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Versorgung sichern und Politik zum Wohle der Patienten gestalten

Köln, 23. November 2020: Ab 01. Januar 2021 ist Andreas Pfeiffer neuer Vorsitzender des Spitzenverbandes der Heilmittelverbände (SHV). Der SHV-Vorstand hat den Vorsitzenden des Deutschen Verbandes für Ergotherapie (DVE) einstimmig ins Amt gewählt. Die Wahl fand turnusmäßig am 18. November 2020 im Rahmen der Vorstandssitzung statt.

Andreas Pfeiffer übernimmt das Amt von Ute Repschläger. Sie ist Vorsitzende des Bundesverbands selbstständiger Physiotherapeuten (IFK). Der SHV-Vorstand dankte Ute Repschläger für ihren zielorientierten und unermüdlichen Einsatz. Sie selbst ist Physiotherapeutin mit eigener Praxis, hat aber in ihrer Funktion als SHV-Vorsitzende stets alle Heilmittelerbringer gegenüber der Politik und den Kostenträgern vertreten. Wichtige Gesetzgebungsverfahren wie beispielsweise das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) und das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat die Politik während der Amtsperiode von Ute Repschläger verabschiedet und damit zahlreiche Verbesserungen nicht nur für die Ergotherapie, die Physiotherapie und für die Podologie erreicht, sondern für den gesamten Heilmittelbereich. An diesen und zahlreichen weiteren Gesetzen hat der SHV aktiv mitgewirkt.

„Jetzt gilt es, an die Erfolge der vergangenen Jahre anzuknüpfen. Wir werden das Wahljahr 2021 nutzen, um unsere aktuellen berufspolitischen Forderungen in die Politik einzubringen.  Wir wollen die Politik davon überzeugen, dass im Heilmittelbereich weiter Handlungsbedarf besteht“!, erklärt der zukünftige Vorsitzende des SHV, Andreas Pfeiffer.

Im Fokus bei allen politischen Gesprächen und Aktionen stehen eine angemessene Vergütung, mehr Autonomie der Berufsgruppen, Einbindung der Gesundheitsfachberufe in die Digitalisierung und über alle Bereiche hinweg der Abbau von Bürokratie. Denn: Nur durch ein konsequentes Handeln der Politik können die Gesundheitsberufe attraktiver für junge Menschen werden. Das ist zwingend, um dem sich weiter verschärfenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Für den SHV steht fest: Nur mit angemessenen Rahmenbedingungen für den Heilmittelbereich lässt sich die flächendeckende, wohnortnahe therapeutische Versorgung der Menschen in Deutschland sicherstellen.

Über den Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV):
Der SHV vertritt als maßgebliche Spitzenorganisation die berufspolitischen Interessen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene und ist für die Belange der Heilmittelversorgung Ansprechpartner der Politik, der Ministerien, der Selbstverwaltungsorgane, anderer bedeutender Organisationen des Gesundheitswesens sowie der Medien. Insgesamt vertritt der SHV mehr als 75.000 Mitglieder. Aktuell bilden drei physiotherapeutische Verbände (IFK, VPT und ZVK), ein ergotherapeutischer Verband (DVE) und ein podologischer Verband (ZFD) den SHV. Mehr Informationen gibt es unter http://www.shv-heilmittelverbaende.de.

Kontakt:

SHV – Spitzenverband der Heilmittelverbände e. V.

Deutzer Freiheit 72-74

50679 Köln

Telefon: 0221/981027 14 

info@shv-heilmittelverbaende.de

www.shv-heilmittelverbaende.de

 

 

 

 

Am 18. November 2020 fand die diesjährige Delegiertenversammlung des Spitzenverbandes der Heilmittelverbände (SHV) statt. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie wurde die Sitzung erstmals als „Hybridveranstaltung“ durchgeführt. Dabei war der SHV-Vorstand nebst Geschäftsführer in Düsseldorf vor Ort, während die elf Delegierten aus ganz Deutschland online teilgenommen haben.

