür einsetzen, dass die Perspektive der Heilmittelerbringer bei der Digitalisierung und Entbürokratisierung des Gesundheitswesens berücksichtigt wird.

Entbürokratisierung darf kein Zukunftsversprechen für das Jahr 2029 bleiben – die Praxen brauchen schon jetzt weniger Bürokratie und mehr Zeit für Therapie.

Der Spitzenverband der Heilmittelverbände e. V. (SHV) bewertet den Entwurf für das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz als erheblichen Rückschritt für die ambulante Heilmittelverordnung. Um auf die Auswirkungen und die notwendigen Korrekturen aufmerksam zu machen, führen der SHV und dessen Mitgliedsverbände derzeit zahlreiche Gespräche mit politischen Entscheidungsträgern. So auch vergangene Woche in Recklinghausen: Jan Neuer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des IFK, besuchte Frank Schwabe (MdB/SPD) in seinem Wahlkreisbüro.

Der SPD-Politiker nahm sich viel Zeit für die Schilderungen Neuers und zeigte sich äußerst interessiert an der Situation im Heilmittelbereich. Hauptthema des Treffens war die im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz geplante Kombination aus Grundlohnsummenbindung und zusätzlichem Preisabschlag, die aus Sicht des SHV deutlich zu weit führt. Jan Neuer konnte ausführlich auf den wirtschaftlichen Druck hinweisen, der ohnehin auf den Praxen lastet und durch dieses Instrument noch weiter zunehmen wird. Besonders kritisch ist die Maßnahme vor dem Hintergrund des enormen Fachkräftemangels zu betrachten, da die Gehälter im ambulanten Bereich bereits aktuell bis zu 30 Prozent niedriger ausfallen als im öffentlichen Dienst und sich diese Lücke vergrößern wird, wenn die Vergütungsspielräume weiter eingeschränkt werden. Das Problem des Fachkräftemangels konnte Neuer, der seine Physiotherapiepraxis selbst in Recklinghausen betreibt, durch seine persönlichen Erlebnisse als Praxisinhaber mit konkreten Beispielen untermauern und so eindringlich davor warnen, den Fehler vergangener Tage zu wiederholen.

Auch alle weiteren Kritikpunkte des SHV, wie die Abschaffung der Mehraufwandspauschale in der Blankoverordnung oder die geplante Erhöhung der Zuzahlung für gesetzlich Versicherte kamen während des einstündigen Gesprächs zur Sprache und trafen auf offene Ohren beim Bundestagsabgeordneten. Schwabe machte zwar keine Zugeständnisse, redete die drohenden Folgen für die Physiotherapie jedoch auch nicht klein und bedankte sich ausdrücklich, dass der SHV im Rahmen solcher Gespräche auf die Missstände hinweist und auch er nun diese Informationen mit nach Berlin nehmen kann.

Der SHV erkennt den Handlungsbedarf an, den die prognostizierte Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung mit sich bringt. Einige der im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen könnten auch aus Sicht des SHV ein wertvoller Schritt hin zu einer Stabilisierung der Finanzlage sein. Wir würden es begrüßen, wenn die zuständigen Ressorts den gelungenen Vorschlag aufgreifen, versicherungsfremde Leistungen zukünftig durch den Bund finanzieren zu lassen.

 

Nach einer langjährigen Unterfinanzierung bergen die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen im Heilmittelbereich allerdings die Gefahr, die positive und politisch gewünschte Entwicklung der letzten Jahre auszuhebeln – und stattdessen für geringe Einspareffekte die bereits heute eingeschränkte Patientenversorgung mit Heilmitteln zu gefährden sowie den eklatanten Fachkräftemangel weiter zu verstärken.

