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„Die Digitalisierung im Gesundheitswesen kann nur dann ihre volle Wirkung entfalten, wenn wirklich alle Leistungserbringer auf die elektronischen Anwendungen zugreifen können“, antwortete Ute Repschläger während der Anhörung zum Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) auf eine Frage der Grünen-Bundestagsfraktion. Die Vorsitzende des Spitzenverbands der Heilmittelverbände (SHV) gehörte zu den Sachverständigen, die zur öffentlichen Anhörung des Bundestagsgesundheitsausschusses geladen waren.

Die Grünen erkundigten sich bei der SHV-Vorsitzenden, warum es wichtig sei, dass die gesamte Behandlungskette an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen werde, also unter anderem auch Ergotherapeuten, Podologen und weitere Heil- und Hilfsmittelerbringer. Repschläger betonte, dass all diese Berufsgruppen einen wichtigen Beitrag zur Gesundheit der Patienten leisten. Und um die Versorgung der Patienten zu verbessern, müssten die behandlungsrelevanten Informationen zwischen allen an der Behandlung des Patienten Beteiligten digital ausgetauscht werden können. Diese verbesserte Kommunikation könne dazu beitragen, Verzögerungen und Fehler in der Behandlung zu vermeiden, so Repschläger.

Die elektronische Patientenakte (ePA) und die elektronische Heilmittelverordnung (eVO) bieten aus SHV-Sicht darüber hinaus die Chance, den bürokratischen Aufwand in der Praxis deutlich zu verringern. Eine technische Plausibilitätsprüfung könnte dafür sorgen, dass Verordnungen seltener Fehler enthalten bzw. diese zumindest schneller korrigiert werden können.

Wichtig ist es dem SHV aber, dass die Einführung der eVO vorab gründlich geprüft wird. Deshalb fordert der SHV eine Modellregion, in der die eVO in der täglichen Praxis getestet wird, damit sie anschließend evaluiert und optimiert werden kann.

Außerdem seien klare Vergütungsstrukturen bei der Nutzung digitaler Anwendungen notwendig. Es müsse beispielsweise geregelt werden, wie die Heilmittelerbringer für die Befüllung der elektronischen Patientenakte oder den Datenaustausch zwischen den Leistungserbringern vergütet werden.

 

Heilmittelpraxen haben uneingeschränkt Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Einzelne Arbeitsämter sahen ein Problem darin, dass die Heilmittelpraxen einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen, obgleich ihnen Ausgleichszahlungen aus dem zweiten Schutzschirm zustehen.Alle Zweifel insoweit sind nun beseitigt. Allen Arbeitsagenturen liegt ein klarstellender Hinweis der Bundesagentur vor, dass beide Leistungen nebeneinander bezogen werden können. Die Rechtslage insoweit ist eindeutig.

Eine gute Nachricht zum Wochenende, denn es gab höchst ärgerliche und unnötige Verzögerungen bei der Bewilligung dringend benötigter Gelder.

Ein guter Tag für die Heilmittelpraxen —

heute tritt die Schutzschirm-Verordnung in Kraft

Köln, 5. Mai 2020: Die im Schutzschirm geregelte Einmalzahlung an die Heilmittelpraxen sichert deren Existenz in stürmischen Zeiten. Die Politik, aber auch die Krankenkassen haben verstanden, dass die Heilmittelpraxen systemrelevant sind und deren Existenz deshalb nachhaltig gesichert werden muss. Drastische Rückgänge bei den Patientenzahlen in den Heilmittelpraxen, Tätigkeitsverbote in Alten- und Pflegeheimen ebenso wie in sonstigen Tageseinrichtungen hat zu Existenzangst bei den Praxisinhabern ebenso wie bei deren Mitarbeitern geführt. Von daher zeigt der Schutzschirm für die Heilmittelpraxen – die Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung, wie sie richtig heißt – Klarheit und Mut für den Blick in die Zukunft. Dabei ist die finanzielle Hilfe das eine; mindestens genauso wichtig ist das klare Signal der Wertschätzung. Das motiviert auch in schwierigen Zeiten wie jetzt, einen Praxisbetrieb zu organisieren, der den Bedürfnissen der Patienten entspricht, und zwar rund um die Uhr, wenn es notwendig ist.

