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Der Schutzschirm bringt für den ganz überwiegenden Teil der Praxen eine Einmalzahlung von 40 Prozent ihrer im vierten Quartal 2019 mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechneten Leistungen. Die Auszahlung wird nicht verrechnet mit anderen finanziellen Hilfen und muss nicht zurückbezahlt werden.

Ansprüche der Praxen auf Zahlung von Kurzarbeitergeld werden durch die Ausgleichszahlung also nicht berührt – anders als bei den Ärzten erfolgt keine Anrechnung, kein Abzug.

 

Diese Lösung ist ein großer berufspolitischer Erfolg für unseren Berufsstand und zeigt: Die Politik, aber auch die Krankenkassen haben verstanden, dass die Heilmittelpraxen systemrelevant sind und deren Existenz deshalb nachhaltig gesichert werden muss.

 

Aus Sicht des Spitzenverbandes ist es für die Praxen bitter, die erst nach dem 1. Oktober 2019 zugelassen worden sind; wenn sie nur geringe Umsätze hatten, beträgt die Mindestzahlung pro Monat lediglich € 1.500. Eine Härtefallklausel fehlt gänzlich.  Auch die Kostenpauschale für Hygienemaßnahmen ist mit € 1,50 je Verordnung (!) alles andere als zufriedenstellend, da diese aktuell nicht annähernd kostendeckend ist.

 

Die Frage, die uns häufig gestellt wird, ist: warum gibt es Ausgleichszahlungen nur für die Umsätze mit den gesetzlichen Krankenkassen? Die Antwort ist einfach, dies entspricht der begrenzten Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Mehr konnte der Bundesgesundheitsminister nicht regeln. Bei den sonstigen, also den nicht gesetzlich versicherten Patienten ist zu unterscheiden zwischen —Leistungen für die Unfallversicherung und die Rentenversicherung; mit diesen Trägern werden unsere Gespräche beginnen, sobald unsere Schutzverordnung in Kraft ist, einerseits und —Leistungen an Privatzahler, insbesondere also Beamte und sonstige Privatpatienten andererseits. Zuständig wären hier als erstes die Träger der privaten Krankenversicherung, die aber jegliche Ausgleichszahlungen an gleich wen ablehnen, an Ärzte ebenso wie an uns.

 

Von großer praktischer Bedeutung ist nun, welche Regelungen der GKV-Spitzenverband zum Antragsverfahren und zur Anweisung der Ausgleichszahlungen bestimmt. Diese Regelungen müssen spätestens am 15. Mai 2020 vorliegen. Ein ganz einfacher Antrag soll ausreichen, damit die Zahlungen bis zum Monatsende in den Praxen ankommen. Die maßgeblichen Abrechnungsdaten liegen den Kassen ja vor.

 

Verkündung im Bundesanzeiger aber erst am Montag. 04.05.20

Die Eckpunkte des Schutzschirms für die Heilmittelpraxen stehen seit dem 16. April 2020 unverändert fest und wurden seitdem mehrfach bestätigt: Die Heilmittelerbringer erhalten Ausgleichszahlungen von 40 % ihrer im 4. Quartal 2019 abgerechneten Leistungen, und zwar in einer Summe als Zuschuss (also nicht als Darlehen) und ohne Anrechnung sonstiger finanzieller Hilfen des Bundes und der Bundesländer. Ansprüche der Praxen auf Zahlung von Kurzarbeitergeld werden durch die Ausgleichszahlung nicht berührt – es erfolgt keine Anrechnung. Dass die Verkündung der Rechtsverordnung so lange auf sich warten ließ, lag nicht am BMG, sondern an der notwendigen Klärung verschiedener Detailfragen zur Zusammenführung der für die Berechnung der Ausgleichshilfe notwendigen Abrechnungsdaten. Wir warten deshalb mit großer Spannung auf den abschließenden Text. Alle Informationen und eine erste Kommentierung finden Sie am Montag hier an gewohnter Stelle.

Von großer praktischer Bedeutung ist, welche Regelungen der GKV-Spitzenverband zum Antragsverfahren und zur Anweisung der Ausgleichszahlung bestimmt. Diese Regelungen müssen spätestens am 14.05.2020 vorliegen.