 

Für den Heilmittelbereich werden insbesondere die Rückkehr zur Grundlohnsummenbindung zusätzlich zu einem Abschlag von 1 % für die Jahre 2027 bis 2029 sowie die Abschaffung der versorgungsbezogenen Pauschale im Rahmen der Blankoverordnung durch den SHV kritisch bewertet. Die Analyse des dem Gesetzentwurf zugrundeliegenden Berichts der FinanzKommission Gesundheit zeigt, dass sowohl die Problembeschreibung als auch die abgeleiteten Maßnahmen in wesentlichen Punkten nicht tragfähig sind und bei einer Umsetzung zu einer strukturell unausgewogenen Belastung des Heilmittelbereichs führen würden. Die Politik sollte bei der Bewertung der Maßnahmen deshalb die Versorgungsrealität im Blick behalten und heute schon bestehende Ungleichgewichte nicht zusätzlich verstärken.

Besonders hervorzuheben ist, dass die vorgesehenen Regelungen zu einer Kumulation von Begrenzungswirkungen führen, die die wirtschaftliche Entwicklung des Heilmittelbereichs erheblich einschränken kann.

 

Zu den beabsichtigten Regelungen im Einzelnen:

 

Zu Artikel 1 Nr. 25:

§ 71 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

 

b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

 

„Die durchschnittliche Veränderungsrate nach Satz 1 wird für die Jahre 2028 und 2029 ohne die Wirkung der außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in § 223 Absatz 4 Satz 1 ermittelt. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist in den Jahren 2027, 2028 und 2029 jeweils um einen Prozentpunkt zu mindern. Die durchschnittliche Veränderungsrate nach den Sätzen 1 bis 4 wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“

 

sowie

 

Zu Artikel 1 Nr. 44:

§ 125 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Es gilt § 71 Absatz 1 bis 3.“

 

Forderung SHV:
Die beabsichtigten Änderungen sind zu streichen.

 

 

Begründung:

Nach jahrelanger Unterfinanzierung des Heilmittelbereichs konnten durch die politische Unterstützung erst ab 2017 wichtige Weichen für die Berufe im Heilmittelbereich gestellt werden. Aufgrund der Anhebung der Vergütung und mehr Therapieautonomie wurden durch den Gesetzgeber erste wichtige Schritte zur Attraktivitätssteigerung der Heilmittelberufe unternommen. Schritte, die notwendig waren, um langjährige Unterfinanzierungen auszugleichen und sich einer wirtschaftlichen Praxisführung anzunähern. Das Ausgangsniveau war so niedrig, dass beispielsweise in der Physiotherapie 2013 nur Bruttogehälter in Höhe von 2.054 € im Monat für eine Vollzeitstelle gezahlt werden konnten (Median). Ähnlich geringe Vergütungsniveaus waren auch in den Bereichen Ergotherapie, Logopädie/Sprachtherapie und Podologie zu verzeichnen. Seit 2020 hat sich zudem ein praktisches Verfahren zum Ausgleich der Kostenentwicklung in den Heilmittelpraxen etabliert, das bereits eine wirksame Beschränkung der Ausgabensteigerungen in der GKV vorsieht, indem die Preisanpassungen an die Entwicklung der Personal-, Raum- und Sachkosten gekoppelt wird. Obwohl wesentliche Faktoren bei der Vergütung weiter unberücksichtigt bleiben, ist das Verfahren insgesamt geeignet, um die realen Kostensteigerungen in den Heilmittelpraxen abzubilden. Gerade die Grundlohnsummenbindung verhinderte jahrzehntelang effektiv eine Niveauanhebung im Heilmittelbereich – ein Zustand, der vor dem Hintergrund des weiterhin hohen Fachkräftemangels bei demografisch bedingten steigenden Bedarfen nicht wiedereingeführt werden darf. Die Regelung, zukünftig den jeweils niedrigsten Wert aus Grundlohnsumme oder realer Kostenentwicklung anzusetzen, konterkariert zudem die Bemühungen der Politik, mit verschiedenen Gesetzen (TSVG und HHVG) die reale Kostenentwicklung in den Heilmittelpraxen auszugleichen.