Als Vorsitzende des SHV berichtete Ute Repschläger den Delegierten der Mitgliedsverbände über die Arbeit des SHV zwischen November 2019 und aktuell. In vielerlei Hinsicht ist und war das Jahr 2020 ein außergewöhnliches Jahr für die Branche – berufspolitisch ebenso wie existenziell für alle Heilmittelpraxen in Deutschland.

Zentrale Arbeitsschwerpunkte waren die Umsetzung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) und die Corona-Pandemie. Bei der Corona-Pandemie hat der SHV berufspolitisch alles darangesetzt, die finanziellen Folgen für die Heilmittelpraxen so gering wie möglich zu halten. Erste Gespräche fanden dazu mit Ansprechpartnern im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bereits Mitte März 2020 statt. Am 10. April 2020 sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn eine finanzielle Unterstützung für die Heilmittelbranche zu, die dann mit Inkrafttreten der Rechtverordnung in Form von Ausgleichszahlungen für die Heilmittelpraxen am 05. Mai in die Tat umgesetzt wurde. In Ergänzung zu dem Rettungsschirm des BMG haben aber auch die gesetzlichen und privaten Kostenträger zahlreiche Sonderregelungen zum Abbau von Bürokratie und zur Durchführung einer Videotherapie beschlossen; die meisten dieser Maßnahmen sind zeitlich befristet und werden je nach Pandemielage angepasst. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der TherapieGipfel in diesem Jahr abgesagt. Der nächste TherapieGipfel soll dann nach der Bundestagswahl im Herbst 2021 stattfinden.

Besonders die Themen Vergütung, Autonomie, Digitalisierung und über alle Bereiche hinweg der Abbau von Bürokratie bleiben auch in der kommenden Zeit Schwerpunktthemen der berufspolitischen Arbeit des SHV. Hierzu stehen aktuell zahlreiche Gesetzgebungsverfahren an wie zum Beispiel ganz aktuell das Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG), zu dem den SHV in dieser Woche der Referentenentwurf erreicht hat.

Berufspolitische Kontakte und Netzwerkpflege essentiell

Ziel aller Aktivitäten des SHV ist es, die Attraktivität der Therapieberufe zu steigern und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Dies ist ein fortlaufender Prozess und beinhaltet neben der Netzwerkpflege vor allem den kontinuierlichen Dialog mit Akteuren auf der politischen Bühne. Lösungsorientiert und dialogbereit pflegen SHV-Vorstand und Geschäftsführer Heinz Christian Esser enge Kontakte zu Politikern, Mitarbeitern in Ministerien, den zuständigen Ansprechpartnern im Gemeinsamen Bundesauschuss und den Entscheidern bei den Kostenträgern. Die berufspolitische Arbeit des SHV basiert auf einen kontinuierlichen Kontakt zu allen Entscheidungsträgern im Gesundheitswesen. Diese Arbeit wird auch im kommenden Jahr – mit besonderem Fokus auf die Bundestagswahl im September 2021 – intensiv fortgesetzt.

Nach Abschluss und Aussprache zu den Berichten der Vorsitzenden und des SHV-Geschäftsführers entlasteten die Delegierten den SHV-Vorstand einstimmig. Die nächste turnusmäßige Delegiertenversammlung des SHV soll Mitte November 2021 stattfinden. Alle Informationen rund um den SHV finden Interessierte unter www.shv-heilmittelverbaende.de.

PRESSEMITTEILUNG

Bekämpfung der SARS-COV2-Pandemie

Köln, 04.11.2020 Das Therapie- und Dienstleistungsangebot der Heilmittelpraxen ist unverzichtbar für die gesundheitliche Betreuung unserer Bevölkerung und damit systemrelevant. Hieran lassen auch die Beschlüsse in der Videokonferenz am 28.10.2020 (Ziffer 8) keinerlei Zweifel. Die klaren Formulierungen dort sind die Grundlage für die Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer. In hoher Übereinstimmung gehen auch die Bundesländer von der Systemrelevanz des Leistungsangebots der Heilmittelpraxen aus und schaffen die rechtliche, aber auch die Vertrauens-Grundlage dafür, dass die Heilmittelpraxen ihre unverzichtbare Arbeit für die Gesundheit der Bevölkerung fortsetzen können. Hierfür gilt allen, die an der Erarbeitung dieser Papiere mitgewirkt haben, großer Dank.

