„Die PKV hat bereits früh erkannt, dass die Corona-bedingten Hygienemaßnahmen zu Mehraufwand führen. Auch wenn die Beschaffungskosten für Hygieneartikel sich allmählich normalisiert und auch die Patientenzahlen in den Praxen sich dem Vor-Krisen-Niveau angenähert haben, werden die Privaten Krankenversicherer unter dem Eindruck steigender Infektionszahlen im Herbst 2020 ihren Krankenversicherten in aller Regel für Heilmittelbehandlungen weiterhin eine Hygienepauschale von bis zu € 1,50 pro Behandlungstermin befristet bis zum 31. Dezember 2020 erstatten. Bei Patienten, die im so genannten Basis- bzw. Notlagentarif versichert sind, ist die Erstattungshöhe auf 1,50/pro Verordnung begrenzt. Um Probleme in der weitgehend automatisierten Rechnungsbearbeitung zu vermeiden, muss diese Position in der Abrechnung der Heilmittelpraxis ausdrücklich als Hygienepauschale bezeichnet werden.“
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Die Verärgerung bei den Heilmittelverbänden ist groß. Der G-BA hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 das Inkrafttreten der neuen ärztlichen und zahnärztlichen Heilmittelrichtlinien auf den 01. Januar 2021 verschieben müssen. Der Grund ist: Offenbar war fast die Hälfte der Anbieter ärztlicher Praxisverwaltungsprogramme nicht in der Lage, die Anpassung der Praxisverwaltungssoftware (PVS) in den Arztpraxen flächendeckend pünktlich zum 01.10.2020 sicherzustellen. „Das ist schlimm genug. Skandalös ist es, dass dies Mitte August mehr zufällig bekannt wurde“, kritisiert der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV). Um ein Chaos in der Verordnungstätigkeit der Arztpraxen zu verhindern, musste nun das Inkrafttreten der neugefassten Heilmittel-Richtlinien auf den 01.01.21 verschoben werden.
Weil dies eine Kettenreaktion auslösen könnte, die vollständig zu Lasten der Heilmittelpraxen und ihrer Patienten gehen würde, appelliert der SHV an das BMG und den GKV-Spitzenverband:
- Eine Verschiebung des Inkrafttretens der Heilmittelrichtlinie um drei Monate bedeutet, dass alle in der neuen Heilmittelrichtlinie angelegten Verbesserungen bei der Rezeptprüfung um drei Monate verschoben werden. Hieraus resultieren drei Monate länger wirtschaftliche Nachteile im Praxisablauf, weil der Bürokratieabbau drei Monate länger ausbleibt und Mitarbeiter, die in den letzten Wochen bereits zu den Regeln der neuen HMR geschult wurden, Ende des Jahres eine erneute Schulung zur Auffrischung benötigen werden. Dies erklärt und begründet die Forderung nach einer angemessenen Entschädigung für das so belastete IV. Quartal 2020 als klare Aussage des Gesetzgebers an die Verursacher des Chaos.
- Ein weiteres: Die Vertragspartner der Bundesrahmenverträge nach § 125 Abs. 1 SGB V müssen nun peinlich darauf achten, dass sich keine Verzögerung der Schiedsverfahren ergibt. Der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Verbände stimmen darin völlig überein und erwarten, dass evtl. notwendige Schiedsverfahren zügig nach dem 01. Oktober 2020 beginnen und nach Möglichkeit bereits im IV. Quartal 2020 abgeschlossen werden. In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass die neuen Vergütungen zum 01. Januar 2021 greifen. Hierzu bedarf es im Zweifelsfall klarer Vorgaben durch das BMG.
Vor diesem Hintergrund appelliert der SHV an das BMG, die notwendigen gesetzlichen Änderungen so schnell wie möglich auf den Weg zu bringen und so die Unsicherheit bei den Heilmittelpraxen auszuräumen.