Der SHV sieht die vorgesehenen Regelungen für den Heilmittelbereich auch deshalb kritisch, weil sie künftig einer dreifachen Begrenzung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung unterworfen werden: der erneuten Anbindung an die Grundlohnsummenentwicklung, dem zusätzlichen Abschlag in Höhe von 1 Prozent sowie den bestehenden Wirtschaftlichkeitsparametern. Diese Kumulation führt faktisch dazu, dass notwendige wirtschaftliche Entwicklungen im Heilmittelbereich kaum noch abgebildet werden können.

Die Angleichung der Vergütung auf ein angemessenes Niveau ist angesichts zunehmend stark steigender Energiekosten und damit auch der Inflation wichtiger denn je für die Heilmittelbringer. Denn noch immer sind die Heilmittelpraxen nicht in der Lage, Gehälter wie im öffentlichen Dienst zu zahlen. Trotz erheblicher Gehaltssteigerungen in den vergangenen Jahren um rund 72,4 % von 2017 bis 2024 liegen die Tarife für Therapeuten in Krankenhäusern gemäß TVöD im Durchschnitt noch immer um rund 30 % über den Gehältern in ambulanten Praxen. Insbesondere würden die geplanten Maßnahmen den Unterschied in der Vergütung zwischen Angestellten in ambulanten Praxen und denen im öffentlichen Dienst vergrößern. Dadurch ist zu erwarten, dass Fachkräfte eher in Einrichtungen wechseln, die nach dem TVöD bezahlen. Dies würde den bereits bestehenden Fachkräftemangel im ambulanten Bereich noch weiter verstärken. Eine ähnliche Situation gab es bereits vor Einführung des TSVG, wobei diese noch weniger restriktiv war, weil damals ausschließlich die Begrenzung gemäß § 71 SGB V galt. Die beabsichtigte doppelte Begrenzung auf den niedrigeren Wert von Grundlohnsumme und Kostenentwicklung wird einen negativen Effekt auf die Vergütungsentwicklung entfalten.

 

Ergänzende Bewertung und Einordnung zur Grundlohnsummenbindung (§ 71 SGB V) im Kontext neuer Steuerungsinstrumente (Zweitmeinungsverfahren), vgl. Artikel 1 Nr. 8:

Die vorgesehene verpflichtende Ausweitung des Zweitmeinungsverfahrens mit Abrechnungsverbot bei bestimmten mengenanfälligen Eingriffen unterstreicht einen zentralen Widerspruch in der aktuellen Gesetzgebungssystematik. Mit der Einführung eines Abrechnungsverbots ohne Zweitmeinung setzt der Gesetzgeber ausdrücklich an der Mengensteuerung und Versorgungsqualität an. Ziel ist es, medizinisch nicht notwendige Eingriffe zu vermeiden und die Versorgung stärker am tatsächlichen Bedarf der Patientinnen und Patienten auszurichten. Dieses Instrument adressiert damit unmittelbar eine der wesentlichen Ursachen von Ausgabensteigerungen im Gesundheitswesen: Fehlanreize auf der Leistungs- und Mengenseite.

 

Demgegenüber setzt die Grundlohnsummenbindung ausschließlich an der Preisseite an – und zwar pauschal, unabhängig von Versorgungsqualität, Bedarf oder strukturellen Besonderheiten einzelner Leistungsbereiche. Aus Sicht des SHV ist dies nicht konsistent.

 

Heilmittelleistungen wirken in vielen Fällen substituierend und präventiv: Sie können Operationen vermeiden, Krankenhausaufenthalte reduzieren und Chronifizierungen verhindern. Gerade an dem Beispiel der neuen Zweitmeinungsregelung wird deutlich, dass eine effiziente Steuerung des Systems nicht über pauschale Preisdeckel, sondern über bedarfsgerechte Versorgung und kluge Anreizstrukturen erfolgen sollte.

 

Eine starre Grundlohnsummenbindung verkennt diesen Zusammenhang. Sie setzt nicht an den tatsächlichen Kostentreibern an, sondern begrenzt ausgerechnet jene Leistungsbereiche, die zur Stabilisierung des Systems beitragen können.