Allerdings ist die Verunsicherung bei Therapeuten und Patienten nach wie vor groß. Denn die Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer, mit denen die politischen Beschlüsse vom 28.10.2020 umgesetzt werden, sind teilweise (zu) restriktiv gefasst, z.B. bei strukturierten Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation der Heilmittelpraxen.

Über den Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV):
Der SHV vertritt als maßgebliche Spitzenorganisation die berufspolitischen Interessen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene und ist für die Belange der Heilmittelversorgung Ansprechpartner der Politik, der Ministerien, der Selbstverwaltungsorgane, anderer bedeutender Organisationen des Gesundheitswesens sowie der Medien. Insgesamt vertritt der SHV mehr als 75.000 Mitglieder. Aktuell bilden drei physiotherapeutische Verbände (IFK, VPT und ZVK), ein ergotherapeutischer Verband (DVE) und ein podologischer Verband (ZFD) den SHV. Mehr Informationen gibt es unter http://www.shv-heilmittelverbaende.de.

„Die PKV hat bereits früh erkannt, dass die Corona-bedingten Hygienemaßnahmen zu Mehraufwand führen. Auch wenn die Beschaffungskosten für Hygieneartikel sich allmählich normalisiert und auch die Patientenzahlen in den Praxen sich dem Vor-Krisen-Niveau angenähert haben, werden die Privaten Krankenversicherer unter dem Eindruck steigender Infektionszahlen im Herbst 2020 ihren Krankenversicherten in aller Regel für Heilmittelbehandlungen weiterhin eine Hygienepauschale von bis zu € 1,50 pro Behandlungstermin befristet bis zum 31. Dezember 2020 erstatten. Bei Patienten, die im so genannten Basis- bzw. Notlagentarif versichert sind, ist die Erstattungshöhe auf 1,50/pro Verordnung begrenzt. Um Probleme in der weitgehend automatisierten Rechnungsbearbeitung zu vermeiden, muss diese Position in der Abrechnung der Heilmittelpraxis ausdrücklich als Hygienepauschale bezeichnet werden.“

Die Verärgerung bei den Heilmittelverbänden ist groß. Der G-BA hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 das Inkrafttreten der neuen ärztlichen und zahnärztlichen Heilmittelrichtlinien auf den 01. Januar 2021 verschieben müssen. Der Grund ist: Offenbar war fast die Hälfte der Anbieter ärztlicher Praxisverwaltungsprogramme nicht in der Lage, die Anpassung der Praxisverwaltungssoftware (PVS) in den Arztpraxen flächendeckend pünktlich zum 01.10.2020 sicherzustellen. „Das ist schlimm genug. Skandalös ist es, dass dies Mitte August mehr zufällig bekannt wurde“, kritisiert der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV). Um ein Chaos in der Verordnungstätigkeit der Arztpraxen zu verhindern, musste nun das Inkrafttreten der neugefassten Heilmittel-Richtlinien auf den 01.01.21 verschoben werden.

Weil dies eine Kettenreaktion auslösen könnte, die vollständig zu Lasten der Heilmittelpraxen und ihrer Patienten gehen würde, appelliert der SHV an das BMG und den GKV-Spitzenverband:

  • Eine Verschiebung des Inkrafttretens der Heilmittelrichtlinie um drei Monate bedeutet, dass alle in der neuen Heilmittelrichtlinie angelegten Verbesserungen bei der Rezeptprüfung um drei Monate verschoben werden. Hieraus resultieren drei Monate länger wirtschaftliche Nachteile im Praxisablauf, weil der Bürokratieabbau drei Monate länger ausbleibt und Mitarbeiter, die in den letzten Wochen bereits zu den Regeln der neuen HMR geschult wurden, Ende des Jahres eine erneute Schulung zur Auffrischung benötigen werden. Dies erklärt und begründet die Forderung nach einer angemessenen Entschädigung für das so belastete IV. Quartal 2020 als klare Aussage des Gesetzgebers an die Verursacher des Chaos.
  • Ein weiteres: Die Vertragspartner der Bundesrahmenverträge nach § 125 Abs. 1 SGB V müssen nun peinlich darauf achten, dass sich keine Verzögerung der Schiedsverfahren ergibt. Der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Verbände stimmen darin völlig überein und erwarten, dass evtl. notwendige Schiedsverfahren zügig nach dem 01. Oktober 2020 beginnen und nach Möglichkeit bereits im IV. Quartal 2020 abgeschlossen werden. In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass die neuen Vergütungen zum 01. Januar 2021 greifen. Hierzu bedarf es im Zweifelsfall klarer Vorgaben durch das BMG.

Vor diesem Hintergrund appelliert der SHV an das BMG, die notwendigen gesetzlichen Änderungen so schnell wie möglich auf den Weg zu bringen und so die Unsicherheit bei den Heilmittelpraxen auszuräumen.

 

Die Verärgerung bei den Betroffenen ist groß, so auch im BMG und GKV-Spitzenverband. Denn trotz langer Vorlaufzeit kann die KBV die Anpassung der Praxisverwaltungssoftware in den Arztpraxen nicht flächendeckend pünktlich zum 01.10.2020 sicherstellen, wie in der letzten Woche mehr zufällig bekannt wurde. Um ein Chaos in der Verordnungstätigkeit der Arztpraxen zu verhindern, wird das Inkrafttreten der neu gefassten Heilmittel-Richtlinie auf den 01.01.2021 verschoben werden müssen. KBV und GKV-SV sollen dafür gestern einen Antrag im G-BA gestellt haben, über den voraussichtlich in der nächsten Woche entschieden wird. Kommt der Beschluss zustande, wird der Bundestag auch die bundesweiten Verträge zur Heilmittelversorgung verschieben müssen. Hierfür wäre § 125 SGB V zu ändern. Dies könnte im Rahmen des Versorgungsverbesserungsgesetz geschehen, für das nächste Woche die Referentenanhörungen stattfinden.

Auch der SHV und seine Mitgliedsverbände haben auf diese Entwicklung auf Seiten der KBV höchst verärgert reagiert und sofort das Gespräch mit dem BMG und dem GKV-Spitzenverband gesucht. Denn die Verschiebung darf keine Nachteile für unsere Praxen bringen. Als Problem sehen wir den organisatorischen Mehraufwand in unseren Praxen, wenn die doch deutlichen Erleichterungen durch die neue HMR erst drei Monate später wirken, vor allem aber negative Auswirkungen, wenn die Versorgungsverträge erst mit Wirkung ab dem 01. Januar 2021 abgeschlossen werden können und sich damit auch die Preisvereinbarungen verzögern.

Weitere Informationen folgen in Kürze. Die Gespräche mit BMG und GKV-Spitzenverband über die Regelungen in diesem Zusammenhang dauern an.

Die Allianz für Gesundheitskompetenz, der auch der SHV und seine Mitgliedsverbände angehören, arbeitet an einem  “Nationalen Gesundheitsportal”, das den Versicherten Informationen zu allen wesentlichen Fragen der Gesundheitsversorgung liefern soll, und zwar frei von allen wirtschaftlichen Interessen und ideologischen Prägungen.

Mehr Informationen erhalten Sie auf der gerade aktualisierten Seite “Gesundheitskompetenz” auf der website des BMG. Dort finden sich auch kurze Hinweise auf die Arbeit der Allianz am Nationalen Gesundheitsportal.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gesundheitskompetenz.html

Soeben hat das BMG eine Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite veröffentlicht.