 

Über den Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV):
Der SHV vertritt als maßgebliche Spitzenorganisation die berufspolitischen Interessen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene und ist für die Belange der Heilmittelversorgung Ansprechpartner der Politik, der Ministerien, der Selbstverwaltungsorgane, anderer bedeutender Organisationen des Gesundheitswesens sowie der Medien. Insgesamt vertritt der SHV mehr als 75.000 Mitglieder. Aktuell bilden drei physiotherapeutische Verbände (IFK, VPT und ZVK), ein ergotherapeutischer Verband (DVE) und ein podologischer Verband (ZFD) den SHV. Mehr Informationen gibt es unter http://www.shv-heilmittelverbaende.de.

 

Der Schutzschirm bringt für den ganz überwiegenden Teil der Praxen eine Einmalzahlung von 40 Prozent ihrer im vierten Quartal 2019 mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechneten Leistungen. Die Auszahlung wird nicht verrechnet mit anderen finanziellen Hilfen und muss nicht zurückbezahlt werden.

Ansprüche der Praxen auf Zahlung von Kurzarbeitergeld werden durch die Ausgleichszahlung also nicht berührt – anders als bei den Ärzten erfolgt keine Anrechnung, kein Abzug.

 

Diese Lösung ist ein großer berufspolitischer Erfolg für unseren Berufsstand und zeigt: Die Politik, aber auch die Krankenkassen haben verstanden, dass die Heilmittelpraxen systemrelevant sind und deren Existenz deshalb nachhaltig gesichert werden muss.

 

Aus Sicht des Spitzenverbandes ist es für die Praxen bitter, die erst nach dem 1. Oktober 2019 zugelassen worden sind; wenn sie nur geringe Umsätze hatten, beträgt die Mindestzahlung pro Monat lediglich € 1.500. Eine Härtefallklausel fehlt gänzlich.  Auch die Kostenpauschale für Hygienemaßnahmen ist mit € 1,50 je Verordnung (!) alles andere als zufriedenstellend, da diese aktuell nicht annähernd kostendeckend ist.

 

Die Frage, die uns häufig gestellt wird, ist: warum gibt es Ausgleichszahlungen nur für die Umsätze mit den gesetzlichen Krankenkassen? Die Antwort ist einfach, dies entspricht der begrenzten Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Mehr konnte der Bundesgesundheitsminister nicht regeln. Bei den sonstigen, also den nicht gesetzlich versicherten Patienten ist zu unterscheiden zwischen —Leistungen für die Unfallversicherung und die Rentenversicherung; mit diesen Trägern werden unsere Gespräche beginnen, sobald unsere Schutzverordnung in Kraft ist, einerseits und —Leistungen an Privatzahler, insbesondere also Beamte und sonstige Privatpatienten andererseits. Zuständig wären hier als erstes die Träger der privaten Krankenversicherung, die aber jegliche Ausgleichszahlungen an gleich wen ablehnen, an Ärzte ebenso wie an uns.

 

Von großer praktischer Bedeutung ist nun, welche Regelungen der GKV-Spitzenverband zum Antragsverfahren und zur Anweisung der Ausgleichszahlungen bestimmt. Diese Regelungen müssen spätestens am 15. Mai 2020 vorliegen. Ein ganz einfacher Antrag soll ausreichen, damit die Zahlungen bis zum Monatsende in den Praxen ankommen. Die maßgeblichen Abrechnungsdaten liegen den Kassen ja vor.