Klare Ansage aus dem BMG, dem BMAS und dem Gesundheitsausschuss

Die übereinstimmende Aussage aller Beteiligten, also

Bundesgesundheitsministerium

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages

ist: Der wechselseitige Ausschluss von Zahlungen aus dem Rettungsschirm und Kurzarbeitergeld gilt ausschließlich für die Krankenhäuser und die Vertragsärzte. Bei den Heilmittelpraxen ist das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung der angekündigten Ausgleichszahlung von 40 % schon eingepreist, also vorab abgezogen.

 

Lassen Sie sich also nicht verunsichern, weder von Ihren Steuerberatern noch von den Arbeitsämtern: Ihnen stehen beide Ansprüche nebeneinander und uneingeschränkt zu.

Mit der Veröffentlichung der angekündigten Verordnung über Ausgleichszahlungen im Heilmittelbereich rechnen wir nun täglich.

Während der Corona-Krise kann Bundesgesundheitsminister Jens Spahn wichtige Regelungen per Rechtsverordnung treffen. Von dieser Möglichkeit macht Jens Spahn energisch Gebrauch: Im ersten Anlauf spannt er nun einen Schutzschirm für Zahnärzte und Heilmittelpraxen. Der Referentenentwurf vom 16. April 2020 hat im Heilmittelbereich den richtigen Ansatz: Die Heilmittelerbringer erhalten Ausgleichszahlungen von 40 Prozent ihrer im 4. Quartal 2019 abgerechneten Leistungen, und zwar in einer Summe ohne Rückzahlungspflicht und ohne Anrechnung sonstiger finanzieller Hilfen des Bundes und der Bundesländer. Auch das Kurzarbeitergeld wird nicht angerechnet. Die Ausgleichzahlung, die voraussichtlich ab Anfang, spätestens ab Mitte Mai beantragt werden kann, stellt damit eine echte Hilfe dar und ist bei den Betroffenen und ihren Berufsverbänden auf größte Zustimmung gestoßen.

Besonders zu begrüßen: Die Hilfe wird für den Zeitraum 01. April – 30. Juni 2020 zur Verfügung gestellt; sollte die Corona-Krise andauern, können und müssen jedoch weitere Hilfsschritte folgen.

Dennoch gibt es Korrekturbedarf am Referentenentwurf des BMG, damit die selbstgesteckten Ziele tatsächlich erreicht werden.

  • Zur Frage des Referenzzeitraums 4. Quartal 2019 wurde der Referentenentwurf von den Beteiligten unterschiedlich gelesen. Der SHV erwarten nun die Klarstellung, dass auf das Datum der Abrechnung der Leistung abgestellt wird, unabhängig davon, ob die Zahlung bereits im 4. Quartal 2019 eingegangen ist. Allein das Rechnungsdatum soll zählen, das zwischen dem 01. Oktober und 31. Dezember 2019 liegen muss.

 

  • Zuständig für die Berechnung und Anweisung der Ausgleichszahlungen soll die zuständige Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen auf Landesebene nach
    124 Abs. 2 Satz 1 SGB V sein. Die Arbeitsgemeinschaft ist dann auch Ansprechpartner für Rückfragen im Abrechnungsverfahren.

 

  • Schnelle Hilfe durch Ausgleichszahlungen setzt voraus, dass die Berechnung der Ausgleichszahlungen zügig und unkompliziert erfolgen kann. Dies kann im Einzelfall zu Härten führen, etwa wenn eine Heilmittelpraxis im 4. Quartal 2019 vorübergehend geschlossen werden musste. Deshalb fordert der SHV eine Härtefallklausel, um auch in diesen Einzelfällen zu angemessenen Ausgleichszahlungen zu kommen.

 

  • Für Praxisübernahmen z. B. zum Jahreswechsel soll klargestellt werden, dass die Umsätze des früheren Praxisinhabers als Bemessungsgrundlage gelten.

 

  • Schwierig ist das Problem der Neugründungen ab dem 01. Januar 2020; denn diese Praxen haben keinen Anspruch auf die Soforthilfen des Bundes und der Länder. Dies muss zwingend bei der Berechnung der Ausfallpauschalen berücksichtigt werden.