Die Verärgerung bei den Betroffenen ist groß, so auch im BMG und GKV-Spitzenverband. Denn trotz langer Vorlaufzeit kann die KBV die Anpassung der Praxisverwaltungssoftware in den Arztpraxen nicht flächendeckend pünktlich zum 01.10.2020 sicherstellen, wie in der letzten Woche mehr zufällig bekannt wurde. Um ein Chaos in der Verordnungstätigkeit der Arztpraxen zu verhindern, wird das Inkrafttreten der neu gefassten Heilmittel-Richtlinie auf den 01.01.2021 verschoben werden müssen. KBV und GKV-SV sollen dafür gestern einen Antrag im G-BA gestellt haben, über den voraussichtlich in der nächsten Woche entschieden wird. Kommt der Beschluss zustande, wird der Bundestag auch die bundesweiten Verträge zur Heilmittelversorgung verschieben müssen. Hierfür wäre § 125 SGB V zu ändern. Dies könnte im Rahmen des Versorgungsverbesserungsgesetz geschehen, für das nächste Woche die Referentenanhörungen stattfinden.
Auch der SHV und seine Mitgliedsverbände haben auf diese Entwicklung auf Seiten der KBV höchst verärgert reagiert und sofort das Gespräch mit dem BMG und dem GKV-Spitzenverband gesucht. Denn die Verschiebung darf keine Nachteile für unsere Praxen bringen. Als Problem sehen wir den organisatorischen Mehraufwand in unseren Praxen, wenn die doch deutlichen Erleichterungen durch die neue HMR erst drei Monate später wirken, vor allem aber negative Auswirkungen, wenn die Versorgungsverträge erst mit Wirkung ab dem 01. Januar 2021 abgeschlossen werden können und sich damit auch die Preisvereinbarungen verzögern.
Weitere Informationen folgen in Kürze. Die Gespräche mit BMG und GKV-Spitzenverband über die Regelungen in diesem Zusammenhang dauern an.
Die Allianz für Gesundheitskompetenz, der auch der SHV und seine Mitgliedsverbände angehören, arbeitet an einem “Nationalen Gesundheitsportal”, das den Versicherten Informationen zu allen wesentlichen Fragen der Gesundheitsversorgung liefern soll, und zwar frei von allen wirtschaftlichen Interessen und ideologischen Prägungen.
Mehr Informationen erhalten Sie auf der gerade aktualisierten Seite “Gesundheitskompetenz” auf der website des BMG. Dort finden sich auch kurze Hinweise auf die Arbeit der Allianz am Nationalen Gesundheitsportal.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gesundheitskompetenz.html
Soeben hat das BMG eine Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite veröffentlicht.
Den kompletten Text finden Sie hier 200806_BMG_AO_Einreisende
Die PKV hat bereits früh erkannt, dass die Corona-bedingten Hygienemaßnahmen zu Mehraufwand führen. Deshalb werden die Privaten Krankenversicherer ihren Krankenversicherten, entsprechend der Handhabung der Beihilfeträger, in aller Regel für Heilmittelbehandlungen während der Corona-Krise eine Hygienepauschale von bis zu € 1,50 pro Behandlungstermin erstatten. Bei Patienten, die im so genannten Basis- bzw. Notlagentarif versichert sind, ist die Erstattungshöhe auf € 1,50/pro Verordnung begrenzt. Um Probleme in der weitgehend automatisierten Rechnungsbearbeitung zu vermeiden, muss diese Position in der Abrechnung der Heilmittelpraxis ausdrücklich als Hygienepauschale bezeichnet werden. Diese Regelung ist befristet bis 30.09.2020. Der Tag der Behandlung ist maßgeblich.