 

Zu Artikel 1 Nr. 45:

Nach § 125a Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Eine Pauschale, die mit der Abgeltung einer besonderen Versorgungsverantwortung, die über die Analyse des therapeutischen Bedarfs oder die therapeutische Diagnostik hinausgeht, begründet wird, kann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart werden. Sofern Verträge nach Absatz 1 eine Pauschale im Sinne des Satzes 3 enthalten und eine Heilmittelversorgung, auf die sich die Pauschale bezieht, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen hat, wird die Vergütung der Pauschale durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen.“

 

Forderung SHV:
Diese beabsichtigte Änderung ist zu streichen.

 

 

Begründung:

Die geplante Abschaffung der versorgungsbezogenen Pauschale im Rahmen der Blankoverordnung basiert auf der nicht zutreffenden Annahme, dass keine Unterschiede zwischen der Versorgung nach § 125 SGB V und der Blankoverordnung gemäß § 125a SGB V bestehen. Der zugrundeliegende Bericht der FinanzKommission Gesundheit selbst nennt den erhöhten Aufwand in Diagnostik, Behandlungskoordination und Dokumentation. Allerdings erkennt er diesen lediglich unter Verweis auf eine Stichprobe vollständig ab, dabei sind gleich mehrere Annahmen der FinanzKommission Gesundheit als nicht sachgerecht zurückzuweisen.

 

Die mit der erweiterten Versorgungsverantwortung einhergehenden zusätzlichen diagnostischen und steuernden Aufgaben sind keinesfalls durch die in der Regelversorgung vereinbarten Leistungen gedeckt. Die versorgungsbezogene Pauschale wurde durch die Vertragspartner vereinbart, um den erhöhten Aufwand zur Steuerung des Ablaufs und der Versorgung sowie die Sicherung der Versorgungsqualität, den erhöhten Aufwand für die Dokumentation des Versorgungsablaufs und den erhöhten Aufwand für intra- und interprofessionelle Beratungen abzubilden. Dies wurde durch die Schiedsstelle Ergotherapie ebenfalls anerkannt.

 

Die seitens der FinanzKommission Gesundheit postulierte Doppelvergütung entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Die versorgungsbezogene Pauschale deckt den erhöhten Aufwand gegenüber der Versorgung nach § 125 SGB V ab. Die Streichung dieser Vergütungskomponente entwertet die erweiterte Versorgungsverantwortung im Rahmen der Blankoverordnung, ignoriert die Effizienzgewinne durch flexiblere Therapiegestaltung und erzielt zudem lediglich einen geringen fiskalischen Effekt.

 

Notwendigkeit der versorgungsbezogenen Pauschale in der Blankoverordnung:

Grundsätzlich besteht durch das TSVG gemäß § 125 SGB V der gesetzliche Auftrag, verwaltungsbezogene Ausgaben einzeln auszuweisen und zu vergüten. Zudem grenzen sich die Anforderungen an den Therapeuten bei der Blankoverordnung in erheblicher Weise von denen ab, die er bei der konventionellen Versorgung nach § 125 SGB V zu erfüllen hat. Folgende Punkte fallen vielmehr zusätzlich bzw. in weit stärkerem Maße an und rechtfertigen somit eine separate Vergütung in Form einer versorgungsbezogenen Pauschale: 

 

Verordnungsbezogener Verwaltungsaufwand:

  • Aufklärung des Patienten über Inhalt und Ablauf Blankoverordnung
  • Aufklärung über die prospektive und sich jeweils im Therapieverlauf verändernde Zuzahlung
  • Häufige Änderungen der Terminierung (Frequenz)
  • Vorhaltung für flexible Terminierung
  • Terminierung von Diagnostik und Bedarfsdiagnostik (Vorhaltung Zeitslots)
  • Erhöhter Abrechnungsaufwand für Vergütung und Zuzahlung, Quittungserstellung und -änderung

 

Versorgungsbezogene Verantwortung:

  • Therapieentscheidungen, die unter ständiger Abwägung medizinischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte getroffen werden
  • Notwendigkeit der Reflexion nach jeder Therapie: erweiterte versorgungsbezogene Verantwortung
  • Ständige Anpassung der Therapie: Heilmittelart (vorrangiges und/oder ergänzendes Heilmittel), Bedarfsdiagnostik, Setting Einzel/Gruppe, Frequenz, Dauer etc.
  • Therapeutenkoordination
  • Durch die selbstständige Auswahl des geeigneten Heilmittels steigt das Haftungsrisiko für die Praxis nach §§ 630 ff. BGB, wenn auch nur im überschaubaren Bereich (evtl. erhöhter Beitrag Berufshaftpflichtversicherung, erwartbar erhöhte Rechtskosten etc.)
  • Fortlaufender inter- und intradisziplinärer Fachaustausch (dient dem Leistungserbringenden zur Überprüfung seiner Zielsetzung, Therapieplanung und Maßnahmenwahl sowie Abstimmung mit anderen Disziplinen zur Erreichung eines optimierten Ergebnisses)

 

Erhöhter Dokumentationsaufwand bei der Versorgung:

Ergänzend zu § 14 des Vertrags nach § 125 Absatz 1 SGB V hat die oder der zugelassene Leistungserbringende zur Sicherung der Qualität folgende Entscheidungen auf Grundlage ihrer medizinisch-therapeutischen Notwendigkeit zu dokumentieren:

  • Therapieplan,
  • Auswahl der vorrangigen und ggf. ergänzenden Heilmittel,
  • Frequenz,
  • Dauer,
  • Anzahl der Behandlungseinheiten.

 

Erhöhte Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Blankoverordnung

Um den Unterschied zwischen den beiden Versorgungsbereichen und damit den vorhandenen Mehrbedarf zu unterstreichen, seien im Folgenden die vertraglich vorgesehenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung in den Verträgen nach § 125 und § 125a SGB V gegenübergestellt. Ein möglicher fachlicher sowie organisatorischer Mehraufwand ist dort vertraglich geregelt. Es zeigt sich, dass die Versorgung nach § 125a SGB V deutlich höheren Qualitätsanforderungen entspricht. Vor diesem Hintergrund ist die Abrechnung der Mehraufwandspauschale ausdrücklich gerechtfertigt. 

 

  • Zur Sicherung der Qualität hat der zugelassene Leistungserbringer insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
  • Bemühung um Kooperation und enge fachliche Zusammenarbeit zwischen dem zugelassenen Leistungserbringer und der Ärztin oder dem Arzt nach Maßgabe der Heilmittel-Richtlinien,
  • Dokumentation der therapeutischen Diagnostik bzw. der Bedarfsdiagnostik und der Therapieplanung,
  • Dokumentation der Auswahl des Heilmittels sowie der Anzahl der Behandlungseinheiten auf Grundlage ihrer medizinisch-therapeutischen Notwendigkeit und hinsichtlich der Änderung der Therapieplanung hinsichtlich Dauer und Frequenz,
  • Orientierung der Therapie an der Indikation (bestehend aus Diagnose und funktioneller/struktureller Schädigung), dem vom Leistungserbringer angestrebten Therapieziel und der Belastbarkeit der oder des Versicherten,
  • Durchführung der Therapie gemäß der jeweiligen indikationsspezifischen Leistungsbeschreibung,
  • kontinuierliche Bewertung und Anpassung des Therapieverlaufs,
  • Führen einer Verlaufsdokumentation gemäß § 3 Absatz 13 des Vertrags nach § 125 Absatz 1 SGB  V,
  • Dokumentationen, die sich aus § 5 des Vertrags nach § 125 Absatz 1 SGB V ergeben.

 

Der Evaluation der Blankoverordnung nicht vorweggreifen

Zudem wurde die Blankoverordnung als weitere Versorgungsform etabliert, eine Bewertung ohne umfängliche Evaluation aufgrund einer Stichprobe verbietet sich aufgrund der Komplexität der Wirkung der Blankoverordnung. Die Auswirkungen der Einführung dieser neuen Versorgungsform – sowohl auf die Versorgungsqualität als auch auf die entstehenden Kosten – sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht seriös abschätzbar. Laut gesetzlicher Vorgabe ist dem Bundesgesundheitsministerium vier Jahre nach Abschluss der Verträge – und somit erst im Jahr 2028 – ein Bericht zu den Auswirkungen vorzulegen. Dieser mit Bedacht gewählte Zeitplan zur Evaluierung der neuen Versorgungsform sollte eingehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt die in der Selbstverwaltung vereinbarten Regelungen seitens der Gesetzgebung zu revidieren, ist nicht gerechtfertigt.