 

  • Was gilt, wenn die Ausgleichszahlung niedriger liegt als erwartet? Dann stehen der Praxis die üblichen Rechtsmittel zur Verfügung, um die Berechnung der Ausgleichszahlung überprüfen zu lassen. Dazu soll, so die Forderung des SHV, der Heilmittelerbringer bei der Arbeitsgemeinschaft die Abrechnungsgrundlagen zur Berechnung der Ausgleichszahlung anfordern und mit seinen eigenen Daten abgleichen können.

 

  • Der Referentenentwurf bestätigt die Auffassung des SHV, dass die Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen, insbesondere für persönliche Schutzausrüstungen, aber auch die Ausstattung der Patienten mit Mund-Nasen-Schutz, von den Krankenkassen getragen werden müssen. Aus Sicht des SHV ist hier ein Mindestbetrag von
    2,00 €/Therapieeinheit angemessen und notwendig.

 

  • Noch steht nicht fest, ob und wann es für die Leistungserbringer und deren Mitarbeiter eine gesetzliche Verpflichtung geben wird, Antikörpertests durchzuführen. Kommt es hierzu, soll nach der Forderung des SHV bereits jetzt geregelt werden, dass die Kosten der Testung von der GKV getragen werden, auszahlbar durch die Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene.

 

Der SHV geht davon aus, dass das BMG noch im Laufe dieser Woche über die Schlussfassung der Verordnung entscheiden wird. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, dies wäre dann Anfang nächster Woche. Sobald hier die entsprechenden Informationen vorliegen, informieren der SHV und seine Mitgliedsverbände über das Antragsverfahren.

Im Übrigen nochmals der Hinweis und die SHV-Forderung: Völlig ausgeklammert sind bisher die sonstigen Praxiseinnahmen z. B. aus der Behandlung von Privat-, BG- und DRV-Patienten. Der Schutzschirm 2 kann zwar aus rechtlichen Gründen nicht unmittelbar greifen, die Heilmittelverbände erwarten aber die Rückdeckung der Politik bei den anstehenden Gesprächen zu diesem Thema, insbesondere auch mit den Trägern der Beihilfe und der Privaten Krankenversicherung.

Freitag früh erreichte uns der Referentenentwurf der SARS-CoVID-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung des BMG. Der SHV und seine Mitgliedsverbände begrüßen den Entwurf, der den Ankündigungen des Ministers vor der Osterpause entspricht und für eine zügige finanzielle Hilfestellung in den Heilmittelpraxen sorgt. Das gilt für den Zeitraum 01. April bis 30. Juni 2020, in der Erwartung, dass unsere Praxen bis dahin uneingeschränkt arbeiten können. Ist das nicht der Fall, muss das BMG nachsteuern.

Der SHV hat das BMG aufgefordert, den Entwurf um eine Härtefallklausel zu ergänzen; damit soll Raum für angemessene Entscheidungen zur Höhe der Ausgleichszahlung auch in den Einzelfällen geschaffen werden, in denen die Abrechnungen des 4. Quartals 2019 z.B. wegen Krankheit des Praxisinhabers nicht das wahre Leistungsgeschehen widerspiegeln.

Kritisch zu sehen ist die Abgeltungspauschale von € 1,50 je Verordnung für die Kosten erhöhter Hygiene- und Schutzmaßnahmen. Dieser Betrag ist deutlich zu niedrig, zumal der Schutz für Therapeut und Patient finanziert werden muss.

Völlig ausgeklammert sind bisher die sonstigen Praxiseinnahmen z. B. aus der Behandlung von
Privat-, BG- und DRV-Patienten. Der Rettungsschirm 2 kann zwar aus rechtlichen Gründen nicht unmittelbar greifen, die Heilmittelverbände erwarten aber die Rückendeckung der Politik bei den anstehenden Gesprächen zu diesem Thema, insbesondere auch mit den Trägern der Beihilfe und der Privaten Krankenversicherung.