Auch hier vorsorglich der Hinweis: An dem Honoraranspruch des Behandlers gegenüber seinen Patienten ändert dies nichts. Alle Praxen sind also frei, auch ihren Mehraufwand für Hygienemaßnahmen selbst zu kalkulieren und so an die Patienten weiterzugeben. Es gibt also keine Festlegung für die Praxen auf einen Betrag von € 1,50/Kontakt im Verhältnis zu ihren Patienten. In dieser Höhe wird die Hygienepauschale aber von den Privaten Krankenversicherern in der Regel anerkannt.
Darüber hinaus wurde uns mitgeteilt, dass die PKV auch weiterhin Behandlungen per Videotherapie anerkennt, falls dies für die Versorgung des Patienten im Einzelfall therapeutisch sinnvoll erscheint und die Behandlung/Anleitung in Form der Videotherapie dafür geeignet ist. Die ärztliche Verordnung sollte den Hinweis enthalten, dass die Durchführung der Behandlung als Videotherapie vom behandelnden Arzt befürwortet wird, z.B. durch einen Zusatz “ggf. auch per Videotherapie“; bei der Rechnungsstellung sollte die Abgabe der Leistung in Form der Videotherapie als solche kenntlich gemacht werden.
Am 12. Juni 2020 ist die „Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ erschienen. Sie tritt rückwirkend zum 23. Mai 2020 in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit sichert damit auch die Ausbildung während der Pandemie für angehende Physiotherapeuten in Deutschland und macht die Ausbildung damit flexibler.
Dieses wichtige Signal an die Schulen, Hochschulen und vor allem an alle Schüler und Studierende begrüßt der SHV ausdrücklich.
Rahmenbedingungen angepasst
Die „Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ermöglicht es den Bundesländern, von dem Berufsgesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abzuweichen.
Hier die Übersicht der neu geregelten Punkte:
- Nutzung digitaler und anderer geeigneter Unterrichtsformate,
- Möglichkeit der Verlängerung der Ausbildung um höchstens sechs Monate,
- Abweichung von Regelungen zur Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
- Abweichung von Regelungen zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung,
- Abweichung von Regelungen zur Qualifikation der Praxisanleitung.
Die Verordnung gilt ein Jahr über das Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite hinaus. Sie tritt nach aktuellem Stand spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
Entstehung und Gültigkeitsdauer der Rechtverordnung
Die Corona-Pandemie erfordert nicht nur in der Versorgung der Patienten massive Flexibilität und Berücksichtigung der Hygieneregeln. Das gilt auch in erhöhtem Maße für die Ausbildung von Physiotherapeuten. Bereits am 08. Mai 2020 hat der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) die Dringlichkeit von Anpassungen innerhalb der Ausbildung von Therapeuten gefordert. Am 15. Mai 2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Referentenentwurf für eine Rechtverordnung an die Berufsverbände mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 25. Mai versendet. Am 10. Juni hat das BMG die Verordnung fertiggestellt und zur Veröffentlichung an den Bundesanzeiger übergeben.
Die Verordnung beruht auf § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes, der mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in das Infektionsschutzgesetz eingefügt wurde.
„Die Digitalisierung im Gesundheitswesen kann nur dann ihre volle Wirkung entfalten, wenn wirklich alle Leistungserbringer auf die elektronischen Anwendungen zugreifen können“, antwortete Ute Repschläger während der Anhörung zum Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) auf eine Frage der Grünen-Bundestagsfraktion. Die Vorsitzende des Spitzenverbands der Heilmittelverbände (SHV) gehörte zu den Sachverständigen, die zur öffentlichen Anhörung des Bundestagsgesundheitsausschusses geladen waren.
Die Grünen erkundigten sich bei der SHV-Vorsitzenden, warum es wichtig sei, dass die gesamte Behandlungskette an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen werde, also unter anderem auch Ergotherapeuten, Podologen und weitere Heil- und Hilfsmittelerbringer. Repschläger betonte, dass all diese Berufsgruppen einen wichtigen Beitrag zur Gesundheit der Patienten leisten. Und um die Versorgung der Patienten zu verbessern, müssten die behandlungsrelevanten Informationen zwischen allen an der Behandlung des Patienten Beteiligten digital ausgetauscht werden können. Diese verbesserte Kommunikation könne dazu beitragen, Verzögerungen und Fehler in der Behandlung zu vermeiden, so Repschläger.