 

Verkündung im Bundesanzeiger aber erst am Montag. 04.05.20

Die Eckpunkte des Schutzschirms für die Heilmittelpraxen stehen seit dem 16. April 2020 unverändert fest und wurden seitdem mehrfach bestätigt: Die Heilmittelerbringer erhalten Ausgleichszahlungen von 40 % ihrer im 4. Quartal 2019 abgerechneten Leistungen, und zwar in einer Summe als Zuschuss (also nicht als Darlehen) und ohne Anrechnung sonstiger finanzieller Hilfen des Bundes und der Bundesländer. Ansprüche der Praxen auf Zahlung von Kurzarbeitergeld werden durch die Ausgleichszahlung nicht berührt – es erfolgt keine Anrechnung. Dass die Verkündung der Rechtsverordnung so lange auf sich warten ließ, lag nicht am BMG, sondern an der notwendigen Klärung verschiedener Detailfragen zur Zusammenführung der für die Berechnung der Ausgleichshilfe notwendigen Abrechnungsdaten. Wir warten deshalb mit großer Spannung auf den abschließenden Text. Alle Informationen und eine erste Kommentierung finden Sie am Montag hier an gewohnter Stelle.

Von großer praktischer Bedeutung ist, welche Regelungen der GKV-Spitzenverband zum Antragsverfahren und zur Anweisung der Ausgleichszahlung bestimmt. Diese Regelungen müssen spätestens am 14.05.2020 vorliegen.

Klare Ansage aus dem BMG, dem BMAS und dem Gesundheitsausschuss

Die übereinstimmende Aussage aller Beteiligten, also

Bundesgesundheitsministerium

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages

ist: Der wechselseitige Ausschluss von Zahlungen aus dem Rettungsschirm und Kurzarbeitergeld gilt ausschließlich für die Krankenhäuser und die Vertragsärzte. Bei den Heilmittelpraxen ist das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung der angekündigten Ausgleichszahlung von 40 % schon eingepreist, also vorab abgezogen.

 

Lassen Sie sich also nicht verunsichern, weder von Ihren Steuerberatern noch von den Arbeitsämtern: Ihnen stehen beide Ansprüche nebeneinander und uneingeschränkt zu.

Mit der Veröffentlichung der angekündigten Verordnung über Ausgleichszahlungen im Heilmittelbereich rechnen wir nun täglich.

Während der Corona-Krise kann Bundesgesundheitsminister Jens Spahn wichtige Regelungen per Rechtsverordnung treffen. Von dieser Möglichkeit macht Jens Spahn energisch Gebrauch: Im ersten Anlauf spannt er nun einen Schutzschirm für Zahnärzte und Heilmittelpraxen. Der Referentenentwurf vom 16. April 2020 hat im Heilmittelbereich den richtigen Ansatz: Die Heilmittelerbringer erhalten Ausgleichszahlungen von 40 Prozent ihrer im 4. Quartal 2019 abgerechneten Leistungen, und zwar in einer Summe ohne Rückzahlungspflicht und ohne Anrechnung sonstiger finanzieller Hilfen des Bundes und der Bundesländer. Auch das Kurzarbeitergeld wird nicht angerechnet. Die Ausgleichzahlung, die voraussichtlich ab Anfang, spätestens ab Mitte Mai beantragt werden kann, stellt damit eine echte Hilfe dar und ist bei den Betroffenen und ihren Berufsverbänden auf größte Zustimmung gestoßen.

Besonders zu begrüßen: Die Hilfe wird für den Zeitraum 01. April – 30. Juni 2020 zur Verfügung gestellt; sollte die Corona-Krise andauern, können und müssen jedoch weitere Hilfsschritte folgen.

Dennoch gibt es Korrekturbedarf am Referentenentwurf des BMG, damit die selbstgesteckten Ziele tatsächlich erreicht werden.

  • Zur Frage des Referenzzeitraums 4. Quartal 2019 wurde der Referentenentwurf von den Beteiligten unterschiedlich gelesen. Der SHV erwarten nun die Klarstellung, dass auf das Datum der Abrechnung der Leistung abgestellt wird, unabhängig davon, ob die Zahlung bereits im 4. Quartal 2019 eingegangen ist. Allein das Rechnungsdatum soll zählen, das zwischen dem 01. Oktober und 31. Dezember 2019 liegen muss.