 

Fazit:

Restriktive Instrumente wie Vergütungsbeschränkungen und Streichung von Pauschalen korrigieren keine unnötigen, sondern verhindern dringend notwendige Vergütungssteigerungen. Wer in einem immer noch unterfinanzierten Heilmittelbereich spart, riskiert steigende Versorgungseinbrüche – und produziert Mehrkosten an anderer Stelle, die in keiner Finanzwirkungsrechnung der Kommission auftauchen: in der stationären Notaufnahme, in der Facharztpraxis, in der Frühberentung und in der Pflege.

Die geplanten gesetzlichen Regelungen ignorieren die Wirkungskette von Vergütungsstagnation über einen weiter verschärften Fachkräftemangel zu reduzierten Behandlungskapazitäten und der eingeschränkten Versorgung mit Heilmitteln. Eine nachhaltige Stabilisierung der GKV darf nicht durch eine unausgewogene Belastung des Heilmittelbereichs erfolgen.

 

Unter dem Motto „Heilmittelpolitik aktuell“ lädt der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) Politik, Kostenträger und Berufsangehörige der Heilmittelbranche zum 8. TherapieGipfel nach Berlin ein. Am 11. November um 15 Uhr wird die Veranstaltung eröffnet.

Im Historischen Hörsaal im Langenbeck-Virchow-Haus wird der SHV-Vorstand im Rahmen einer Podiumsdiskussion gemeinsam mit Gesundheitspolitiker*innen und fachkundigen Expert*innen über aktuelle berufspolitische Themen diskutieren. Von 15 bis 18 Uhr geht es um die drängenden Herausforderungen der Heilmittelberufe. Jetzt anmelden und dabei sein!

Eine Teilnahme am TherapieGipfel ist kostenfrei, aber nur mit vorheriger Anmeldung möglich. Anmeldeschluss ist der 3. November 2026.

Hier klicken und direkt online anmelden (Link zur Anmeldung) https://physiocongress.aidaform.com/2026-anmeldeformular-shv-therapiegipfel-11-nov-berlin

Mit dem Kabinettsbeschluss zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde Ende April die parlamentarische Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingeleitet. Doch der Kabinettsbeschluss ist noch kein fertiges Gesetz, sondern kann durch den Bundestag noch substanziell angepasst werden. In persönlichen Gesprächen mit politischen Entscheidungsträgern machen der SHV und seine Mitgliedsverbände derzeit die Position der Heilmittelerbringer und die Auswirkungen des Gesetzesvorhabens auf die Patientenversorgung deutlich.

In der vergangenen Woche trafen sich dazu Ute Repschläger (stv. Vorsitzende SHV und Vorstandsvorsitzende IFK), Irini Tsangaveli (Vorstandsmitglied DVE), Dr. Björn Pfadenhauer (Geschäftsführer SHV und Geschäftsführer IFK), Volker Gerrlich (Geschäftsführer dbs) und Corina Glorius (Politikbeauftragte SHV) mit dem Bundestagsabgeordneten Serdar Yüksel (SPD) in seinem Wahlkreis Bochum.

Beim Gespräch äußerten die SHV-Vertreter deutlich ihre Sorge, dass die Wiedereinführung der Grundlohnsummenbindung spürbare Auswirkungen auf den Fachkräftemangel haben wird. Sie erinnerten dabei unter anderem an die Jahre zwischen 2003 und 2017, als die Vergütung der Heilmittelerbringer an die Grundlohnsummenentwicklung gebunden war. In dieser Zeit verstärkte sich der Fachkräftemangel deutlich und führte zu einer katastrophalen Personalnot im Heilmittelbereich, die sich erst in den letzten Jahren durch die Vergütungssteigerungen und die daraus resultierte erhöhte Attraktivität der Heilmittelberufe entspannen konnte.