Den kompletten Text finden Sie hier 200806_BMG_AO_Einreisende

Die PKV hat bereits früh erkannt, dass die Corona-bedingten Hygienemaßnahmen zu Mehraufwand führen. Deshalb werden die Privaten Krankenversicherer ihren Krankenversicherten, entsprechend der Handhabung der Beihilfeträger, in aller Regel für Heilmittelbehandlungen während der Corona-Krise eine Hygienepauschale von bis zu € 1,50 pro Behandlungstermin erstatten. Bei Patienten, die im so genannten Basis- bzw. Notlagentarif versichert sind, ist die Erstattungshöhe auf € 1,50/pro Verordnung begrenzt. Um Probleme in der weitgehend automatisierten Rechnungsbearbeitung zu vermeiden, muss diese Position in der Abrechnung der Heilmittelpraxis ausdrücklich als Hygienepauschale bezeichnet werden. Diese Regelung ist befristet bis 30.09.2020. Der Tag der Behandlung ist maßgeblich.

Auch hier vorsorglich der Hinweis: An dem Honoraranspruch des Behandlers gegenüber seinen Patienten ändert dies nichts. Alle Praxen sind also frei, auch ihren Mehraufwand für Hygienemaßnahmen selbst zu kalkulieren und so an die Patienten weiterzugeben. Es gibt also keine Festlegung für die Praxen auf einen Betrag von € 1,50/Kontakt im Verhältnis zu ihren Patienten. In dieser Höhe wird die Hygienepauschale aber von den Privaten Krankenversicherern in der Regel anerkannt.

Darüber hinaus wurde uns mitgeteilt, dass die PKV auch weiterhin Behandlungen per Videotherapie anerkennt, falls dies für die Versorgung des Patienten im Einzelfall therapeutisch sinnvoll erscheint und die Behandlung/Anleitung in Form der Videotherapie dafür geeignet ist. Die ärztliche Verordnung sollte den Hinweis enthalten, dass die Durchführung der Behandlung als Videotherapie vom behandelnden Arzt befürwortet wird, z.B. durch einen Zusatz “ggf. auch per Videotherapie“; bei der Rechnungsstellung sollte die Abgabe der Leistung in Form der Videotherapie als solche kenntlich gemacht werden.

 

Am 12. Juni 2020 ist die „Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ erschienen. Sie tritt rückwirkend zum 23. Mai 2020 in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit sichert damit auch die Ausbildung während der Pandemie für angehende Physiotherapeuten in Deutschland und macht die Ausbildung damit flexibler.

Dieses wichtige Signal an die Schulen, Hochschulen und vor allem an alle Schüler und Studierende begrüßt der SHV ausdrücklich.

Rahmenbedingungen angepasst

Die „Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ermöglicht es den Bundesländern, von dem Berufsgesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abzuweichen.

Hier die Übersicht der neu geregelten Punkte:

  • Nutzung digitaler und anderer geeigneter Unterrichtsformate,
  • Möglichkeit der Verlängerung der Ausbildung um höchstens sechs Monate,
  • Abweichung von Regelungen zur Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
  • Abweichung von Regelungen zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung,
  • Abweichung von Regelungen zur Qualifikation der Praxisanleitung.

Die Verordnung gilt ein Jahr über das Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite hinaus. Sie tritt nach aktuellem Stand spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

Entstehung und Gültigkeitsdauer der Rechtverordnung

Die Corona-Pandemie erfordert nicht nur in der Versorgung der Patienten massive Flexibilität und Berücksichtigung der Hygieneregeln. Das gilt auch in erhöhtem Maße für die Ausbildung von Physiotherapeuten. Bereits am 08. Mai 2020 hat der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) die Dringlichkeit von Anpassungen innerhalb der Ausbildung von Therapeuten gefordert. Am 15. Mai 2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Referentenentwurf für eine Rechtverordnung an die Berufsverbände mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 25. Mai versendet. Am 10. Juni hat das BMG die Verordnung fertiggestellt und zur Veröffentlichung an den Bundesanzeiger übergeben.

Die Verordnung beruht auf § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes, der mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in das Infektionsschutzgesetz eingefügt wurde.