 

Pressemitteilung

Köln, 17. April 2020 Fachkräftebedarf, Novellierung der Berufsgesetze, Abschaffung der Schulgebühren, Modellklausel, Akademisierung, allem voran das Eckpunktepapier der Bund-Länder Arbeitsgruppe zum Gesamtkonzept der Gesundheitsfachberufe. Es waren die ganz großen Themen, die den Bildungsbereich der Heilmittelerbringer bis zur Coronakrise bewegten. Jetzt richtet sich der Fokus der Ausbildungsakteure auf das, was alle wissen wollen: die Frage nämlich wie es weitergeht. Wie können die Inhalte der Ausbildung sichergestellt und Prüfungen abgehalten werden? Bei den Berufsverbänden häufen sich die Nachfragen und die Bitte, sich für klare und möglichst einheitliche Regelungen einzusetzen.

Bei den Berufsfachschulen für Gesundheitsfachberufe handelt es sich eher um kleine Ausbildungsstätten, die mehrheitlich von privaten Bildungsträgern geführt werden. Bildungseinrichtungen sind in ihrer fachlichen und sachlichen Ausstattung keineswegs immer gleichermaßen gut und aktuell ausgestattet. Insbesondere in der Bereitstellung von digitalem Unterricht zeigen sich jetzt massive Lücken. Nicht jede Schule ist gut gerüstet, um den Unterricht von analog auf digital umzustellen, und nicht alle Lehrenden und Lernenden sind darauf vorbereitet. Der aus der Not heraus entstehende Druck, digitalen Unterricht anbieten zu müssen, verdeckt, dass die Umsetzung guter Online-Kurse spezielle Kenntnisse, viel Vorbereitung und finanzielle Mittel braucht. Er verdeckt aber auch, dass sich nicht alle Ausbildungsbestandteile von Präsenz- auf Online-Formate umstellen lassen. Erschwerend kommt hinzu, dass unsere Schulen in etlichen Bundesländern vom Digitalpakt ausgeschlossen sind.

Unterschiedliche länderrechtliche Regelungen in Bezug auf die Anrechnung von Ausfallzeiten, auf die Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Prüfung, vor allem aber hinsichtlich der praktischen Ausbildung, machen den Beteiligten zu schaffen. Die jeweils anders geartete Einschätzung der Bundesländer im Zusammenhang mit der Systemrelevanz der Heilmittelerbringer führte zu Praxisschließungen und Betretungsverboten für Lernende und Lehrende. Als besonders problematisch erweist sich zudem, dass die praktische Ausbildung an das ehrenamtliche Engagement der Berufsangehörigen gebunden ist. Bestehende Kooperationsvereinbarungen zwischen Schule und Praxisort sind kaum mehr belastbar und werden in dieser besonderen Situation aufgekündigt oder eingestellt – auch für die noch ausstehenden Ausbildungsabschnitte. Mancherorts wurde die praktische Ausbildung deshalb komplett ausgesetzt.

Die Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen basieren auf den Berufsgesetzen des Bundes und ihren entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (APrV). Sie bestehen aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Insbesondere für die praktische Prüfung wird es erforderlich werden, Optionen zu finden, mit denen die vorgegebenen Anforderungen kompensiert werden können. Flexible Lösungen sind gefragt. Vorstellbar sind zum Beispiel Prüfungen mit Simulationspatienten in der Physiotherapie. Andere Berufe brauchen andere Lösungen. Wichtig ist, trotz aller föderalen Strukturen, bundesweite Standards (im Sinne der APrV) beizubehalten und keine willkürlichen und schnellen Entscheidungen zu treffen.

Abschließend sei gesagt, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie die Schulen zwar vor ganz neue Herausforderungen stellen, die so weder absehbar noch vorab lösbar waren. Allerdings legen manche Auswirkungen auch nur offen, was schon zuvor als Herausforderung, Problem oder gar Defizit bekannt war bzw. bekannt hätte sein können.

Die Bildungsverantwortlichen der Berufsverbände stehen zur Verfügung, ihre Expertise und Erfahrungen aktiv einzubringen, um an einer solchen Lösung mitzuwirken.

Über den Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV):
Der SHV vertritt als maßgebliche Spitzenorganisation die berufspolitischen Interessen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene und ist für die Belange der Heilmittelversorgung Ansprechpartner der Politik, der Ministerien, der Selbstverwaltungsorgane, anderer bedeutender Organisationen des Gesundheitswesens sowie der Medien. Insgesamt vertritt der SHV mehr als 75.000 Mitglieder. Aktuell bilden drei physiotherapeutische Verbände (IFK, VPT und ZVK), ein ergotherapeutischer Verband (DVE) und ein podologischer Verband (ZFD) den SHV. Mehr Informationen gibt es unter http://www.shv-heilmittelverbaende.de.