Die elektronische Patientenakte (ePA) und die elektronische Heilmittelverordnung (eVO) bieten aus SHV-Sicht darüber hinaus die Chance, den bürokratischen Aufwand in der Praxis deutlich zu verringern. Eine technische Plausibilitätsprüfung könnte dafür sorgen, dass Verordnungen seltener Fehler enthalten bzw. diese zumindest schneller korrigiert werden können.
Wichtig ist es dem SHV aber, dass die Einführung der eVO vorab gründlich geprüft wird. Deshalb fordert der SHV eine Modellregion, in der die eVO in der täglichen Praxis getestet wird, damit sie anschließend evaluiert und optimiert werden kann.
Außerdem seien klare Vergütungsstrukturen bei der Nutzung digitaler Anwendungen notwendig. Es müsse beispielsweise geregelt werden, wie die Heilmittelerbringer für die Befüllung der elektronischen Patientenakte oder den Datenaustausch zwischen den Leistungserbringern vergütet werden.
Heilmittelpraxen haben uneingeschränkt Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Einzelne Arbeitsämter sahen ein Problem darin, dass die Heilmittelpraxen einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen, obgleich ihnen Ausgleichszahlungen aus dem zweiten Schutzschirm zustehen.Alle Zweifel insoweit sind nun beseitigt. Allen Arbeitsagenturen liegt ein klarstellender Hinweis der Bundesagentur vor, dass beide Leistungen nebeneinander bezogen werden können. Die Rechtslage insoweit ist eindeutig.
Eine gute Nachricht zum Wochenende, denn es gab höchst ärgerliche und unnötige Verzögerungen bei der Bewilligung dringend benötigter Gelder.
Ein guter Tag für die Heilmittelpraxen —
heute tritt die Schutzschirm-Verordnung in Kraft
Köln, 5. Mai 2020: Die im Schutzschirm geregelte Einmalzahlung an die Heilmittelpraxen sichert deren Existenz in stürmischen Zeiten. Die Politik, aber auch die Krankenkassen haben verstanden, dass die Heilmittelpraxen systemrelevant sind und deren Existenz deshalb nachhaltig gesichert werden muss. Drastische Rückgänge bei den Patientenzahlen in den Heilmittelpraxen, Tätigkeitsverbote in Alten- und Pflegeheimen ebenso wie in sonstigen Tageseinrichtungen hat zu Existenzangst bei den Praxisinhabern ebenso wie bei deren Mitarbeitern geführt. Von daher zeigt der Schutzschirm für die Heilmittelpraxen – die Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung, wie sie richtig heißt – Klarheit und Mut für den Blick in die Zukunft. Dabei ist die finanzielle Hilfe das eine; mindestens genauso wichtig ist das klare Signal der Wertschätzung. Das motiviert auch in schwierigen Zeiten wie jetzt, einen Praxisbetrieb zu organisieren, der den Bedürfnissen der Patienten entspricht, und zwar rund um die Uhr, wenn es notwendig ist.
Über den Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV):
Der SHV vertritt als maßgebliche Spitzenorganisation die berufspolitischen Interessen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene und ist für die Belange der Heilmittelversorgung Ansprechpartner der Politik, der Ministerien, der Selbstverwaltungsorgane, anderer bedeutender Organisationen des Gesundheitswesens sowie der Medien. Insgesamt vertritt der SHV mehr als 75.000 Mitglieder. Aktuell bilden drei physiotherapeutische Verbände (IFK, VPT und ZVK), ein ergotherapeutischer Verband (DVE) und ein podologischer Verband (ZFD) den SHV. Mehr Informationen gibt es unter http://www.shv-heilmittelverbaende.de.