Diese Argumentation konnte Yüksel nachvollziehen. Er gab jedoch zu bedenken, dass man ob der aktuellen Finanzsituation in der GKV nicht umhinkomme, die Ausgaben mittel- und langfristig zu begrenzen. Seiner Meinung nach müsse man dafür vom System der Krankheitsverwaltung wegkommen und Einsparungen langfristig durch Prävention und bessere Steuerung realisieren. Hierbei sollten auch die Heilmittelerbringer einbezogen werden.

Im Gespräch konnten die SHV-Vertreter ihre Position darlegen und das wichtige Thema Fachkräftemangel und dessen Auswirkungen auf die Versorgungssituation veranschaulichen. Die Einsparungen dürfen nicht zulasten derer gehen, sie sich schon heute mit ihrer Zeit und Kraft für die Patienten einsetzen. Vielmehr muss eine strikte Trennung der Finanzierung der (Kranken-)Versicherung und der des Sozialstaates das Zielbild sein. Mit der Finanzierung versicherungsfremder Leistungen durch die GKV ist dies jedoch momentan nicht gegeben. Diesen aktuell existierenden Missstand muss auch die Regierung erkennen und entsprechende Maßnahmen einleiten.

In der vergangenen Woche hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine Kleine Anfrage (Drucksache 21/5470) zum Stand von Entbürokratisierung und Digitalisierung bei Heilmittelverordnungen eingebracht. Die Abgeordneten richten darin 20 Fragen an die Bundesregierung und thematisieren insbesondere den anhaltend hohen bürokratischen Aufwand in Heilmittelpraxen.

Für Heilmittelerbringer greift die Anfrage zentrale Probleme aus dem Praxisalltag auf und stellt diese nun offiziell zur politischen Klärung.

Im Fokus der Kleinen Anfrage steht die hohe Fehlerquote bei Verordnungen und der damit verbundene Aufwand für Prüfung, Korrektur und Abrechnung. Rückmeldungen aus der Praxis zeigen, dass es trotz der bekannten Vorgaben in Arztpraxen nach wie vor regelmäßig zu formalen und inhaltlichen Fehlern kommt, die für Heilmittelerbringer nicht nur zusätzlichen administrativen Aufwand bedeuten, sondern im schlimmsten Fall zu finanziellen Einbußen aufgrund von Absetzungen durch die Krankenkassen führen.

Die Grünen schließen daraus in ihrer Kleinen Anfrage richtig: „Vor dem Hintergrund wachsender Versorgungsbedarfe und eines zunehmenden Fachkräftemangels im Gesundheitswesen kommt der wirksamen Reduzierung vermeidbarer bürokratischer Belastungen [..] besondere Bedeutung zu.“

Die Bundesregierung soll unter anderem darlegen, wie wirksam die bestehenden Regelungen zur Fehlervermeidung tatsächlich sind, welche Erkenntnisse zu Umfang und Ursachen fehlerhafter Verordnungen vorliegen, wie hoch der zeitliche und wirtschaftliche Aufwand in den Praxen ist und in welchem Ausmaß Absetzungen durch die Krankenkassen auftreten.

Darüber hinaus thematisiert die Kleine Anfrage die Einführung der elektronischen Heilmittelverordnung. Die Anfrage zielt darauf ab, konkrete Aussagen zum Zeitplan, zum Entwicklungsstand sowie zur Praxistauglichkeit zu erhalten – insbesondere mit Blick auf Interoperabilität, Softwareintegration und die tatsächliche Entlastungswirkung im Alltag.