Die erlösende Botschaft kam rechtzeitig vor den Feiertagen. Per Rechtsverordnung wird das BMG kurzfristig verbindlich regeln, dass die Heilmittelpraxen pauschale Ausgleichszahlungen von 40 % der abgerechneten Umsätze für die Behandlung gesetzlich krankenversicherter erhalten. Berechnungsbasis für die Ausgleichszahlungen ist das 4. Quartal 2019, also die Auszahlungen der Kassen in den Monaten Oktober bis Dezember 2019, die auf den Therapieleistungen der Praxen in den Monaten September bis November 2019 beruhen und die bundesweiten Gebührenerhöhungen zum 1. Juni 2019 berücksichtigen. Niemand kann diese Zahlen ernsthaft in Zweifel ziehen. Dennoch bleibt noch eine Reihe offener Details und Umsetzungsfragen.

Bei den Ausgleichszahlungen für unsere Praxen handelt es sich um pauschale Zuschüsse auf der Basis der bisher mit der Gesetzlichen Krankenversicherung abgerechneten Umsätze, die weder erstattet noch verrechnet werden müssen – dies entspricht den Grundforderungen des SHV. Wer daneben (in aller Regel im geringen Umfang) weiter Patienten behandelt, kann diese Umsätze selbstverständlich wie üblich gegenüber den Krankenkassen abrechnen. Denn Krankenkassen und Gesundheitspolitik sind dankbar für jeden Patienten, der auch weiter behandelt wurde und wird und so die notwendige Zuwendung findet.

Das BMG erkennt mit dieser Maßnahme an, dass die Heilmittelpraxen auch in der Corona-Pandemie und danach unverzichtbar für die gesundheitliche Versorgung, also systemrelevant sind. Über den finanziellen Aspekt hinaus ist diese klare Anerkennung richtig und wichtig. Es geht nun darum, auf der Ebene der Bundesländer dieselbe Anerkennung zu finden, konkret: Wenn die Bundesländer Schutzmasken und Schutzkleidung beschaffen, müssen unsere Praxen ganz oben auf der Liste der Empfänger stehen. Nicht überall in den Bundesländern ist dies bisher der Fall, obgleich das BMG die Finanzierung dieser Ausstattung übernimmt.

 

 P r e s s e m i t t e i l u n g

 Köln, den 29. März 2020: Unerwartet schnell und großzügig hat die Bundesregierung, haben die Landesregierungen Geld zur Verfügung gestellt, um die aktuelle Belastung in der stationären Versorgung und bei den Ärzten aufzufangen. Auch für die gewerbliche Wirtschaft wurde in der letzten Woche ein Rettungsschirm gespannt. Aber nur für die kleineren Heilmittelpraxen gibt es bisher Einmal-Zuschüsse von Euro 9.000 beziehungsweise Euro 15.000. Dass dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein ist und unsere Heilmittelpraxen nicht retten kann, weiß die Politik, wissen die Krankenkassen.

Deshalb sind die nächsten Tage entscheidend. Wer im Interesse der Versicherten der GKV die ambulante Versorgung in den Heilmittelpraxen retten will, muss jetzt die notwendigen Gelder freigeben. Da kann es nicht um Darlehen gehen, die die Heilmittelpraxen in ihrer historisch schlechten Einkommenslage gar nicht zurückzahlen können: es muss Ausfallzahlungen geben, also verlorene Zuschüsse, weil die Heilmittelpraxen als systemrelevant eingestuft sind und deshalb ebenso wie die Ärzte weiter öffnen (müssen). Tatsache ist aber: 60-80 % und mehr der Patienten sind zurzeit so verunsichert, dass sie gebuchte Behandlungstermine absagen. Dass die Ärzte zunehmend zurückhaltend verordnen, weil sie angebliche Gefahren für die Patienten in den Heilmittelpraxen vermeiden wollen, tut ein Übriges.