 

  • Zuständig für die Berechnung und Anweisung der Ausgleichszahlungen soll die zuständige Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen auf Landesebene nach
    124 Abs. 2 Satz 1 SGB V sein. Die Arbeitsgemeinschaft ist dann auch Ansprechpartner für Rückfragen im Abrechnungsverfahren.

 

  • Schnelle Hilfe durch Ausgleichszahlungen setzt voraus, dass die Berechnung der Ausgleichszahlungen zügig und unkompliziert erfolgen kann. Dies kann im Einzelfall zu Härten führen, etwa wenn eine Heilmittelpraxis im 4. Quartal 2019 vorübergehend geschlossen werden musste. Deshalb fordert der SHV eine Härtefallklausel, um auch in diesen Einzelfällen zu angemessenen Ausgleichszahlungen zu kommen.

 

  • Für Praxisübernahmen z. B. zum Jahreswechsel soll klargestellt werden, dass die Umsätze des früheren Praxisinhabers als Bemessungsgrundlage gelten.

 

  • Schwierig ist das Problem der Neugründungen ab dem 01. Januar 2020; denn diese Praxen haben keinen Anspruch auf die Soforthilfen des Bundes und der Länder. Dies muss zwingend bei der Berechnung der Ausfallpauschalen berücksichtigt werden.

 

  • Was gilt, wenn die Ausgleichszahlung niedriger liegt als erwartet? Dann stehen der Praxis die üblichen Rechtsmittel zur Verfügung, um die Berechnung der Ausgleichszahlung überprüfen zu lassen. Dazu soll, so die Forderung des SHV, der Heilmittelerbringer bei der Arbeitsgemeinschaft die Abrechnungsgrundlagen zur Berechnung der Ausgleichszahlung anfordern und mit seinen eigenen Daten abgleichen können.

 

  • Der Referentenentwurf bestätigt die Auffassung des SHV, dass die Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen, insbesondere für persönliche Schutzausrüstungen, aber auch die Ausstattung der Patienten mit Mund-Nasen-Schutz, von den Krankenkassen getragen werden müssen. Aus Sicht des SHV ist hier ein Mindestbetrag von
    2,00 €/Therapieeinheit angemessen und notwendig.

 

  • Noch steht nicht fest, ob und wann es für die Leistungserbringer und deren Mitarbeiter eine gesetzliche Verpflichtung geben wird, Antikörpertests durchzuführen. Kommt es hierzu, soll nach der Forderung des SHV bereits jetzt geregelt werden, dass die Kosten der Testung von der GKV getragen werden, auszahlbar durch die Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene.

 

Der SHV geht davon aus, dass das BMG noch im Laufe dieser Woche über die Schlussfassung der Verordnung entscheiden wird. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, dies wäre dann Anfang nächster Woche. Sobald hier die entsprechenden Informationen vorliegen, informieren der SHV und seine Mitgliedsverbände über das Antragsverfahren.

Im Übrigen nochmals der Hinweis und die SHV-Forderung: Völlig ausgeklammert sind bisher die sonstigen Praxiseinnahmen z. B. aus der Behandlung von Privat-, BG- und DRV-Patienten. Der Schutzschirm 2 kann zwar aus rechtlichen Gründen nicht unmittelbar greifen, die Heilmittelverbände erwarten aber die Rückdeckung der Politik bei den anstehenden Gesprächen zu diesem Thema, insbesondere auch mit den Trägern der Beihilfe und der Privaten Krankenversicherung.

Freitag früh erreichte uns der Referentenentwurf der SARS-CoVID-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung des BMG. Der SHV und seine Mitgliedsverbände begrüßen den Entwurf, der den Ankündigungen des Ministers vor der Osterpause entspricht und für eine zügige finanzielle Hilfestellung in den Heilmittelpraxen sorgt. Das gilt für den Zeitraum 01. April bis 30. Juni 2020, in der Erwartung, dass unsere Praxen bis dahin uneingeschränkt arbeiten können. Ist das nicht der Fall, muss das BMG nachsteuern.