Der Spitzenverband der Heilmittelverbände fordert schon lange eine deutliche Reduzierung des bürokratischen Aufwands in Heilmittelpraxen. Seit die Vorschläge der FinanzKommission Gesundheit vorliegen, hat diese Forderung noch einmal erheblich an Dringlichkeit gewonnen. Die komplexen Prüfpflichten zu Verordnungen sollten auf den Verursacher übertragen werden. Die geplante elektronische Heilmittelverordnung muss so gestaltet werden, dass wesentliche Probleme, die derzeit im Zuge der Ausstellung entstehen, der Vergangenheit angehören. Dies sind zwei wesentliche Problemfelder, die bearbeitet werden müssen, um den Bürokratieaufwand für Verordner, Leistungserbringer und Patienten zu reduzieren. Der Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sieht der SHV daher mit großem Interesse entgegen.

Mit dem heutigen Kabinettsbeschluss zum GKV‑Stabilisierungsgesetz tritt das Gesetzgebungsverfahren in die parlamentarische Phase ein. Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) wird die anstehenden Beratungen intensiv nutzen, um überproportionale Einschnitte für Heilmittelerbringer, eine Verschlechterung der therapeutischen Versorgung mit daraus resultierenden Kostenverlagerungen in andere Versorgungsbereiche sowie drohende Mehrbelastungen für Patientinnen und Patienten abzuwenden.

Der massive Diskussionsbedarf zum Gesetzentwurf hatte sich bereits im Rahmen der kurzfristig einberufenen Anhörung im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gezeigt. Diese kontroverse Debatte wird sich nun in den Lesungen des Deutschen Bundestages sowie in den Beratungen und Anhörungen des Gesundheitsausschusses fortsetzen.

Noch vor der politischen Sommerpause soll das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat abgeschlossen werden. Der SHV wird die kommenden Wochen konstruktiv nutzen, um im parlamentarischen Verfahren tragfähige, versorgungsorientierte und praxistaugliche Anpassungen zu erreichen. Ziel des SHV ist es, im parlamentarischen Verfahren substanzielle Korrekturen zugunsten der Heilmittelerbringer und der Patientinnen und Patienten zu erreichen.

Gesetzesentwurf konterkariert vergangene politische Entscheidungen

Im Zentrum der Kritik um den aktuellen Gesetzesentwurf steht die geplante erneute Koppelung der Vergütung an die Grundlohnsumme, die zudem noch zusätzlich für die Jahre 2027 bis 2029 um einen Prozentpunkt abgesenkt werden soll. Aus Sicht des SHV handelt es sich hierbei um einen massiven Eingriff, der die Heilmittelpraxen faktisch doppelt belastet. Diese Regelung würde, die in den vergangenen Jahren mühsam erkämpften Fortschritte in der Vergütung vollständig konterkarieren. Die vom Gesetzgeber gewollte und durch das Terminservice‑ und Versorgungsgesetz (TSVG) sowie das Heil‑ und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) erzielten Nachholeffekte nach jahrelanger Unterfinanzierung würden damit zunichte gemacht. Eine Rückkehr zur strikten Grundlohnsummenbindung entkoppelt die Vergütung von der realen Kostenentwicklung in den Praxen und gefährdet sowohl eine wirtschaftliche Praxisführung als auch die Attraktivität der Heilmittelberufe – insbesondere vor dem Hintergrund des sich weiter verschärfenden Fachkräftemangels in den Therapieberufen.

Kritisch bewertet der SHV zudem die geplanten Verschärfungen der Zuzahlungsregelungen. Diese stellen eine erhebliche bürokratische Belastung für die Praxen dar. Gerade Patientinnen und Patienten mit chronischen Erkrankungen oder komplexem Therapiebedarf sind hiervon überproportional betroffen.

Der Spitzenverband fordert eine zukunftsorientierte Finanzierungsstrategie, die das nachweislich kostensenkende Potenzial der Heilmittelversorgung – etwa durch die Vermeidung frühzeitiger Pflegebedürftigkeit, stationärer Aufenthalte oder operativer Eingriffe – konsequent nutzt und weiter ausbaut. Denn: Kurzfristige Kürzungen führen langfristig zu höheren Kosten – mit negativen Folgen für das gesamte Gesundheitssystem. Dies muss auch die Bundesregierung erkennen.