Leere Praxen bedeutet aber leere Kassen bei den Praxen und damit deutliche Ausgabensenkungen bei den Krankenkassen. So entsteht bei den Kassen ein Polster, das nun zielorientiert eingesetzt werden kann, zur Rettung der Heilmittelpraxen, und zwar schnell.

Die Gesundheitspolitik muss deshalb in der kommenden Woche handeln. Gemeinsam mit den Krankenkassen muss das BMG Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe bestimmen: die Zahlungen der Kassen müssen gemeinsam mit dem Kurzarbeitergeld die wirtschaftliche Existenz der Heilmittelpraxen garantieren. Unsere Praxen wollen in der ganz großen Überzahl auch jetzt, auch in der Krise therapieren, denn der Behandlungsbedarf der Patienten lässt sich nicht auf Knopfdruck an- und abschalten. Auch dieser Einsatz muss anerkannt, muss honoriert werden.

Seit Freitag letzter Woche ist das BMG ermächtigt, per Rechtsverordnung zu handeln, wenn dies im Rahmen der Coronakrise notwendig ist. Die Heilmittelpraxen und ihre Verbände haben die Forderung, aber auch das Vertrauen, dass das BMG seine neuen Kompetenzen überzeugend nutzt und den Rettungsschirm nun auch über die Heilmittelpraxen spannt. Es ist fünf Minuten vor Zwölf.

 Über den Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV):

Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) ist die maßgebliche Spitzenorganisation auf Bundesebene im Heilmittelbereich. In den Mitgliedsverbänden des SHV sind mehr als 75.000 Therapeuten organisiert. Aktuell bilden drei physiotherapeutische Verbände (IFK, VPT und ZVK), ein ergotherapeutischer Verband (DVE) und ein podologischer Verband (ZFD) den SHV. Mehr Informationen gibt es unter http://www.shv-heilmittelverbaende.de.

P r e s s e m i t t e i l u n g

 Köln 24. März 2020: Mit dem Kabinettsbeschluss von gestern hat das Gesetzgebungsverfahren zum COVID-19-Gesetz der Bundesregierung begonnen. Darin regelt der Gesetzgeber die finanzielle Unterstützung für Krankenhäuser und Ärzte. Das ist wichtig, reicht aber längst nicht aus, um die medizinische Versorgung in Deutschland nur ansatzweise krisenfest zu machen.

Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) hat der Politik konkrete Vorschläge  zur sofortigen Erweiterung des Gesetzentwurfs geliefert: alle  Heilmittelerbringer wie Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden sowie Podologen sind betroffen. Denn: Zum Erhalt der ambulanten Versorgungsstrukturen braucht es jetzt Rückendeckung durch die Politik. Nur mithilfe von angemessenen Ausgleichszahlungen lässt sich der Fortbestand der ambulanten therapeutischen Versorgung erhalten. Kommt der Rettungsschirm jetzt nicht, stehen die Heilmittelpraxen vor dem Aus. Die Folge: eine massive therapeutische Unterversorgung. Besonders betroffen sind Schmerzpatienten, Patienten mit neurologischen Erkrankungen, nach Operationen oder nach Krebsdiagnosen, um nur einige Beispiele für Patienten zu nennen, die auf ein wohnortnahes und flächendeckendes Therapieangebot angewiesen sind.  

Zum Hintergrund: Wie Krankenhäuser und Ärzte leiden auch die Therapeuten im Heilmittelbereich unter massiven Umsatzeinbrüchen, die im Ausfall von Patienten infolge der COVID-19- Pandemie begründet sind. Hier muss gegengesteuert werden, sonst bricht die flächendeckende Versorgung mit Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und auch Podologie in kürzester Zeit weg.

Am Mittwoch beraten die Ausschüsse des Deutschen Bundestages über das COVID-19-Gesetz. Bis dahin muss jedem Politiker klar sein, was für die Bevölkerung auf dem Spiel steht. Denn schon morgen kann jeder auf die therapeutische Versorgung selbst angewiesen sein.