Der SHV hat das BMG aufgefordert, den Entwurf um eine Härtefallklausel zu ergänzen; damit soll Raum für angemessene Entscheidungen zur Höhe der Ausgleichszahlung auch in den Einzelfällen geschaffen werden, in denen die Abrechnungen des 4. Quartals 2019 z.B. wegen Krankheit des Praxisinhabers nicht das wahre Leistungsgeschehen widerspiegeln.

Kritisch zu sehen ist die Abgeltungspauschale von € 1,50 je Verordnung für die Kosten erhöhter Hygiene- und Schutzmaßnahmen. Dieser Betrag ist deutlich zu niedrig, zumal der Schutz für Therapeut und Patient finanziert werden muss.

Völlig ausgeklammert sind bisher die sonstigen Praxiseinnahmen z. B. aus der Behandlung von
Privat-, BG- und DRV-Patienten. Der Rettungsschirm 2 kann zwar aus rechtlichen Gründen nicht unmittelbar greifen, die Heilmittelverbände erwarten aber die Rückendeckung der Politik bei den anstehenden Gesprächen zu diesem Thema, insbesondere auch mit den Trägern der Beihilfe und der Privaten Krankenversicherung.

 

Pressemitteilung

Köln, 17. April 2020 Fachkräftebedarf, Novellierung der Berufsgesetze, Abschaffung der Schulgebühren, Modellklausel, Akademisierung, allem voran das Eckpunktepapier der Bund-Länder Arbeitsgruppe zum Gesamtkonzept der Gesundheitsfachberufe. Es waren die ganz großen Themen, die den Bildungsbereich der Heilmittelerbringer bis zur Coronakrise bewegten. Jetzt richtet sich der Fokus der Ausbildungsakteure auf das, was alle wissen wollen: die Frage nämlich wie es weitergeht. Wie können die Inhalte der Ausbildung sichergestellt und Prüfungen abgehalten werden? Bei den Berufsverbänden häufen sich die Nachfragen und die Bitte, sich für klare und möglichst einheitliche Regelungen einzusetzen.

Bei den Berufsfachschulen für Gesundheitsfachberufe handelt es sich eher um kleine Ausbildungsstätten, die mehrheitlich von privaten Bildungsträgern geführt werden. Bildungseinrichtungen sind in ihrer fachlichen und sachlichen Ausstattung keineswegs immer gleichermaßen gut und aktuell ausgestattet. Insbesondere in der Bereitstellung von digitalem Unterricht zeigen sich jetzt massive Lücken. Nicht jede Schule ist gut gerüstet, um den Unterricht von analog auf digital umzustellen, und nicht alle Lehrenden und Lernenden sind darauf vorbereitet. Der aus der Not heraus entstehende Druck, digitalen Unterricht anbieten zu müssen, verdeckt, dass die Umsetzung guter Online-Kurse spezielle Kenntnisse, viel Vorbereitung und finanzielle Mittel braucht. Er verdeckt aber auch, dass sich nicht alle Ausbildungsbestandteile von Präsenz- auf Online-Formate umstellen lassen. Erschwerend kommt hinzu, dass unsere Schulen in etlichen Bundesländern vom Digitalpakt ausgeschlossen sind.

Unterschiedliche länderrechtliche Regelungen in Bezug auf die Anrechnung von Ausfallzeiten, auf die Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Prüfung, vor allem aber hinsichtlich der praktischen Ausbildung, machen den Beteiligten zu schaffen. Die jeweils anders geartete Einschätzung der Bundesländer im Zusammenhang mit der Systemrelevanz der Heilmittelerbringer führte zu Praxisschließungen und Betretungsverboten für Lernende und Lehrende. Als besonders problematisch erweist sich zudem, dass die praktische Ausbildung an das ehrenamtliche Engagement der Berufsangehörigen gebunden ist. Bestehende Kooperationsvereinbarungen zwischen Schule und Praxisort sind kaum mehr belastbar und werden in dieser besonderen Situation aufgekündigt oder eingestellt – auch für die noch ausstehenden Ausbildungsabschnitte. Mancherorts wurde die praktische Ausbildung deshalb komplett ausgesetzt.