Über den Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV):
Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) ist die maßgebliche Spitzenorganisation auf Bundesebene im Heilmittelbereich. In den Mitgliedsverbänden des SHV sind mehr als 75.000 Therapeuten organisiert. Aktuell bilden drei physiotherapeutische Verbände (IFK, VPT und ZVK),
ein ergotherapeutischer Verband (DVE) und ein podologischer Verband (ZFD) den SHV. Mehr Informationen gibt es unter http://www.shv-heilmittelverbaende.de.

P r e s s e m i t t e i l u n g

 Köln 22. März 2020: Viel Zeit bleibt nicht. Schon am kommenden Freitag, 27. März 2020, sollen Bundestag und Bundesrat das COVID-19-Gesetz verabschieden, das wenige Tage später in Kraft treten wird. Und noch immer ist keine finanzielle Unterstützung für die Heilmittelpraxen in Deutschland in Sicht. Die Mitgliedsverbände des SHV haben das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und den Spitzenverband der Krankenkassen mehrfach darauf hingewiesen, dass ohne Schutzschirm einem großen Teil der Heilmittelpraxen das wirtschaftliche Ende droht. Die Situation in den Praxen und für die Patienten, die auch jetzt Heilmitteltherapie benötigen, ist äußerst kritisch:

  • Schon jetzt liegen die Umsatzrückgänge bei 60 bis 90 Prozent, mit täglich zunehmender Tendenz. Verunsicherte Patienten sagen ihre lang vereinbarten Termine ab und aufgrund der Krisensituation kommen kaum neue Patienten in die Praxen.
  • Die Patienten sind massiv verunsichert, nicht zuletzt, weil viele der Praxen weder auf Handschuhe noch auf Mund-Nasenschutz zurückgreifen können, weil die Heilmittelpraxen noch nicht in die Verteilung in den Bundesländern einbezogen werden.
  • Die ambulante therapeutische Weiterbehandlung kritisch erkrankter Patienten, wie beispielsweise frisch operierte Patienten, bei denen die Bewegung verloren geht, wenn sie nicht direkt nachbehandelt werden, ist unverzichtbar – gerade vor dem Aspekt, dass die Krankenhäuser und Rehakliniken all ihre Kapazitäten derzeit dringend für die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Menschen benötigen. Behandlungsbedürftige Personen gibt es, denn die Versorgung medizinisch dringend notwendiger Behandlungsfälle verlagert sich in den ambulanten Bereich. Dabei geht es um Vermeidung von Pflegebedürftigkeit sowie um den mittel- und langfristigen Erhalt von Arbeitsfähigkeit, beides wesentliche gesamtgesellschaftliche Aspekte.

Die Heilmitteltherapie ist Teil der ärztlichen Heilkunde, deshalb steht an ihrem Anfang die ärztliche Verordnung. Nicht anders als die ärztliche Therapie in ambulanter und stationärer Versorgung bedarf sie deshalb des besonderen Schutzes durch das Bundesministerium für Gesundheit und den GKV-Spitzenverband.

Heilmittelerbringer üben kein Gewerbe aus, sondern sind als Freiberufler unverzichtbarer Teil unseres medizinischen Versorgungssystems, das auch in solch einer Krise nicht zerschlagen werden darf. Der SHV fordert das BMG auf, den Rettungsschirm im COVID-19- Gesetz deutlich weiter zu spannen und umgehend strukturerhaltende Mittel auch für den Heilmittelbereich zur Verfügung zu stellen. Dabei geht es in erster Linie um Ausgleichszahlungen für COVID-19bedingte Umsatzeinbrüche, für die Selbstbeschaffung notwendiger Schutzmaßnahmen und allenfalls – für den Übergang und nur zur Sicherung der Liquidität – um Darlehen. Denn: Der finanzielle Rahmen in der Heilmittelversorgung ist so eng gesteckt, dass die Praxen die krisenbedingten Kosten und Honorarausfälle nicht selbst finanzieren können.

Die Bundesregierung muss Wort halten und auch die therapeutische Patientenversorgung in Deutschland finanziell sichern – und zwar jetzt! Die Mitgliedsverbände des SHV unterstützen ihre Mitglieder parallel dazu dabei, den Praxisbetrieb für dringende Behandlungsfälle weiterhin zu ermöglichen. Dabei geht es beispielsweise um die Unterstützung bei der Beschaffung von Schutzmaßnahmen und um die Beratung zum Patienten- und Hygienemanagement.