Die Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen basieren auf den Berufsgesetzen des Bundes und ihren entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (APrV). Sie bestehen aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Insbesondere für die praktische Prüfung wird es erforderlich werden, Optionen zu finden, mit denen die vorgegebenen Anforderungen kompensiert werden können. Flexible Lösungen sind gefragt. Vorstellbar sind zum Beispiel Prüfungen mit Simulationspatienten in der Physiotherapie. Andere Berufe brauchen andere Lösungen. Wichtig ist, trotz aller föderalen Strukturen, bundesweite Standards (im Sinne der APrV) beizubehalten und keine willkürlichen und schnellen Entscheidungen zu treffen.

Abschließend sei gesagt, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie die Schulen zwar vor ganz neue Herausforderungen stellen, die so weder absehbar noch vorab lösbar waren. Allerdings legen manche Auswirkungen auch nur offen, was schon zuvor als Herausforderung, Problem oder gar Defizit bekannt war bzw. bekannt hätte sein können.

Die Bildungsverantwortlichen der Berufsverbände stehen zur Verfügung, ihre Expertise und Erfahrungen aktiv einzubringen, um an einer solchen Lösung mitzuwirken.

Über den Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV):
Der SHV vertritt als maßgebliche Spitzenorganisation die berufspolitischen Interessen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene und ist für die Belange der Heilmittelversorgung Ansprechpartner der Politik, der Ministerien, der Selbstverwaltungsorgane, anderer bedeutender Organisationen des Gesundheitswesens sowie der Medien. Insgesamt vertritt der SHV mehr als 75.000 Mitglieder. Aktuell bilden drei physiotherapeutische Verbände (IFK, VPT und ZVK), ein ergotherapeutischer Verband (DVE) und ein podologischer Verband (ZFD) den SHV. Mehr Informationen gibt es unter http://www.shv-heilmittelverbaende.de.

Die erlösende Botschaft kam rechtzeitig vor den Feiertagen. Per Rechtsverordnung wird das BMG kurzfristig verbindlich regeln, dass die Heilmittelpraxen pauschale Ausgleichszahlungen von 40 % der abgerechneten Umsätze für die Behandlung gesetzlich krankenversicherter erhalten. Berechnungsbasis für die Ausgleichszahlungen ist das 4. Quartal 2019, also die Auszahlungen der Kassen in den Monaten Oktober bis Dezember 2019, die auf den Therapieleistungen der Praxen in den Monaten September bis November 2019 beruhen und die bundesweiten Gebührenerhöhungen zum 1. Juni 2019 berücksichtigen. Niemand kann diese Zahlen ernsthaft in Zweifel ziehen. Dennoch bleibt noch eine Reihe offener Details und Umsetzungsfragen.

Bei den Ausgleichszahlungen für unsere Praxen handelt es sich um pauschale Zuschüsse auf der Basis der bisher mit der Gesetzlichen Krankenversicherung abgerechneten Umsätze, die weder erstattet noch verrechnet werden müssen – dies entspricht den Grundforderungen des SHV. Wer daneben (in aller Regel im geringen Umfang) weiter Patienten behandelt, kann diese Umsätze selbstverständlich wie üblich gegenüber den Krankenkassen abrechnen. Denn Krankenkassen und Gesundheitspolitik sind dankbar für jeden Patienten, der auch weiter behandelt wurde und wird und so die notwendige Zuwendung findet.

Das BMG erkennt mit dieser Maßnahme an, dass die Heilmittelpraxen auch in der Corona-Pandemie und danach unverzichtbar für die gesundheitliche Versorgung, also systemrelevant sind. Über den finanziellen Aspekt hinaus ist diese klare Anerkennung richtig und wichtig. Es geht nun darum, auf der Ebene der Bundesländer dieselbe Anerkennung zu finden, konkret: Wenn die Bundesländer Schutzmasken und Schutzkleidung beschaffen, müssen unsere Praxen ganz oben auf der Liste der Empfänger stehen. Nicht überall in den Bundesländern ist dies bisher der Fall, obgleich das BMG die Finanzierung dieser Ausstattung übernimmt.